Bereits im Sommer 2017 hatte die BauernZeitung über den Fall Hofer aus Meggen berichtet. Nun ist es in den letzten Wochen nach dem Aufschalten einer Website zur Rettung des Hofer-Hofes zu einer Eskalation und einem enormen Medienecho schweizweit gekommen. Kaspar Hofer muss nach einer Geruchsklage einen Schweinezuchtstall wegen ungenügendem Mindestabstand zur seit den 80er-Jahren bestehenden Bauzone schliessen. Viele Leserinnen und Leser, darunter auch einige bäuerliche, verstehen nicht und kritisieren, dass ein Stall weichen muss, obwohl er doch vor dem Bau von nahen Wohnhäusern schon bestand.

Schweine ohne Bewilligung

Allerdings schreibt die Luftreinhalteverordnung vor, dass Anlagen für die Tierhaltung Mindestabstände einzuhalten haben. Diese Vorgaben würden vom Kanton allerdings erst bei Klagen oder Bauvorhaben geprüft, wird Ruedi Imgrüth vom Megger Bauamt in der "Luzerner Zeitung" zitiert. Im Übrigen seien beim konkreten Stall Umbauten und Nutzungsänderungen erfolgt, welche gar nicht bewilligt werden konnten. Deshalb wäre die Zuchtschweinehaltung an diesem Standort seit Jahren gar nie möglich gewesen.

Probleme nehmen zu

Dass Konflikte wegen Geruchsimmissionen nahe des Siedlungsgebietes zunehmen, wird auch seitens Bauernverband bestätigt. "Nicht jeder Betrieb in Siedlungsnähe ist aber ein Problem", sagt Martin Christen von der Luzerner Dienststelle Landwirtschaft und Wald (Lawa). Jeder Fall sei separat zu beurteilen, das Ausmass von potenziellen Problemfällen sei kaum abschätzbar. Christen verweist auf Tierhaltungsbetriebe mitten im Dorf, die kaum zu Beanstandungen Anlass geben, wenn sie wie bisher geführt werden. Bei Umbauten oder Erweiterungen werde es allerdings oft schwierig, wenn Mindestabstände berechnet werden müssten. Und Geruchsklagen seien bezüglich Konsequenzen auch bei bestehenden Betrieben ein Risiko.

Umweltauflagen nehmen zu

Christen weist darauf hin, dass die Umweltauflagen beim Bauen wohl auch künftig steigen werden. So soll die Luftreinhalteverordnung weiter verschärft werden, zur Diskussion stehen bekanntlich Abdeckung von Güllegruben oder obligatorischer Einsatz von Schleppschlauchverteilern. Die gleiche Verordnung schreibt auch die Mindestabstände bei Neu- und Umbauten vor. Diese werden auch überprüft bei Einzonung von Bauland, und umfangreiche Abklärungen gibt es bei Geruchsklagen. Neue Rechts- und Berechnungsgrundlagen, veränderte Haltungssysteme, die Vielfalt der Anlagen oder grössere Tierbestände würden ebenfalls eine regelmässige Überprüfung der Geruchsemissionsberechnungen erfordern.

Grundbucheinträge machen

Betroffene Bauern müssten sich vor allem bei Einzonungen zur Wehr setzen und bei Bedarf Einsprache erheben, wenn das Siedlungsgebiet näher zu rücken drohe, sagt Martin Christen. Die Behandlung sei dann aber Sache der Gemeinden. Er rät, wenn möglich Dienstbarkeitsverträge abzuschliessen und Grundbucheinträge mit neuen Eigentümern von Bauland zu verlangen. Allfällige Entschädigungen sollten schon bei Einzonungen und Landkauf geregelt werden, damit es später nicht zu bösen Überraschungen wegen nicht mehr genügenden Abständen komme.

Wenig Geruchsklagen

Im Aargau wird noch ausschliesslich auf die FAT-Berechnung ­abgestützt, "solange seitens Agroscope noch kein neues Berechnungstool vorliegt", erklärt Peter Hänzi von Landwirtschaft Aargau. Eine Verschärfung habe es nicht gegeben. Geruchsklagen gebe es im Aargau relativ wenige, jährlich ein bis drei. Meist werde versucht, mit dem Einbau von Wäschern, Verlegung der Lüftungen oder Abbau des Tierbestandes bei bestehenden Betrieben Abhilfe zu schaffen. Ansonsten müssten Kläger eben Geruchsgutachten erstellen lassen, und wenn so eine übermässige Belastung festgestellt werde, könne das im Extremfall zu einer Schliessung des Betriebes führen. Hänzi sind aber solche Fälle im Aargau kaum bekannt.

Schweine problematisch

Bei Rindviehbetrieben in den Dörfern sei die Toleranz eher noch hoch, und Schweineställe gebe es hier kaum noch. "Von solchen ist die Geruchsbelastung einfach zu gross", betont Hänzi. Werden allerdings Ausläufe für Rinder erstellt, so müssten für die Bewilligung die Mindestabstände eingehalten sein Dies nach Ausnutzung des Toleranzbereiches von bis zur Hälfte des sonst nötigen Abstandes innerhalb von Landwirtschaftszonen zu betriebsfremden Gebäuden, welche die FAT-Richtlinien zulassen. Gleichwohl komme es vor, dass Bewilligungen nicht mehr erteilt werden können, auch für Erweiterungen der Tierbestände. Grundsätzlich könne aber von der Besitzstandswahrung bei legal erstellten Bauten für die professionelle Tierhaltung ausgegangen werden. Josef Scherer

Hinweis: Der Autor ist Redaktor der BauernZeitung und Gemeinderat von Meggen. Die Informationen im Beitrag stammen ausschliesslich aus Medienberichten sowie eigenen Recherchen als Journalist.