Seit Jahren wird bereits vergeblich versucht, die BVD-Freiheit in der Schweiz zu erreichen. Nun sollen in einer Revision der Tierseuchenverordnung neue Regelungen erfolgen, um diese zu erreichen und nachhaltig zu sichern. Daneben soll künftig auch das Border-Disease-Virus (BD-Virus), welches vermehrt nachgewiesen wird, bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons als zu überwachende Tierseuche gelten. Die Vernehmlassung dauert bis zum 24. Mai 2024.

Mindestens seit 18 Monaten kein PI-Tier im Bestand

Neu soll zur Verhinderung der Ausbreitung des BVD-Virus eine Tierhaltung erst als «BVD-frei» gelten, wenn seit mindestens 18 Monaten kein persistent-infiziertes Tier (PI-Tier) im Bestand gewesen ist und zum aktuellen Zeitpunkt kein Tier aufgrund von BVD unter einer Verbringungssperre steht. Weiter muss die Tierhaltung seit dem letzten positiven BVD-Ergebnis über eine definierte Zeitspanne (12 – 24 Monate je nach Untersuchungsmethode) BVD-negativ überwacht worden sein. 

Strengere Kriterien zur Aufhebung der Sperre 1. Grades

Um eine nachhaltige Sanierung der Seuchenbetriebe zu erreichen, sollen weiter die Massnahmen zur Bekämpfung der BVD im Seuchenfall verstärkt werden. Zur Aufhebung der Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung soll es neu nur dann kommen, wenn labordiagnostische Untersuchungen keinen Hinweis darauf ergeben, dass die Seuche zum aktuellen Zeitpunkt im Bestand zirkuliert. 

Untersuchung von allen Kälbern auf das Virus

Nach Aufhebung der Betriebssperre stehen neu zudem nicht mehr nur alle trächtigen Tiere, welche mit dem BVD-Virus in Kontakt standen, unter einer Verbringungssperre, sondern auch alle weiblichen Tiere im Alter von über acht Monaten. Die Sperre gilt dabei für 12 Monate ab Zeitpunkt der Ausmerzung des letzten PI-Tieres aus dem Bestand.

Zudem werden während den 12 Monaten alle neugeborenen Kälber und Totgeburten bis spätestens fünf Tage nach der Geburt auf das Virus untersucht. Die Massnahme soll zusätzlich verhindern, dass trotz aller Vorsichtsmassnahmen PI-Kälber über die Aufhebung der Betriebssperre hinaus im Bestand zirkulieren. 

Ausnahme für Schlachtviehmärkte aufgehoben

Um das Risiko einer Einschleppung des BVD-Virus über einen Viehmarkt oder eine Viehausstellung zu vermeiden, müssen die Tiere neu in den 30 Tagen vor dem Aufführen in amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltungen gestanden haben. Die Ausnahme für Schlachtviehmärkte soll hingegen aufgehoben werden, da die Tiere öfters nicht direkt vom Schlachtviehmarkt zur Schlachtung in einen Schlachtbetrieb verbracht werden, heisst es im erläuternden Bericht zur Änderung der Tierseuchenverordnung. 

Kein Verkehr von PI-Tieren 

Damit verhindert wird, dass PI-Tiere in den Tierverkehr kommen, dürfen neu keine Tiere mehr aus nicht amtlich anerkannten BVD-freien Tierhaltungen verstellt werden. Einzige Ausnahme: Wenn die Tiere vor dem Verstellen mindestens einmal virologisch negativ auf BVD untersucht wurden und / oder auf direktem Weg zur Schlachtung sind. 

Sömmerung als BVD-Verteiler

In der Vergangenheit führten Sömmerungen laut erläuterndem Bericht zur Änderung in der Tierseuchenverordnung bereits diverse Male zu grösseren Ausbrüchen von BVD. Neu sollen nun nur noch amtlich anerkannte BVD-freie Tierhaltungen ihre Tiere auf gemeinsame Sömmerungsbetriebe und Gemeinschaftsweiden bringen dürfen. Gleiches gilt auch für Aufzuchtbetriebe. 

Neue zu bekämpfende Tierseuche

Neben den neuen Regelungen zu BVD soll neu das Border-Disease-Virus (BD-Virus), welches immer häufiger im Rahmen der Bekämpfung und Überwachung des BVD-Virus nachgewiesen wird, bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons als zu überwachende Tierseuche gelten. Das eng mit der BVD verwandte Pestvirus tritt hauptsächlich bei Schafen und Ziegen auf. Bei einer Routinediagnostik kann das Virus nicht von BVD unterschieden werden. 

Weil Schafe und Ziegen eine andauernde Infektionsquelle darstellen, ist eine Ausrottung des BD-Virus nicht möglich. Aus wirtschaftlichen Gründen sei laut erläuterndem Bericht zur Änderung der Tierseuchenverordnung eine Bekämpfung oder gar Ausrottung des BD-Virus in der Schweizer Schaf- und Ziegenpopulation nicht angezeigt. 

Einfache Sperre 1. Grades bei BD-Virus

Laut erläuterndem Bericht wird im Rahmen der Bekämpfung und Überwachung der BVD beim Verdacht eines Seuchengeschehens primär von einer BVD-Infektion ausgegangen. Stellt sich jedoch durch weitere Untersuchungen heraus, dass es sich um das BD-Virus handelt, würden gleich wie bei einem BVD-Seuchenfall die Bestände der Tierhaltung unter einfache Sperre 1. Grades gestellt, die verseuchten Tiere und die direkten Nachkommen von verseuchten weiblichen Tieren geschlachtet und die Mütter der verseuchten Tiere virologisch untersucht. 

Weiter gilt:

  • Verbringungssperre für trächtige Tiere, welche Kontakt zu infizierten Tieren hatten, bis deren Kälber oder Totgeburten virologisch negativ auf das Virus getestet wurden.
  • neugeborene Kälber dürfen die Tierhaltung nicht verlassen, bis ein negatives Resultat vorliegt.
  • keine anderen Tiere dürfen die Tierhaltung verlassen, solange sich ein solches ungetestetes Kalb im Bestand befindet.
  • Die Abgabe von Tieren zur direkten Schlachtung ist erlaubt. 
  • Die Aufhebung der Sperre 1. Grades erfolgt nach Abschluss der epidemiologischen Abklärungen (frühstens 21 Tage Ausmerzung aller verseuchten Tiere des Bestands)
  • Während 12 Monaten nach Ausmerzung des letzten verseuchten Tiers müssen alle neugeborenen Kälber und Totgeburten virologisch auf BD untersucht werden. Bis zum Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses gilt für die neugeborenen Kälber dabei die Verbringungssperre.  

Laut erläuterndem Bericht erfolgt grundsätzlich keine Untersuchung auf das Virus in Schaf- und Ziegenbeständen. Epidemiologische Abklärungen, um potenzielle Ansteckungsquellen und weitere infizierte Tiere ausfindig zu machen, beschränken sich auf Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons.