Zwar werde die Berechnung wie bisher aufgrund des FAT-Berichtes von 1995 vorgenommen, sagt Martin Christen vom Lawa, berücksichtigt würden allerdings Erkenntnisse aus einem neuen Grundlagenbericht von Agroscope 2018. Dies bedeute generell eine Verschärfung, betont Christen. So werde neu ab dem äussersten Emissionspunkt gemessen, also Stall-, Auslauf- oder Güllelagerrand. Die Gebäudemitte gelte nicht mehr als äusserster Emissionspunkt, das erhöht die nötigen Abstände.
Oval statt Kreis um Betriebe
Neu würden auch weitere Einflüsse berücksichtigt wie Kaltluftabfluss, Hauptwindrichtung oder Staulagen. Aus einem Kreis kann so durchaus ein flaches Oval um einen Betrieb als Mindestabstand werden. Christen weist darauf hin, dass die Beurteilung nach dem FAT-Bericht ein Ermessensprozess sei, der zusätzliche Grundlagen und Interessen einzubeziehen habe. Bei bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, die den Mindestabstand nicht einhalten könnten, seien die Emissionen soweit zu begrenzen, "als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist", wie es im Merkblatt heisst.
Eigenes Risiko
Bei Umbauten, die nach der Sanierung zu einer deutlichen Verbesserung der Geruchssituation führen, den Mindestabstand aber gleichwohl nicht einhalten, sei eine Interessensabwägung zu machen. Dabei geht es um das Ausmass der Immissionen, Ausmass der Abweichung gegenüber FAT-Abstand, raumplanerische Zoneneinteilung, Vorhersehbarkeit und Treu und Glauben, zitiert Christen das Merkblatt. Solche Umbauten würden auf eigenes Risiko des Betriebseigners erfolgen und diese müssten zur Kenntnis nehmen, dass bei Klagen ein Sanierungsvorbehalt für den Betrieb bestehe. "Eine erweiterte Bestandesgarantie kann daraus nicht abgeleitet werden, und das wirtschaftliche Risiko, falls die Anlagen geschlossen werden müssen, trägt der Betreiber", heisst es explizit im Luzerner Merkblatt.