Der Winter hat die Schweiz mit voller Wucht erreicht. So schön die Bilder der Luftsprünge der Rinder im Schnee auch sein mögen, die tiefen Temperaturen, die zu Beginn dieser Woche auch im Flachland bereits im zweistelligen Minusbereich lagen, bringen Eis und Glätte mit sich. Davon sind auch die Laufhöfe betroffen. Sie sind aber für die Erfüllung des Tierschutzes wie auch des RAUS-Programms entscheidend. Vom 1. November bis zum 30. April müssen die im RAUS angemeldeten Tiere an mindestens 13 Tagen pro Monat Zugang zu einer Auslauffläche oder einer Weide haben. (Die Anforderungen an den Tierschutz entnehmen Sie der Tabelle unten.)
Ausnahmen im RAUS
Für einzelne Tiere sind Abweichungen von den Auslaufvorschriften in folgenden Punkten möglich:
- Wenn dies Krankheit oder Verletzung zwingend erfordern.
- Zehn Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und zehn Tage nach der Geburt.
- Vor einem Transport während maximal zwei Tagen.
Keine Ausnahme
Akute Glatteisgefahr im Laufhof entbindet aber nicht von der Erfüllung der RAUS-Vorschriften. Wie das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) auf Anfrage mitteilt, müssen weiterhin von November bis April pro Monat mindestens 13 Tage Auslauf auf einer Auslauffläche oder Weide gewährt werden. An Tagen mit vereisten Flächen könne auf den Auslauf verzichtet werden, solange trotzdem insgesamt mindestens 13 Auslauftage pro Monat erreicht würden.
Permanent nie schliessen
Etwas anders sieht es aber im Bereich von permanent zugänglichen Laufhöfen aus. «Diese stehen uneingeschränkt zur Verfügung und können daher nicht geschlossen werden», erklärt Françoise Tschanz vom BLW. Werde der Zugang zur Auslauffläche eingeschränkt, sei es keine dauernd zugängliche Auslauffläche mehr und es gelten andere Masse.
Flächenanspruch ändert
Und hier liegt auch schon der Stolperstein. In einem Laufstall muss eine Kuh eine minimale Gesamtfläche von 10 m2 haben. Diese umfasst den Liege-, den Fress- sowie den Laufbereich. Von dieser Gesamtfläche müssen 2,5 m2 ungedeckt sein. Diese liegen normalerweise im Laufhof, der wiederum Teil des Stallsystems ist und in eine Güllegrube entwässert wird.
Schliesst nun ein Landwirt diesen permanent zugänglichen Laufhof, macht er laut Gesetz im Grunde einen nicht dauernd zugänglichen Laufbereich daraus. Und dieser hat einen anderen Flächenanspruch. Laut Tabelle der KUL/Carea muss pro Kuh dann eine Fläche von 5,6 m2 zur Verfügung stehen. Trägt sie Hörner, sogar 8,4 m2. Die Hälfte davon muss unüberdacht sein. Das heisst: Der Flächenbedarf pro Kuh steigt bei unbehornten Tieren um 0,3 m2 auf 2,8 m2. Bei behornten Tieren ist es noch weitaus mehr. Hat der Bauer in seinem System keine «Spatzung», ist rasch klar, er verstösst gegen den «Zentimeter-Tierschutz» und riskiert damit Direktzahlungskürzungen.
Wer das nicht riskieren will, unterlässt das Schliessen von knapp berechneten Systemen und sorgt stattdessen für eine rutschfreie Zone. Dabei sind Splitt oder Sand wenig geeignet, denn das Material setzt sich in der Güllegrube ab. Besser geeignet ist gesiebter Kompost, der sogar die Gülle aufwertet.
Vielseitiges Salz
Geeignet sind auch Streumittel wie Salze oder andere Taumittel, welche das Eis zum Schmelzen bringen. Beim Einsatz von Salz ist die Wirkung auf die Klauen zu beachten, denn Salz trocknet sie aus. Dennoch scheint der Einsatz von Streusalz im Laufhof am Abend vor einer kalten Nacht weitaus sinnvoller, als Unfälle zu riskieren und mit Direktzahlungskürzungen leben zu müssen.
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