Im Gegensatz zu früheren Jahren wurde in jüngster Zeit das Vogelgrippevirus nicht nur durch Zugvögel aus dem Norden verbreitet, sondern auch durch ortsansässige Wildvögel, vor allem durch Lachmöwen. In Sommerhalbjahr kam das Seuchengeschehen deshalb nie ganz zur Ruhe.
Im kommenden Winter muss laut dem Kompetenzzentrum der schweizerischen Geflügelwirtschaft Aviforum wieder vermehrt mit Vogelgrippefällen bei Wildvögeln gerechnet werden – und damit auch mit behördlichen Schutzmassnahmen.
Mit Netz überspannen
Am besten bereiten Geflügelhaltende ihren Stall deshalb frühzeitig vor. Auch kleinere Tierbestände sollten über einen gedeckten und mit Gittern abgegrenzten Aussenklimabereich verfügen. Wenn man einen Teil des Weideauslaufs mit einem Netz (Maschenweite maximal 4 cm) überspannt und abgrenzt, kann man das Eindringen von Wildvögeln verhindern. Nimmt man sich jetzt schon Zeit, findet sich eher eine wind- und wetterfeste Lösung, die bei Sturm oder Schnee rasch entfernt werden kann.
Zugang zu Wasserbecken verhindern
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) listet weitere vorbeugende Massnahmen auf, damit sich das Hausgeflügel nicht mit dem Vogelgrippevirus ansteckt:
- Arten getrennt halten: Gänsevögel und Laufvögel (Enten, Gänse, Strausse etc.) müssen getrennt vom anderen Hausgeflügel gehalten werden. Zugang zu
- Zugang zu Wasserbecken verhindern: Die vom Tierschutz für gewisse Arten vorgeschriebenen Wasserbecken müssen wirksam vor Wildvögeln geschützt werden.
- Drinnen füttern und Auslauf absichern: Tränke- und Futterstellen dürfen für Wildvögel nicht zugänglich sein. Auslaufflächen sind mit dem bereits erwähnten Netz zu sichern.
- Geflügel in geschlossenen Ställen halten: Können obige drei Massnahmen (1-3) nicht umgesetzt werden, muss das Hausgeflügel in Hühnerställen oder anderen geschlossenen Stallsystemen (d. h. mit seitlichen Begrenzungen und winddichtem Dach) gehalten werden, um jedes Eindringen von Wildvögeln zu vermeiden.
Empfehlungen für Hobbyhalter(innen)
Das BLV empfiehlt folgende Hygieneregeln:
Kleidung: Im Geflügelstall und -auslauf spezielle Kleider tragen (Überkleider bei 70 Grad waschen oder Wegwerfoveralls nach einer Woche wechseln).
Stiefel: Am Eingang zum Geflügelstall ein Paar Stiefel hinstellen, die man nur dort und im Auslauf trägt. Diese zweimal pro Woche gründlich mit Bürste und Seifenwasser reinigen (auch die Sohlenprofile). Einmal pro Monat desinfizieren.
Hände waschen: Nach jedem Kontakt mit dem Geflügel.Besuch im Geflügelhof: Wenn möglich vermeiden, ansonsten müssen diese Personen die Hygienemassnahmen einhalten.
Kadaver: Verstorbene Tiere müssen sofort der Sammelstelle für Tierkadaver übergeben und dürfen nicht an Haustiere verfüttert werden.
Bei Stallpflicht braucht es Beschäftigungsmöglichkeiten
Bei einer möglicherweise verordneten Stallpflicht kommt es bei den Tieren eher zu Verhaltensstörungen wie Federpicken und Kannibalismus. Deshalb lohnt es sich für Geflügelhaltende, bereits jetzt genug Material wie Stroh und Heu bereitzuhalten, um die Tiere im Fall der Fälle ausreichend beschäftigen zu können.
Keine Eierkunden im Stall
Nicht zu vergessen: Auch Menschen können die Vogelgrippe in den Bestand einschleppen. Man sollte deshalb keine fremden Personen – auch keine Eierkunden – in den Stall lassen und vor dem Betreten ebendieses muss man unbedingt die Schuhe wechseln. Spazierte man nämlich vorher scheinbar idyllisch einem Gewässer entlang, wo sich infizierte Möwen aufhielten, kann man das Virus unbemerkt mit dem Schuhwerk verschleppen.
Aktuelle Vogelgrippe-Situation
Laut dem August-Radar-Bulletin des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ging die Gesamtzahl von Meldungen der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) in Europa gegenüber dem Vormonat deutlich zurück. Auch wenn die Zahlen insgesamt rückläufig sind, treten weiterhin Fälle bei Wildvögeln auf. Damit sei das Infektionsgeschehen nach 2022 auch diesen Sommer nicht, wie in früheren Jahren, vollständig zum Erliegen gekommen.
Seit dem letzten gemeldeten Fall im Juli bei Lachmöwen im Kanton Waadt sind keine weiteren Fälle in der Schweiz aufgetreten. Mit dem Flüggewerden der Jungvögel sind Wildvögel weniger ortsgebunden, damit könne sich das Seuchengeschehen erneut verändern, schreibt das BLV. Daher bleibt ein Beobachtungsgebiet über die ganze Schweiz bestehen, wobei Kantone bei lokalen Ausbrüchen örtlich begrenzte Massnahmen ergreifen können. Die entsprechende Verordnung gilt bis zum 15. Oktober 2023.