Eine Tierhalterin ist verpflichtet, alle Aborte, die bei Tieren der Rindergattung sowie Schafen, Ziegen und Schweinen auftreten, ihrem Bestandestierarzt zu melden. Diese Melde- und Untersuchungspflicht von Aborten bei Klauentieren ist in Artikel 129 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung (TSV) festgelegt. Die Tierärztin muss dann eine Untersuchung in einer Tierhaltung veranlassen, wenn mehr als ein Abort innerhalb von vier Monaten aufgetreten ist (als Definition «gehäuftes» Auftreten von Aborten). Treten Aborte in einem Händlerbetrieb oder während der Sömmerung auf, muss sogar jeder Abort untersucht werden. In solchen Betrieben werden Tiere verschiedener Herkunft zusammen gehalten und gehen dann wieder zu verschiedenen Besitzerinnen zurück. Das stellt ein höheres Risiko für eine Seuchenverbreitung dar, heisst es beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
Seit 1966 ähnlich
Diese Regelung existiert zumindest seit der Revision der Tierseuchenverordnung im Jahr 1995. Im Tierseuchengesetz (TSG) von 1966 bestehe schon seit jeher die allgemeine Pflicht von Personen, welche Tiere halten, den Ausbruch einer Seuche oder Anzeichen eines Seuchenverdachts unverzüglich einem Tierarzt zu melden, erklärt die Medienstelle beim BLV, seit wann ein entsprechendes Gesetz oder eine Verordnung in Kraft sei.
Immer melden
Grund für diese Meldungs- und Untersuchungspflicht sei der Umstand, dass gerade Aborte Symptome einer seuchenhaften Erkrankung darstellen können. «Sie müssen daher immer einer Tierärztin gemeldet werden», so das BLV. Das TSG bestimme zudem weiter, dass für Tierärzte eine Meldepflicht an den Kantonstierarzt besteht. «Der allgemeinen Meldepflicht unterstehen ebenso alle anderen Personen, welche Tiere halten, betreuen oder behandeln. Dies sind auch Mitarbeitende von Gesundheitsdiensten, Schlachtpersonal, Personal von Entsorgungsbetrieben, Polizei- und Zollfunktionäre sowie Organe der Fischereiaufsicht und Jagd oder auch Jäger(innen)», erklärt das BLV weiter.
An den Tierarzt wenden
Tierhaltende müssen sich an den Bestandestierarzt oder an eine andere praktizierende Nutztierärztin wenden. Welche Tierseuchen bei welchen Tierarten untersucht werden müssen, ist in Art. 129 TSV ist festgelegt. «Wenn der Tierarzt den begründeten Hinweis darauf hat, dass auch noch auf eine andere, zusätzliche Tierseuche untersucht werden soll, die nicht aufgeführt ist, kann er dies nach vorheriger Absprache mit der Kantonstierärztin, veranlassen», führt das BLV weiter aus.
Kosten tragen die Kantone
Natürlich entstehen durch die Untersuchung auch Kosten. Diese umfassen Aufwendungen für die Blutprobenahme sowie allenfalls die Ablösung der Nachgeburt durch den Tierarzt sowie die Laboruntersuchungskosten. «Diese Aufwände werden von der jeweilig zuständigen kantonalen Veterinärbehörde übernommen», erklärt das BLV und sagt, dass der Fokus dieser Untersuchungen auf dem Ausschluss von Tierseuchen, die als Symptom Aborte haben können und in der Schweiz bereits bekämpft bzw. ausgerottet wurden, liege. «Man will unbedingt vermeiden, dass diese Tierseuchen unbemerkt wieder eingetragen werden. Die Untersuchungen sind somit Teil mehrerer nationaler Überwachungsprogramme zum Nachweis der Seuchenfreiheit, auch damit der statistische Nachweis erbracht werden kann, dass die Schweiz nach wie vor frei von den bereits ausgerotteten Tierseuchen ist», führt das Bundesamt weiter aus. Dieser Nachweis stelle einen Wettbewerbsvorteil für Schweizer Landwirtschaftsprodukte dar und berechtige dazu, im internationalen Handel einen gleichwertigen Qualitätsstandard einzufordern.
Gefahr von Zoonosen
Andererseits wird aber auch auf Tierseuchen untersucht, welche für den Menschen ein Infektionsrisiko darstellen können, sogenannte Zoonosen. «Häufig kommt es bei diesen Tierseuchen im Falle eines Aborts zu einer massiven Erregerausscheidung mit der ausgestossenen Nachgeburt und dem verstossenen Fötus, an denen sich der betreuende Tierhalter ebenfalls anstecken und erkranken kann. Sie dienen in diesem Fall also auch dem Schutz des Menschen», so das BLV, das als Beispiel die Krankheit Brucellose nennt.
Rasche Verbreitung möglich
Werden bei Aborten der genannten Tierkategorien keine Untersuchungen gemacht, kann das zu einem grossen Problem werden, wenn sich eine Tierseuche aufgrund eines zu späten Erkennens weiter ausbreiten kann. Relativ rasch könne die Krankheit auf andere Betriebe, Regionen oder Kantone übergreifen.
Viele Gründe für Aborte
Aborte können unterschiedlichste Gründe haben. Nicht in jedem Fall ist ein infektiöses Geschehen die Ursache. «Aber alle Untersuchungen von Aborten, mit denen das Vorliegen einer Tierseuche mit einem negativen Testergebnis ausgeschlossen werden kann, dienen der Sicherung des Tierseuchenstatus und somit wie oben erwähnt des guten Gesundheitsstatus der Tiere in der Schweiz», mahnt das Bundesamt.