Unbedeckte Entmistungsanlagen im Laufstall ist dem Kontrolleur ein Dorn im Auge
Landwirt Beat Wanzenried erzählt
Warum gibt es bei der Tierschutzkontrolle eine Beanstandung, wenn die Schubstangenentmistung im Laufstall nicht abgedeckt ist?
Reto Wyss: Gemäss Artikel 7 der Tierschutzverordnung müssen Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist. Entmistungsanlagen, die in nicht abgedeckten Kanälen im Laufstall verlaufen, stellen für die Tiere eine erhebliche Verletzungsgefahr dar. Dass dies zu Beanstandungen führt, ist nicht neu, sondern mehrjährige Praxis.
Gibt es da keinen Spielraum, wenn die Haltung der Tiere einwandfrei ist?
Nein. Verletzungsgefahren sind zu beseitigen, selbst wenn es bisher zu keinen konkreten Verletzungen gekommen ist.
Wo genau steht das geschrieben, dass man solche Entmistungsanlangen in den Rinder-Laufställen abdecken muss?
Die entsprechende Vorschrift leitet sich aus Artikel 7 der Tierschutzverordnung ab und ist schweizweit gängige Praxis.
Laufende Schieber in den Laufställen bei den Kühen sind für die Tiere kein Problem. Warum sind diese tierschutzmässig erlaubt, offene Schubstangen oder Kettenentmistungen aber nicht?
Schubstangen- oder Kettenentmistungen sind für den Einsatz in Anbindeställen entwickelt und bewilligt. Die angebunden gehaltenen Tiere kommen mit diesen Einrichtungen nicht in Kontakt. Entmistungsschieber in Laufställen sind so entwickelt und bewilligt, dass sie für die Tiere keine Verletzungsgefahr darstellen, auch wenn die Tiere damit in Kontakt kommen. Es gelten strenge Auflagen bezüglich Konstruktion und Gebrauch eines Mistschiebers im Laufstall, so dass ein Mistschieber die Tiere in ihrer Bewegungsfreiheit nicht behindert und die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist (s. Fachinformation des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)).
Bis wann haben die Bauern Zeit, solche Entmistungsanlagen abzudecken?
Wie oben erwähnt handelt es sich nicht um eine neue Vorschrift und wir gehen entsprechend davon aus, dass solche Anlagen bei einem Umbau vom Anbinde- zum Laufstall ausgebaut oder abgedeckt werden und nur noch in Einzelfällen vorhanden sind.
Kontrolleure, welche solche Entmistungsanlagen beanstanden, schicken einen Kontrollrapport an das Amt für Veterinärwesen (Avet) weiter. Was passiert dann?
Das Avet prüft den Kontrollrapport und allfällige Fotos. Darauf erhält der betroffene Landwirt, einen Bericht mit den vorgesehenen Massnahmen und die Gelegenheit, zur Situation Stellung zu nehmen. Das Avet prüft danach die Eingabe und ordnet gegebenenfalls eine Frist zur Behebung des Mangels an.