Bisher durfte Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch bis zum Abtransport zum Verarbeitungsbetrieb maximal 48 Stunden gelagert werden. Mit einer Anpassung des Lebensmittelrechts gilt neu ab dem 1. Februar 2024:

Schaf- und Ziegenmilch: Keine maximale Lagerdauer

Kuhmilch: Maximale Lagerdauer von zwei Kalendertagen

Dies unter der Voraussetzung, dass die übrigen Vorschriften an die Hygiene eingehalten werden können.

Kleinere Käsereien erhalten

Mit der neuen Regelung für Schaf- und Ziegenmilch soll der Erhalt kleiner Käsereien gefördert werden, heisst es in den Erläuterungen. Wegen geringer Produktionsmengen, häufig sehr weiten Distanzen zum nächsten Ziegen- oder Schafmilchverarbeitungsbetrieb und teilweise fehlender regelmässiger Abholung sei die maximale Lagerdauer von 48 Stunden für viele Produzent(innen) kaum einzuhalten gewesen.

Dem Stand der Technik angepasst

SMP Die SMP will die maximale Lagerdauer für Milch nicht aufheben Friday, 9. December 2022 Die verlängere zulässige Lagerdauer für Kuhmilch erklärt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) damit, dass den Betrieben z. B. bei der Verwendung von automatischen Melksystemen mehr Flexibilität verschafft werde. «Neu soll etwa das Gemelk von Montag um 10 Uhr am Mittwoch um 18 Uhr abgegeben werden können», gibt das BLV ein Beispiel. Das schweizerische Recht werde so dem aktuellen Stand der Technik angepasst.

SMP wollte Maximum beibehalten

Die Schweizer Milchproduzenten (SMP) hatten sich in der Vernehmlassung gegen die Streichung der 48-Stunden-Regel ausgesprochen. Mit dem Wegfall einer maximalen Lagerdauer könne das Verkaufsargument der Frische verloren gehen und die Lagerung auf dem Hof sei mit hohen Kühlkosten sowie Kosten wegen zusätzlicher Beanstandungen bei der Milchprüfung verbunden, so die SMP. Nun scheint der Bundesrat mit der Verlängerung – statt Aufhebung – der maximalen Lagerdauer für Kuhmilch einen Mittelweg gewählt zu haben.

Knoblauch für Milchtiere erlaubt

Die bisher geltende Milchhygieneverordnung untersagte das Verfüttern jeglicher Lauchgewächse an milchgebende Nutztiere, die in Milchviehställen gehalten werden. Das sei aus der Perspektive der Lebensmittelsicherheit obsolet, heisst es nun vom BLV. Sofern Lauch- und Zwiebelgewächse nur in Mengen verfüttert werden, die weder die Gesundheit der Tiere noch die Milchqualität beeinträchtigt, ist das ab Februar 2024 zulässig. Das kann interessant sein in punkto Methan-Reduktion, da gewisse Futterzusätze auf Knoblauch-Basis diese Wirkung versprechen und bisher in der Schweiz nicht zulässig waren. Die Streichung des Verbots soll demnach auch weiterführende wissenschaftliche Fütterungsstudien mit Knoblauch mit Milchtieren ermöglichen.