Seit der Veröffentlichung des Leitfadens für den Transport kranker und verletzter Tiere sei das Bewusstsein für deren besondere Bedürfnisse bei allen Beteiligten deutlich gewachsen, resümiert das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Zwei Jahre nach der ersten liegt nun eine aktualisierte Version des Leitfadens vor. «Die Erkenntnisse aus der Praxis haben auch den Bedarf für gewisse Anpassungen sichtbar gemacht», so die Begründung.
Sinngemäss auch andere Tierarten übertragbar
Die Vereinigung der Schweizer Kantonstierärzt(innen) (VSKT) und das BLV haben bei ihrer Überarbeitung einige Präzisierungen vorgenommen. Einleitend heisst es jetzt, der Schwerpunkt des Leitfadens liege auf Rindern und Schweinen, die Angaben könnten aber auch sinngemäss auf andere Tierarten übertragen werden, insbesondere auf Schafe und Ziegen.
Ein Vergleich der aktualisierten mit der alten Version fördert die folgenden Unterschiede zutage:
Transporte ohne Einschränkungen: Transporte mit temporärer Unterbringung werden explizit als zulässig erwähnt. Inhaltlich etwa gleich, aber präziser und in Listenform wird dargelegt, bei welchen Befunden Schlachttiere noch uneingeschränkt transportiert werden dürfen (z. B. bei chronischer Euterentzündung, kleinen und mittelgrossen Schwellungen ohne Schmerzanzeichen).
Transporte mit Einschränkungen: Explizit kein Transport mit Unterbrüchen zulässig. Tierhaltende müssen nicht nur Viehhandels- oder Transportunternehmen auf die Erkrankung oder Verletzung des Tieres aufmerksam machen. Sie – oder der Fahrer – müssen auch den Schlachtbetrieb informieren, um Wartezeiten nach der Anlieferung zu vermeiden.
Bei der Planung des Transports sei die Qualität der Strecke zu berücksichtigten (besser länger, dafür flacher und auf guten Strassen statt einer kürzeren Distanz mit Hügeln oder holpriger Fahrbahn). Im Begleitdokument müssen neben der Deklaration als «krank», «verletzt» oder «verunfallt» auch die Befunde schriftlich festgehalten werden. Falls ein Abliegen des Tiers wahrscheinlich ist, sollen Tierhaltende für den Transport tief einstreuen. Der Hinweis, dass dies vor dem Aufladen zu erledigen sei, ist gestrichen.
Transporte mit Einschränkung und tierärztlichem Zeugnis: Keine Transporte mit temporärer Unterbringung zulässig. Die Liste der Symptome für diese Kategorie umfasst neu auch kleinere Nabelbrüche, sofern Entzündungen oder Verletzungen im Bereich des Bruchsacks vorliegen und bei Tieren mit reduziertem Allgemeinzustand. Neben der Deklaration als «krank», «verletzt» oder «verunfallt» sind auch in dieser Kategorie neu die Befunde schriftlich festzuhalten und man muss das tierärztliche Zeugnis dem Begleitdokument beilegen.
Nicht transportfähig: Der Befund «heraushängende Nachgeburt» ist aus der (nicht abschliessenden) Liste der Symptome verschwunden.
Spezialfall bei Geburtsstörungen
Neben den oben genannten Änderungen umfasst der aktualisierte Leitfaden einen neuen Absatz zum «Spezialfall Tiere mit Geburtsstörungen». Bei Störungen im Geburtsverlauf komme es vor, dass das Muttertier zur Leidensbegrenzung und aus wirtschaftlichen Gründen getötet werden soll, heisst es dort. Auch hier stelle sich die Frage nach der Genusstauglichkeit (besteht keine Aussicht darauf, darf generell kein Tier transportiert werden und die Tötung muss an Ort und Stelle erfolgen). Ausserdem seien Transportfähigkeit des Tieres und Zumutbarkeit des Wegs zu beurteilen.
«Weil jede Schwergeburt als Einzelfall zu betrachten ist, soll nicht zum vornherein festgelegt werden, ob ein Transport zulässig ist oder nicht», so das BLV und die VSKT. In jedem Fall sei eine tierärztliche Beurteilung erforderlich, die auf dem Zeugnis festgehalten wird.
Der neue Leitfaden ersetzt den alten und ist somit ab sofort gültig.
