Der Wald wächst und breitet sich immer mehr aus: Das neue Waldgesetz sieht vor, dass Kantone in Gebieten, wo sie verhindern wollen, dass der Wald zunimmt, auch ausserhalb der Bauzone eine statische Waldgrenze festlegen können. Flächen, die ausserhalb dieser Grenzen einwachsen, würden nicht mehr als Wald gelten und könnten ohne Bewilligung gerodet werden. In der revidierten Waldverordnung wird somit festgelegt, dass die Ausscheidung dieser statischen Waldgrenzen im kantonalen Richtplan vorgenommen werden soll. Dadurch wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen zur Offenhaltung der vom Einwuchs bedrohten Gebiete mit bestimmten Massnahmen entgegengewirkt werden kann. Betroffen sind in vielen Fällen Flächen, welche für die Artenvielfalt und für die Landschaft enorm wichtig sind.

Dynamische Waldgrenze bringt Rechtsunsicherheit

Seit dem 1. Juli 2013 haben die Kantone die Möglichkeit, auch ausserhalb der Bauzonen statische Waldgrenzen festzulegen. Gemäss Waldgesetz (Art. 10) ist dies in Gebieten möglich, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will. Inzwischen haben viele Kantone damit begonnen, flächendeckend statische Waldgrenzen einzuführen. In diesem Jahr will es auch der Kanton Freiburg tun und möchte «seinen» Wald auf dem Kantonsgebiet neu vermessen, um so die bisherige dynamische Waldabgrenzung durch eine statische und rechtsverbindliche Waldgrenze zu ersetzen.

Die beabsichtigte Änderung wird begründet mit der Rechtsunsicherheit, welche eine dynamische Waldgrenze in der Raumplanung und der amtlichen Vermessung mit sich bringe. Die Waldgrenze könne sich schon nach kurzer Zeit gegenüber dem Eintrag in den Grundbuchplänen verändern, heisst es auf Anfrage beim Amt für Wald und Natur (WNA) des Kantons Freiburg. Das Ziel müsse sein, die Waldgrenzen unverzüglich in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) und bei der nächsten Ortsplanungsrevision in die Zonennutzungspläne aufzunehmen.

Andere Kriterien bei Schutzwald

Abo David Eray, Katrin Schneeberger und Stefan Müller informierten in der Ajoie vor Ort im Wald. Forstwirtschaft Anpassung in der Forstwirtschaft: Eiche und Douglasie statt Buche und Fichte Wednesday, 17. May 2023 Die Definition eines Waldes sieht im Kanton Freiburg folgendermassen aus: Jede Bestockung, die grösser als 800 m2, breiter als 12 Meter, inkl. 2 m Waldsaum, und älter als 20 Jahre ist, ist rechtlich als Wald zu sehen. Dabei muss der Bestockungsgrad über 50 % sein, darunter ist es rechtlich kein Wald. Aber Achtung: Die Qualität der Waldfunktion spielt dabei eine wichtige Rolle: So sind quantitative Kriterien nicht mehr massgebend, wenn die Bestockung eine Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen erfüllt. In solchen Fällen haben immer die qualitativen Kriterien Vorrang. In den Sömmerungsgebieten führen nun die vom Kanton Freiburg beauftragte Forstingenieurbüros die Abgrenzung der Waldränder am Bildschirm über die Geoinformationssysteme durch. Dabei wird die Waldgrenze mithilfe dreier relevanter Geodaten überprüft und festgelegt. Bei Wytweiden wird die Herangehensweise mithilfe von Pilotprojekten erarbeitet.

In der Talzone wird ein Geometer den Verlauf der Waldränder vor Ort aufnehmen. Bei markanten Anpassungen erfolgt dies durch das Forstingenieurbüro oder durch das Amt für Wald und Natur. In Bauzonen führt der Forstkreis vor der Aufnahme eine Absteckung durch. Da bei Bauten und Anlagen der Waldabstand gesetzlich vorgegeben ist, wird bei gefährdeten Gebieten empfohlen, zumindest das Einwachsen von Wald zu verhindern, da sonst nebst baurechtlichen Fragestellungen durch die Unterschreitung des Waldabstands auch forstrechtliche Interessen zum Tragen kommen könnten. Für spezifische Fragen zum Waldabstand und zur Waldfeststellung sind die Ämter für Walderhaltung oder die jeweiligen Kreisforstämter die richtigen Ansprechpartner.

Neubestockungen gelten nicht mehr als Wald

Abo Hackschnitzelproduktion im Wald. Derzeit hat sich der Markt für Energieholz saisonal bedingt beruhigt. Die Nachfrage wird aber hoch bleiben. Waldwirtschaft Die Nachfrage für Holz bleibt langfristig hoch Wednesday, 17. May 2023 Die gesamten Änderungen beinhalten, dass die im Waldkataster eingetragenen Waldgrenzen eine statische Abgrenzung des Waldes bilden. Diese Grenzen sind fix. Potenzielle Neubestockungen ausserhalb dieser Grenzen gelten in Zukunft nicht mehr als Wald, auch wenn sie die Kriterien der Walddefinition erfüllen würden. Mögliche Änderungen (Ausnahmen) sind dann nur noch möglich bei Rodungsbewilligungen (öffentliche Auflage), Erneuerung der amtlichen Vermessung oder der Revision von Nutzungsplänen (öffentliche Auflage). Obwohl die Rechtsgrundlage klar scheint, sind längst nicht alle Fragen geklärt. Insbesondere über die langfristigen Auswirkungen von statischen Waldgrenzen gehen die Meinungen zum Teil weit auseinander. Die Naturschutzorganisationen befürchten die Umgehung des dynamischen Waldbegriffs und eine langfristige Abnahme der Waldfläche.

Aus Sicht der Landwirtschaft könne mit statischen Waldgrenzen mehr Dynamik am Waldrand zugelassen werden, da die Bauern die Gewissheit haben, dass nicht alle paar Jahre eine neue Waldfeststellung angeordnet wird. Auch bei statischen Waldgrenzen gibt es für die Landwirtschaft weiterhin klare Regeln punkto Anwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln, insbesondere im Bereich von Waldrändern, so das Amt für Wald und Natur.

Definition von Wald - Kriterien

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Bern, Solothurn und Basel-Stadt
Im Kanton Bern gilt nach wie vor der dynamische und nicht der statische Waldbegriff. Eine Änderung ist momentan nicht vorgesehen, weshalb die Waldgrenzen nicht gesamtheitlich neu vermessen werden. Beim Erlass von Bauzonen, welche an den Wald grenzen, werden jedoch Waldfeststellungen vorgenommen und festgesetzt, wie das Amt für Wald und Naturgefahren mitteilt.

Die Frage nach der Einführung von statischen Waldgrenzen im Kanton Solothurn wird im Rahmen der angelaufenen Revision des Waldgesetzes geführt; ein erster Entwurf wird voraussichtlich noch 2023 vorliegen. «Dabei gilt es, sorgfältig die Vor- und Nachteile abzuwägen», sagt Rolf Manser vom Amt für Wald, Jagd und Fischerei vom Kanton Solothurn.

Der Kanton Basel-Stadt hat Anfang der 2000er-Jahre bereits die statischen Waldgrenzen entlang der Baugebiete festgelegt. «Aufgrund der kleinen Grösse des Kantons (zirka 3700 ha), der kleinen Waldfläche (430 ha) und der hohen Siedlungsdichte sind die Waldgrenzen auch ausserhalb des Siedlungsgebietes konstant und müsse nicht neu vermessen werden», sagt Guido Bader, Kreisforstingenieur auf Anfrage der BauernZeitung.

Die Ostschweiz
Als erster Kanton der Schweiz führte der Thurgau 2016 flächen­deckend eine statische Waldgren­ze ein. Eine verbesserte Rechtssi­cherheit und das Hochhalten des strengen Waldschutzes waren die wichtigsten Argumente für die Änderung.

Ein Jahr später zog der Kanton Zürich nach. In 30 von insgesamt 160 politischen Gemeinden konn­te das Festsetzungsverfahren abgeschlossen werden und in neun weiteren Gemeinden steht die Festsetzung kurz davor.

Im Kanton Graubünden wurde die statische Waldgrenze nur im Bereich der Bauzonen bezeichnet. Ausserhalb der Bauzonen sind die Waldgrenzen dynamisch. Gleiches gilt in den Kantonen Schaffhausen und St. Gallen. Es bestehe kein akuter Handlungsbedarf für die Einführung von flächendeckenden statischen Waldgrenzen ausser­ halb der Bauzonen, so die Begrün­dung auf Anfrage.

Aargau und Luzern
Seit dem 1. Januar 2019 gelten im Aargau statische Waldgrenzen. Einwachsende Bestockungen ausserhalb der festgelegten Wald­grenze gelten nicht mehr als Wald. Rechtlich verringern kann sich Waldfläche nur durch eine bewillig­te Rodung. Die öffentliche Auflage wurde am 30. September 2019 abgeschlossen und es sind keine Einsprachen mehr möglich.

In Luzern stellt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (Lawa) mit Wahrung des rechtlichen Gehörs fest, ob eine Fläche Wald ist. Dieser statisch fixierte Wald­rand wird im Zonenplan mit einer roten Linie visualisiert.

Dort, wo der Wald an die Bau­zone grenzt, ist die Waldgrenze im Zonenplan als Linie zwischen Wald und Siedlungsgebiet statisch festgelegt. Im Rahmen der laufen­den Richtplanrevision ist denkbar, dass künftig auch ausserhalb von Bauzonen statische Waldgrenzen ausgeschieden werden.