Event-Gastronomie oder ein Baugeschäft nebenher kann lukrativ sein, sofern die Angestellten richtig versichert sind. Sowohl in der Gastro- als auch in der Baubranche gelten schweizweit Gesamtarbeitsverträge (GAV), die sich punkto Arbeitszeiten, Entlöhnung und Sozialversicherungsschutz von den kantonal geltenden Normalarbeitsverträgen (NAV) für die Landwirtschaft unterscheiden.
Besenbeiz mit Gastrocharme
«Arbeitet eine Person explizit nur in der Besenbeiz oder im Hofcafé, sei es auch in Teilzeit, muss der Arbeitsvertrag den arbeitsrechtlichen Bestimmungen des GAV Gastro entsprechen», weiss Hans Ulrich Sturzenegger, Geschäftsführer der Agro-Treuhand Region Zürich AG. Es werde aber toleriert, wenn die Mitarbeiter(in) hauptberuflich für die Landwirtschaft tätig sei und im Hofcafé etwas aushelfe.
Strenges Baugewerbe
Was die Baubranche betreffe, sei der GAV um einiges strenger. «Sobald ein Mitarbeiter des Betriebs auswärts, zusammen mit dem Landwirt, im Tiefbau tätig ist, wenn auch nur für eine Stunde, gilt der GAV Baubranche», sagt Sturzenegger. An den Tag kommen nicht gesetzeskonforme Arbeitsverträge bei Unfällen, wo die Haftung geklärt werden muss, ob die Agrisano für die Landwirtschaft gilt oder ob die Suva, die für das Baugewerbe verantwortlich ist, zuständig ist. Das führt zu langen Abklärungen. «Es gibt auch GAV-Kontrollen. Bei Vergehen drohen Bussen», warnt Sturzenegger und gibt den Tipp, zumindest auf der Betriebshomepage nicht nur das Nebengeschäft zu erwähnen, sondern auch den Landwirtschaftsbetrieb.
Eine GmbH oder AG gründen
Da die Bauernbetriebe mehr und mehr diversifizieren, kommen solche Arbeitsverhältnisse mehr und mehr vor. «Wenn wirklich im grösseren Stil das Nebengeschäft, zum Beispiel Hof- und Event-Gastronomie, betrieben wird, empfehlen wir immer häufiger, eine GmbH oder eine AG speziell für diesen Bereich zu gründen und sauber abzurechnen», sagt Hans Ulrich Sturzenegger.
Mitarbeiter verleihen
Dann erwähnt Sturzenegger noch einen weiteren Bereich, wo Fallstricke lauern. «Hilft ein Angestellter einem dritten Betrieb, quasi in einem Temporäreinsatz, regelmässig aus, dann gelten die Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes über den Personalverleih», sagt er. Dabei ist zu beachten, dass der Personalverleih einer kantonalen Bewilligung bedarf.
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