Je nach Region ­erfordern die veränderten meteorologischen Gegebenheiten ­(Trockenheit, Hitze, Starkniederschläge) Massnahmen auf den Betrieben. Das Amt für Landwirtschaft (ALW) des Kantons Solothurn hat  Informationen zum Vorgehen bei RAUS und Weidebeitrag bekannt gegeben.

Die Bestimmungen zu den RAUS-Beiträgen besagen, dass der Tagesbedarf von Tieren der Rinder-, Ziegen- und Schafgattung zu einem wesentlichen Teil mit Weidefutter gedeckt werden muss.

Weidefläche von 4 Aren

Abo Tag- oder Nachtweide alleine dürften im neuen Programm nicht genügen. 90 kg Frischsubstanz fressen braucht entsprechend Zeit. Direktzahlungen Der neue Weidebeitrag wird definitiv nicht zum Weide-Spaziergang Monday, 5. December 2022 Seit 2023 muss pro GVE der Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel eine Weidefläche von 4 Aren zur Verfügung gestellt werden. In begründeten Fällen von Weidefuttermangel aufgrund von Trockenheit oder Hitze kann der Auslauf auf einer Weide durch Auslauf im Laufhof ersetzt werden. Es müssen aber weiterhin mindestens 26 Tage pro Monat Auslauf auf einer ­Weide oder im Laufhof gewährt werden. Die Tage im Laufhof müssen im Auslaufjournal eingetragen und mit Vermerk «Trockenheit» begründet werden. Eine Meldung ans ALW ist nicht nötig.

Die Ausnahmeregelung gilt, solange die ausserordent­liche Situation anhält. Der Weidebeitrag für die Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel wird ausgerichtet, wenn ein besonders hoher Auslauf- und Weideanteil erfolgt. Die Tiere müssen an den Tagen, an denen ihnen Auslauf auf einer Weide zu gewähren ist, mindestens 70 % ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz (TS) durch Weidefutter decken können. Im Winter ist zudem Auslauf an 22 Tagen pro Monat gefordert.

In begründeten Fällen mit Weidefuttermangel aufgrund von Trockenheit oder Hitze kann vom Mindest-Weidefutteranteil von 70 % der TS abgewichen werden. Es müssen aber weiterhin mindestens 26 Tage pro Monat Auslauf möglichst auf ­einer Weide oder dann im Laufhof gewährt werden.

Muss begründet werden

Die Tage im Laufhof müssen im Auslaufjournal eingetragen und mit «Weidefuttermangel» begründet werden. Im Rahmen der Kontrollen muss der Betrieb belegen können, dass sein Weide- und Auslaufsystem auf tägliche mindestens 70 % TS-Verzehr von Weidefutter ausgelegt ist und dieser besonders hohe Verzehr von Weidefutter wegen der aufgetretenen Trockenheit/Hitze verunmöglicht wurde.

Die vorgängig erwähnten Ausnahmeregelungen kommen zum Tragen, wenn eine erhebliche Abweichung vom mehrjährigen meteorologischen Durchschnitt vorliegt. Sie gelten so lange, wie die ausserordent­liche Situation anhält.