Das Thema gentechnisch veränderte Organismen (GMO) wird emotional diskutiert. Das, woran derzeit die Schweiz und die EU arbeiten, soll aber nach Ansicht von Bundesrat und Parlament wie auch der EU-Kommission ausserhalb der geltenden GMO-Gesetze geregelt werden: mit neuen Züchtungsmethoden wie Crispr/Cas hergestellte Pflanzen, die kein artfremdes Genmaterial enthalten. Der Bundesrat hat zusätzlich das Kriterium eines Mehrwerts für Landwirtschaft, Umwelt oder Konsument(innen) eingeführt.
Vernehmlassung zum Spezialgesetz abgeschlossen
Weder in der Schweiz noch in der EU sind definitive Entscheide zur Regelung solcher Produkte neuer Züchtungsverfahren (NZV) gefallen. Hierzulande lief bis im Sommer 2025 die Vernehmlassung zu einem Spezialgesetz mit einer risikobasierten Zulassung, das der Bundesrat im Auftrag des Parlaments ausgearbeitet hatte. Die Vernehmlassung sollte auch zeigen, ob eine Gesetzgebung basierend auf der EU für die Schweiz bevorzugt würde. Noch wurden keine Ergebnisse dazu publiziert.
Massnahmen für Koexistenz optional für EU-Mitgliedstaaten
Wie die EU mit NZV-Pflanzen ohne artfremdes Genmaterial umgehen will, wird langsam konkreter. Rat und Parlament haben sich auf eine Vorlage geeinigt. Darin werden zwei Kategorien unterschieden: Pflanzen, die solchen aus konventioneller Züchtung gleichwertig sind (Kategorie 1) und jene mit massiveren Eingriffen ins Genom (Kategorie 2). Letztere sollen weiterhin unter die GMO-Gesetze fallen, was eine obligatorische Produktkennzeichnung umfasst. EU-Mitgliedstaaten können zudem optional Massnahmen zur Sicherstellung der Koexistenz festlegen. Dabei geht es darum, die unerwünschte Anwesenheit von Kategorie-2-Produkten oder -Pflanzen zu vermeiden.
Was ist natürlich genug für Kategorie 1?
Delikat bei dem Ganzen ist die Frage, was als Kategorie 1 gelten soll. Die EU-Kommission beruft sich auf einen wissenschaftlichen Beirat, die Lebensmittelsicherheitsbehörde Efsa und diverse Studien. Eine Pflanze gilt demnach als natürlich genug für Kategorie 1, wenn nicht mehr als eine bestimmte Anzahl Veränderungen in ihrem Genom vorgenommen worden sind.
Dabei hat man sich gemäss Erläuterungen der EU-Kommission daran orientiert, was durch konventionelle Züchtungsmethoden an Gen-Änderungen auftritt. Das EU-Parlament hat erwirkt, dass herbizidtolerante Züchtungen und solche, die ein Insektizid produzieren, explizit von Kategorie 1 ausgeschlossen sind.
Für Kategorie-1-Pflanzen und -Produkte sieht die EU keine Kennzeichnungspflicht vor, wohl aber für deren Saatgut. Das soll die Wahlfreiheit sicherstellen, indem NZV-freie Wertschöpfungsketten möglich bleiben.
Studie zu Patenten ein Jahr nach Inkrafttreten
Eine verpflichtende Kennzeichnung von Saatgut fordert auch der Verein «Sorten für morgen» in der Schweiz. Er bezeichnet die Einigung auf EU-Ebene in einer Mitteilung als «Durchbruch» und eine zukunftsweisende Regelung. Ausserdem hebt der Verein hervor, dass sich die EU auch mit Bedenken bezüglich Patenten befasst. Namentlich wollen EU-Kommission und -Parlament vorschreiben, dass Firmen und Züchter bei der Einreichung potenzieller Kategorie-1-Pflanzen auch Informationen zu allen Patenten in diesem Zusammenhang liefern müssen. Diese Angaben seien zudem in einer öffentlichen Datenbank zu erfassen.
Ein Expertengremium soll ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Regulierung von NZV in der EU eine Studie zu deren Einfluss auf Patente und Innovationen, Saatgutverfügbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit des EU-Pflanzenzüchtungssektors vorlegen. Sollten Probleme auftauchen, will die EU-Kommission entsprechend aktiv werden.
Aus Sicht von «Sorten für morgen» muss die Schweizer Lösung dereinst international anschlussfähig sein. Unterschiede in der Regulierung von NZV-Produkten würden zu technischen Hindernissen und einer «Diskriminierung» inländischer Produzenten führen, warnt der Verein.
Alleinstellungsmerkmal «gentechfrei» in Gefahr?
Die Schweizerische Allianz Gentechfrei (SAG) hingegen sieht «die Erfolgsstrategie der Schweizer Landwirtschaft bedroht». Sie spricht von einer weitgehenden Deregulierung in der EU, die hierzulande den hohen Qualitätsstandard der Landwirtschaft und das Vertrauen in sie gefährden würde. Etwa beim Käse sei «gentechfrei» als Alleinstellungsmerkmal etabliert.
Zugleich übt die SAG Kritik an der Definition von Kategorie-1-Pflanzen basierend auf der Anzahl gentechnischer Veränderungen. Das sei wissenschaftlich nicht begründet und würde bedeuten, dass über 90 Prozent der aktuell entwickelten NZV-Pflanzen als Kategorie 1 ohne Risikoprüfung und durch gehende Produktkennzeichnung zugelassen werden könnten.
Nächste Schritte in der EU und der Schweiz
Die Einigung von EU-Parlament und -Kommission ist noch vorläufig. Sie muss von beiden Gremien gebilligt werden, bevor die formelle Annahme folgt. In der Schweiz sieht der Fahrplan des Bundesrates vor, dem Parlament im ersten Quartal 2026 seine Botschaft zum NZV-Spezialgesetz vorzulegen.