Man will mit dem Druckfass zurücksetzen und im letzten Moment flitzt ein Velofahrer zwischen Scheune und Gespann hindurch. Das ist ein Schock für den Lenker. «Von solchen Situationen hören wir leider immer wieder», sagt Sicherheitsberater Seppi Amrein. Für den Fachmann der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) sind das bekannte Situationen.

Amrein erklärt: «Auch wenn es Privatgrund ist, gilt: Wenn das Areal öffentlich zugänglich ist und beim Rückwärtsfahren nicht jede Gefahr ausgeschlossen werden kann, soll der Fahrzeugführer eine Hilfsperson beiziehen und das Manöver absichern.» Er stützt sich dabei auf Artikel 17 der Verkehrsregelnverordnung, der besagt, dass sich der «Fahrzeugführer vor dem Wegfahren zu vergewissern hat, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist.»

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Zufahrt mit Triopan kennzeichnen

«Als wirksame Ergänzung empfehle ich, die Zufahrt beidseitig mit Triopan in angemessenem Abstand (z. B. rund 100 m) zu kennzeichnen und so auf rangierende Fahrzeuge aufmerksam zu machen», so Amrein. Parallel dazu sollte der Anfahrts- und Rangierablauf so organisiert und optimiert werden, dass die Dockingstation möglichst vorwärts erreicht werden kann und die Kopplung seitlich erfolgt.

Seppi Amrein ergänzt: Zur zusätzlichen Verkehrsberuhigung könnten bauliche oder mobile Elemente (z. B. Blumentöpfe) eingesetzt werden, um das Tempo sichtbar zu senken und riskante Durchfahrten zu verhindern. Ein deutliches Hinweisschild wie «Achtung, rangierende Fahrzeuge – bitte im Schritttempo fahren» verstärkt die Botschaft.

Wäre eine Kamera sinnvoll?

Eine Rückwärtsfahrkamera sei in diesem Kontext wenig sinnvoll, meint der Sicherheitsberater. Sie verschmutzt schnell und liefert in der Praxis kein verlässliches Bild. Ein grosser, runder Verkehrsspiegel an der Scheunenwand wäre dagegen eine gute Option, um den Bereich hinter dem Fahrzeug besser einzusehen.

Bewilligung erforderlich

Für amtliche Signale (z.B. «Achtung Tiere») im Bereich von Gemeinde- oder Kantonsstrassen ist in der Regel eine Bewilligung/Verkehrsanordnung über die zuständige Behörde erforderlich.