Wer seinen Finanzverkehr lückenlos verbucht, hat die Kontrolle darüber, wie es um sein Unternehmen und insbesondere um seine Finanzen steht. Jedoch besteht eine Buchhaltung nicht lediglich aus dem Finanzverkehr, denn ein Betrieb/Unternehmen besitzt in der Bilanz auf der Aktivseite in aller Regel weiteres Umlaufvermögen wie zum Beispiel zugekaufte Vorräte, selbst produzierte Vorräte, Tiere und zeitliche Abgrenzungen, das beim Erstellen des Jahresabschlusses zu bewerten und in die Bilanz aufzunehmen ist.

Anlagevermögen zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanzieren

Weiter bestehen die Aktiven aus Anlagevermögen (mobile- und immobile Sachanlagen). Diese sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren und planmässig, um eine Wertverminderung abzuschreiben.

Die Passiven bestehen aus kurzfristigem Fremdkapital (Kreditoren, noch nicht bezahlten Aufwendungen), langfristigem Fremdkapital (Hypotheken, Darlehen), Rückstellungen und Eigenkapital.

Richtzahlen als Hilfsmittel zur Schätzung von Vorräten und Rückstellungen

Während beim Finanzverkehr und beim Bewerten von Forderungen, respektive Verbindlichkeiten effektive Zahlen herangezogen werden können, braucht es zur Bilanzierung von Vorräten oder Rückstellungen Annahmen und Schätzungen.

Ein beliebtes Hilfsmittel zur Bewertung von Vorräten sind die breit anerkannten Richtzahlen1 von «Treuland». Diese Richtzahlen sind von der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) anerkannt und basieren auf vorsichtig geschätzten Marktpreisen, abzüglich der Verkaufs- und Lagerkosten.

Wie schreibe ich richtig ab?

Neu angeschafftes Anlagevermögen wird zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert. Je nachdem wie stark diese Anlagen beansprucht werden oder wie lange die geplante Nutzungsdauer ist, müssen diese abgeschrieben werden, da sie an Wert verlieren und am Ende der Nutzungsdauer ersetzt werden.

Um herauszufinden welche Abschreibungssätze hierfür verwendet werden dürfen, gibt es das Merkblatt A 20012 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Es gibt zwei Abschreibungsmethoden, die lineare und die degressive Abschreibung. Am häufigsten wird die degressive Abschreibungsmethode angewendet. Hier wird ein bestimmter Prozentsatz vom Buchwert zu Beginn des Rechnungsjahres abgeschrieben. Dieser Prozentsatz kann je nach Sachanlage unterschiedlich sein. Werden höhere Abschreibungssätze verwendet als im Merkblatt aufgeführt, muss die Notwendigkeit dieser höheren Sätze gegenüber der Steuerverwaltung nachgewiesen werden.

Warum die Buchhaltung Urkundencharakter hat

Bei Geschäftsbetrieben gilt die Buchhaltung als Urkunde. Es ist davon auszugehen, dass diese auf verbindlichen und vorhandenen Belegen basiert. Sie liefert Wahrheit und es ist nachvollziehbar, welche Geschäfte und Transaktionen stattgefunden haben. Auch dient die Buchhaltung als Beweis gegenüber Banken und Behörden. So auch für die Steuererklärung.

Kann eine saubere und lückenlose Buchhaltung als Nachweis des selbständig erworbenen Einkommens vorgelegt werden, gehen die Behörden davon aus, dass die vorgelegte Buchhaltung den gesetzlichen Vorschriften gemäss Rechnungslegungsrecht (OR Art. 957 ff.) entspricht.

Wenn Steuerverwaltung und Steuerpflichtiger nicht gleicher Meinung sind

Müssen Positionen der Bilanz durch Annahmen geschätzt werden, da kein beobachtbarer Marktpreis vorhanden ist, bilden diese Positionen Spielraum für andere Ansichten. So kann die Ansicht einer Steuerverwaltung von derjenigen des Steuerpflichtigen abweichen und es kann zu einer Aufrechnung des steuerbaren Einkommens kommen.

Wer muss wann Beweise bringen?

Ist der Steuerpflichtige mit der abweichenden Beurteilung des Steueramtes nicht einverstanden, ist es umso wichtiger, dass die selbst getroffenen Annahmen und Schätzungen auf wahrheitsgetreuen und nachvollziehbaren Tatsachen beruhen, denn auf unbegründete Einsprachen kann das Steueramt nicht eintreten.

Eine einfache Regel der Steuerpraxis ist die folgende: Steuermindernde Tatsachen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, für Steuererhöhende Tatsachen muss das Steueramt seine Beweise vorbringen können.

Das Vorsichtsprinzip in der Praxis

Umso wichtiger ist daher der Grundsatz: Keine Buchung ohne Beleg. Dies gilt auch für die oben erwähnten Annahmen für die Bilanzierung von Vermögenswerten. Verkauft ein Landwirtschaftsbetrieb seine Vorräte oder Masttiere nachweislich zu einem tieferen Preis als derjenige, der in den Richtzahlen publiziert wurde, dann sind diese Vermögenswerte auch zum nachweislich tieferen Preis zu bilanzieren. Hier spricht man vom Vorsichtsprinzip.

Bei einer Buchhaltung geht man von einer Urkunde aus. Sie dient als Beweis gegenüber Gerichten, Behörden oder Banken. Sie dokumentiert wahrheitsgetreu und nachvollziehbar den Jahresgewinn einer Unternehmung und damit auch eines Selbständigerwerbenden. Die Bilanz ist gemäss dem Massgeblichkeitsprinzip auch für die Steuerverwaltung, unter Vorbehalt der richtigen Verbuchung von Transaktionen und einer richtigen und nachvollziehbaren Bewertung von Vermögenswerten, verbindlich.