Unser Kulturland ist ein wertvolles Gut. Immer wieder kommt es vor, dass es Firmen, Private, Verbände oder die öffentliche Hand temporär beanspruchen, sei es für Infrastrukturprojekte, Baustellen oder Veranstaltungen. Was auf dem ersten Planentwurf auf den Quadratmeter genau abgebildet wird, kann in der Praxis im Feld stark abweichen. Daher gilt es, die Rahmenbedingungen festzuhalten und Stolpersteine zu beseitigen, bevor der Bagger auffährt.
Entgangene Erträge sind zu entschädigen
Das Entschädigungsprinzip gemäss Wegleitung des Schweizer Bauernverbandes (SBV) ist grundsätzlich simpel. Entgangene Erträge abzüglich allenfalls wegfallender Erntekosten sind den Bewirtschaftenden zu entschädigen. Zudem sind Mehraufwände im Zusammenhang mit der temporären Landbeanspruchung zu vergüten.
Bei der Vernichtung von schönen Ackerkulturen schmerzt das Bauernherz. Monetär sind es oft aber die zusätzlichen Mehraufwände und Einschränkungen, die zu einem grösseren Schaden führen. Während der Kulturertrag gemäss dem zu erwartenden Ertragsniveau festgelegt werden kann, sind Mehraufwände nach effektivem Aufwand zu vergüten.
Faire Entschädigung richtet sich nach effektivem Schaden
Oft muss das Feld rund um Baustellen von Abfall gesäubert werden. Nach Eingriffen ins Bodengefüge kommen oft Steine zum Vorschein, welche es zu entfernen gilt. Teilweise müssen Zäune verschoben, in anderen Fällen muss der Boden aufgelockert werden. Wurde die Fläche zuvor futterbaulich genutzt, ist auch eine Neuansaat als Mehraufwand zu verstehen. Eine faire Entschädigung richtet sich nach dem effektiven Schaden. Bei grösseren Beeinträchtigungen sind auch Mehraufwände durch Flächenverschnitt der Restparzelle oder Mehrwege zu berücksichtigen.
Erfolgt die Entschädigung nach SBV-Wegleitung, werden Ertragsverluste und Mehraufwände an Arbeitszeit sowie Maschinen- und Materialkosten gedeckt. Die geschädigte Person erzielt dabei aber keinen Gewinn. Stellen also die Bewirtschafter ein Grundstück freiwillig einem Dritten zur Verfügung, ist ein angemessener Zuschlag zum effektiven Kulturschaden angebracht.
Teilung der Kosteneinsparungen
Wird die beanspruchte Fläche temporär für die Lagerung von Aushubmaterial genutzt, profitiert die Bauherrschaft von einer Kosteneinsparung, da das Material nicht abgeführt und anderswo zwischengelagert werden muss. Die Wegleitung des SBV schlägt dabei eine Teilung der Kosteneinsparung vor.
Gemäss landwirtschaftlicher Begriffsverordnung (LBV) werden Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist, insbesondere die Ernte nicht eingefahren werden kann, von der LN ausgeschlossen. Für temporär beanspruchte Flächen werden keine Direktzahlungen ausbezahlt. Der Bewirtschafter ist dabei selber verantwortlich, die Direktzahlungen für die betroffene Fläche abzumelden. Die Direktzahlungseinbusse ist dem Verursacher weiterzuverrechnen.
Eingriffe auf Biodiversitäts-förderflächen sind ebenfalls vorgängig bewilligen zu lassen. Über allfällige Ersatzmassnahmen zur Erfüllung des ÖLN entscheidet die zuständige kantonale Stelle. Ohne entsprechende Meldungen müssen Beanstandungen mit kostspieligen Direkt-zahlungskürzungen in Kauf genommen werden.
Spezielles Augenmerk für Unkrautbekämpfung
Mit dem Abschluss eines Projektes ist der Eingriff nicht immer abgeschlossen. Je nach Art der Bodenbeeinträchtigung ist eine Rekultivierung mit tiefwurzelnden Pflanzen angezeigt. Entsprechende Bewirtschaftungseinschränkungen und Mindererträge sind zu vergüten. Ein spezielles Augenmerk gilt der Unkrautbekämpfung. Brachliegende Flächen sind für das Aufkommen von Neophyten prädestiniert. Bei längerdauernder Lagerung von Deponiematerial ist eine Begrünung mit Pflege zur Unkrautunterdrückung sinnvoll.
Bei grösseren Projekten, beziehungsweise bei grösseren Flächen, empfehlen wir, vor der Beanspruchung eine schriftliche Vereinbarung im Zusammenhang mit der temporären Flächenbeanspruchung abzuschliessen. Festzuhalten sind Art und Umfang der Beanspruchung sowie deren Dauer. Nebst Entschädigungsmodalitäten empfiehlt es sich, auch den Zustand des Bodens vor der Beanspruchung zu vermerken. Auf Pachtgrundstücken sind die Eigentümer über den Inhalt der Vereinbarungen zu informieren.