Zwar hat der Bundesrat im vergangenen November das für 2022 vorgesehene Obligatorium für emissionsmindernde Gülleausbringung auf Anfang 2024 verschoben. Dies wegen den langen Lieferfristen, und damit die Branche mehr Zeit für die Beschaffung der Geräte habe.

Im Kanton Luzern besteht aber die Schleppschlauchpflicht ab diesem Jahr. Rechtsgrundlage ist der vom Regierungsrat schon 2020 verabschiedete Massnahmenplan Ammoniak. Auch im Kanton Thurgau gilt übrigens die Schleppschlauchpflicht bereits ab diesem Jahr.

Übergangsregelung

Der Luzerner Regierungsrat hat allerdings im November 2021 eine Übergangsregelung für das Obligatorium im Kanton Luzern beschlossen. Damit sollen ältere Betriebsleiter und Kleinbetriebe befreit werden. Diese Regelung gilt allerdings nur bis Ende 2023, und zwar für Betriebe unter 12 ha LN und maximal 15 GVE sowie Betriebsleitende mit Jahrgang 1958 und älter. Rund 700 Luzerner Betriebe wurden auf Grund der Übergangsregelung von der Schleppschlauchpflicht bis Ende 2023 befreit.

Zudem bestand dieses Jahr die Möglichkeit, im Rahmen der Betriebsstrukturdatenerhebung im Februar, einzelbetriebliche Ausnahmegesuche einzureichen. So aufgrund von Lieferengpässen für Geräte oder wenn auf bestimmten Flächen in «technisch oder betrieblich begründeten Fällen» emissionsmindernde Ausbringverfahren nicht anwendbar sind, beispielsweise wegen knappen Platzverhältnissen. Im Rahmen der Datenerhebung war für alle Bewirtschafter ersichtlich, ob ihr Betrieb unter das Schleppschlauchobligatorium fällt oder nicht. Falls ja, wurden in Agate die entsprechenden Flächen angezeigt.

Viele Gesuche eingereicht

Laut Franz Stadelmann von der Luzerner Dienststelle Landwirtschaft und Wald (Lawa) haben rund 300 Betriebe ein Gesuch für eine gesamtbetriebliche Befreiung im laufenden Jahr aufgrund von Lieferengpässen eingereicht. Mit wenigen Ausnahmen wurden alle Gesuche bewilligt. Im Weiteren haben rund 400 Betriebe insgesamt 1100 parzellenbezogene Ausnahmegesuche eingereicht. Diese Gesuche werden derzeit beurteilt. Wie viele bewilligt werden können, ist noch offen.

Grundsätzlich gilt im Kanton Luzern die Schleppschlauchpflicht seit diesem Jahr und die Anforderungen werden im Rahmen der ÖLN-Kontrollen überprüft. Wobei im ersten Jahr der Umsetzung Mängel noch zu keinen Kürzungen oder Sanktionen führen, wie es im entsprechenden Merkblatt des Lawa heisst.

Jetzt Lösungen suchen

Somit muss aber ab 2023 im Kanton Luzern mit Konsequenzen rechnen, wer auf betroffenen Flächen bis 18 Prozent Neigung ohne Schleppschlauch oder andere emissionsmindernde Verfahren güllt. Den Landwirtschaftsbetrieben mit Pflicht, welche derzeit noch kein eigenes Gerät im Allein- oder Miteigentum besitzen oder das Schleppschlauchgüllen nicht durch zugemietete Geräte oder durch Lohnunternehmer erledigen lassen, bleibt somit noch rund ein halbes Jahr Zeit, um nach Lösungen zu suchen.

Einige Ausnahmen

Von der Schleppschlauchpflicht generell ausgenommen sind lediglich Betriebe mit einer düngbaren Fläche von weniger als 3 ha LN in Hangneigung unter 18 Prozent. Davon ausgenommen sind zusätzlich isolierte Einzelflächen kleiner als 25 Aren, Dauerkulturen, wenig intensiv genutzte Wiesen, oder Obstgärten mit Hochstammbäumen in Qualitätsstufe II.