Zur Zeit herrscht einziemliches Durcheinander beim Vollzug. Jeder Kanton scheint es ein bisschen anders zu regeln. Haben Sie noch den Überblick?
Thomas Wiederkehr: Auslöser für die Verschiebung des Obligatoriums war ja die schwierige Situation, die entsprechenden Geräte rechtzeitig zu beschaffen. Die Verschiebung hilft nun auch, den Vollzug geordnet und in allen Kantonen abgestimmt vorzubereiten.
Sie sprechen die Kantone an. Wie weit ist man in der Diskussion mit den Kantonen bezüglich der Umsetzung?
[IMG 2]Die Diskussionen sind weitgehend abgeschlossen. Durch die Kolas und ihre Arbeitsgruppen wurde die Entwicklung der kantonalen Software-Programme und der Merkblätter in Zusammenarbeit mit Agridea eng betreut. Die Resultate dieser Arbeit werden nun sichtbar.
Der SBV fordert, dass die Schleppschlauch-Flächen klar gekennzeichnet sind. Wie weit ist man da?
Sehr weit. Mittels GIS-Verschnitt (Geographisches Informationssystem Anm. d. Red.) wird aufgezeigt, wo genau die Pflicht-Flächen liegen. In vielen Kantonen wurde die Karte bereits zur Verfügung gestellt.
Wann erfahren die Bauern, was auf welchen Flächen gilt?
Jeder Kanton kommuniziert selber nach eigenem Fahrplan. Das ist abhängig von der internen Organisation und der verfügbaren Software. In vielen Kantonen konnte die Schleppschlauch-Karte bereits im Rahmen der Datenerhebung diesen Frühling eingesehen werden, einige liefern das noch im Verlaufe dieses Jahres. Vor Beginn des Obligatoriums wird jeder Betrieb rechtzeitig die Möglichkeit haben, die Karte einzusehen und allfällige Ausnahmegesuche einzureichen.
Der Kanton St. Gallen will im GIS die Schleppschlauch-Flächen und die Ausnahmeflächen erfassen. Gibt es Empfehlungen für eine schweizweite Regelung?
Gemäss Auskunft von Christoph Högger, Abteilungsleiter Direktzahlungen im Kanton St. Gallen, wird die GIS-Karte den Landwirten diesen Sommer zur Verfügung gestellt. Die Karte wurde nach den gleichen Kriterien berechnet wie in den anderen Kantonen. Ausnahmegesuche können von den Betrieben dann im Verlauf des Herbstes eingereicht werden.
Wie müssen Landwirt(innen) vorgehen für ein Ausnahmegesuch?
Jeder Kanton kommuniziert selber, wie das organisiert ist. Gesuche können entweder gleich digital oder mittels Formular eingereicht werden. Erste Kantone haben bereits Erfahrungen damit gemacht. Ich kann also bestätigen, dass das Einreichen von Gesuchen funktioniert. Grundsätzlich ist es so, dass jeder Kanton bei der Veröffentlichung der Karte auch eine zuständige Stelle bezeichnet. Im Zweifelsfall sind die Landwirtschaftsämter sicher gut informiert und können weiterhelfen.
Gemäss Vollzugshilfe sind Ausnahmen aufgrund von Zugänglichkeit, Platzverhältnissen und Sicherheit möglich. Was heisst das konkret?
Druckfässer mit einem Schleppschlauch sind etwas breiter als ohne. Das kann in Einzelfällen dazu führen, dass eine enge Durchfahrt nicht mehr passierbar ist. Ebenso denkbar sind ebene Teilflächen, die rund herum von Steillagen umgeben sind und mit einem Fass mit Schleppschlauch nicht erreichbar sind. Wir gehen davon aus, dass bisher mit Prallteller begüllte Flächen – mit Ausnahme von Baumgärten der Qualitätsstufe I – auch mit Schleppschlauch begüllbar sind. «Distanz zum Betrieb» ist kein Argument.
Wie und wo werden die Ausnahmen kommuniziert?
Generelle Ausnahmen, wie beispielsweise Hangneigung über 18 Prozent oder Kulturen ohne Pflicht, sind in den GIS-Karten bereits berücksichtig und befreit. Einzelbetriebliche Gesuche aufgrund spezieller Verhältnisse müssen von den Landwirten beantragt und begründet werden.
Alle Gesuche werden als Einzelfall behandelt und von der bezeichneten kantonalen Stelle rechtzeitig beurteilt. Ich möchte betonen, dass Ausnahmegesuche immer Einzelfallbeurteilungen sind und gemäss kantonaler Lösung nachgeführt werden.


