Bei Hofübergaben müssen soziale, steuerliche, finanzielle und auch rechtliche Aspekte bedacht werden. Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) schafft die wichtigste Grundlage, damit es später, zum Beispiel bei der Erbteilung, zu weniger Streitfällen kommt.
Stolperstein Teilungsverbot
Das BGBB sieht vor, dass ein landwirtschaftliches Gewerbe (Definition siehe Infobox unten) im Eigentum nicht oder nur in Ausnahmefällen geteilt werden darf. Dazu gehört eine Abtrennung von Grundstücken in der Bauzone, sofern sie dem BGBB unterstellt sind, aber auch von einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücken. So zum Beispiel von Nutzungs- oder Anteilsrechten an Alpen und Allmenden. Sogenannte Kuh- oder Bergrechte, die nicht an das Talland gebunden sind, werden oftmals an nicht selbstbewirtschaftende Nachkommen weitervererbt oder abgetreten. Sobald diese jedoch einem landwirtschaftlichen Gewerbe angehören, ist dies kaum oder gar nicht mehr möglich, da diese, wie andere landwirtschaftliche Grundstücke auch, dem Realteilungsverbot unterstellt sind und nicht mehr ohne Ausnahmebewilligung abgetrennt werden können.
«Das BGBB schafft die Grundlage, dass es zu weniger Streitfällen kommt.»
Matthias Grossmann, Agronom, Lehrer und Berater am Inforama Berner Oberland
Mehrwert für Eigentümer
Die Bewilligungsbehörde erteilt solche Ausnahmebewilligung nur, wenn die Landwirtin oder der Landwirt aufzeigen kann, dass diese Grundstücke für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes keine Relevanz mehr haben und es den neuen Eigentümern einen Mehrwert für die Selbstbewirtschaftung gibt. Ebenso gilt ein Verbot für die Teilung eines Gewerbes in zwei einzelne landwirtschaftliche Gewerbe, sofern nicht ein bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe strukturell verbessert werden kann.
Gefahr oder Nutzen?
Während die Realteilung meist zum Zeitpunkt der Hofübergabe zum Stolperstein wird, ist eine Abparzellierung zu diesem Zeitpunkt unproblematisch. Die Gründe für eine Abparzellierung eines Gebäudes, wie zum Beispiel eines Stöcklis, können vielseitig sein. Sei dies zur Entlastung der Übernehmenden oder zur Zufriedenheit aller Kinder. Was zu diesem Zeitpunkt als sinnvoll erscheint, kann später zum Stolperstein werden. Die Gründe für Konflikte können dabei vielseitig sein.[IMG 2]
Ein abparzelliertes Gebäude oder eine abparzellierte Wohnung auf dem Landwirtschaftsbetrieb ist nicht mehr dem BGBB unterstellt, ist also auch von Personen ausserhalb der Landwirtschaft erwerblich. Dies kann zu Konflikten bezüglich Lärm und Geruchsemissionen oder zu zwischenmenschlichen Schwierigkeiten führen, bei denen die Betriebsleitenden kaum mehr Mitsprache haben. Oder haben Sie sich schon überlegt, wie es in zwei Generationen auf dem Betrieb aussieht?
Problem kaum lösbar
Während solche Probleme oftmals gelöst werden können, sind andere Herausforderungen kaum lösbar. Aufgrund von Vorgaben bezüglich des Emissionsschutzes kann ein Landwirtschaftsbetrieb mit einer abparzellierten Wohnung oder einem abparzellierten Haus auf dem Betrieb bei Bauvorhaben am Ökonomiegebäude blockiert werden oder die Betriebsleitenden sind mit strengen Auf-lagen konfrontiert. Aufgrund der Gesetzgebung und Rechtsprechung kann die betroffene Drittpartei nicht von sich aus einem Bau zustimmen, sondern dieser muss mittels Gutachten oder Berechnungen belegt werden können.
Blockaden vermeiden
Damit ein Betrieb nicht blockiert ist und Erweiterungen am Ökonomiegebäude in der Landwirtschaftszone weiterhin möglich sind, sind eine Abparzellierung von Gebäuden oder Wohnungen auf einem Landwirtschaftsbetrieb genau zu bedenken und allenfalls Fachpersonen zur Beratung beizuziehen. So können Herausforderungen oder Probleme für die Betriebsentwicklung in Zukunft vorgängig vermieden oder zumindest minimiert werden.
Ein Blick in die Glaskugel
Nicht nur bei Abparzellierungen sind Entscheidungen im Vorhinein zu treffen, sondern auch bezüglich des Realteilungsverbots kann ein Blick in die Glaskugel nicht schaden, damit man einerseits der übergebenden Generation, aber andererseits auch der übernehmenden Generation gerecht werden kann.
Regelungen im BGBB
Als landw. Gewerbe zählt gemäss Art. 7 Abs. 1 vom Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) «die Gesamtheit von landw. Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landw. Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine SAK nötig ist. (…)» Die Kantone haben dabei Handlungsspielraum, der von 0,6 bis 1,0 SAK reichen kann. Als Beispiel gilt im Kanton Bern in den Bergzonen 1 bis 4 sowie in der Hügelzone die Grenze von 0,6 SAK und in der Talzone von 0,85 SAK. Solche Bestimmungen sind in der kantonalen Gesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht ausgeführt. Ausnahmen für eine Realteilung eines landw. Gewerbes sind im BGBB Art. 58 bis 60 geregelt.