Das Gesetz legt fest, dass jedermann im Voraus bestimmen kann, wer im Falle einer Urteilsunfähigkeit seine Interessen wahrnehmen soll. Dafür stehen zwei Mittel zur Verfügung: die Patientenverfügung und der Vorsorgeauftrag.
Patientenverfügung hilft bei medizinischen Entscheidungen
Mit einer Patientenverfügung hält man fest, welchen medizinischen Behandlungen man zustimmt, wenn man sich wegen Krankheit oder Unfall nicht mehr selbst äussern kann. Man kann darin Anordnungen an die Ärzte zu Wiederbelebung, lebenserhaltenden und lebensverlängernden Massnahmen festlegen oder eine Vertrauensperson einsetzen, die über die Massnahmen entscheidet. Für die Patientenverfügung gibt es im Internet zahlreiche Formulare, sie muss aber handschriftlich datiert und unterschrieben sein. Alle urteilsfähigen Personen können eine Patientenverfügung verfassen. Sie kann jederzeit angepasst oder widerrufen werden.
Ein Vorsorgeauftrag übergibt die Verantwortung an jemand anderen
Mit einem Vorsorgeauftrag kann jede handlungsfähige Person im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit eine Person ihres Vertrauens bestimmen, für sie zu handeln, zum Beispiel im Falle einer Urteilsunfähigkeit infolge einer Demenz. Diese Vertrauensperson kann man für alle oder nur für einen dieser Bereiche einsetzen: Das persönliche Wohl (Personensorge), die Finanzen (Vermögenssorge) und als Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten. Die Personensorge umfasst die Befugnis, über medizinische Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Patientenverfügung vorliegt. Bei der Vermögenssorge geht es um den Zahlungsverkehr und die Bewirtschaftung von Einkommen und Vermögen. Die Vertretung im Rechtsverkehr ist berechtigt, Verträge abzuschliessen oder aufzulösen. Der Vorsorgeauftrag muss handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein. Oder man beauftragt einen Notar damit. Solange man urteilsfähig ist, kann der Vorsorgeauftrag jederzeit widerrufen werden.
Gibt es keine Patientenverfügung entscheiden Angehörige
Über medizinische Massnahmen entscheiden die nächsten Angehörigen, sofern keine Patientenverfügung und kein Vorsorgeauftrag vorliegen. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten haben Ehepaare und in eingetragener Partnerschaft lebende Paare das gegenseitige Vertretungsrecht für die ordentliche Vermögensverwaltung, sofern sie zusammenleben oder sich regelmässig Beistand leisten und sofern kein Vorsorgeauftrag und keine Beistandschaft vorliegen.
Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung, wie zum Beispiel der Verkauf von Kühen, muss der Ehegatte oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen. Deshalb empfiehlt sich für Bauern in der Regel ein Vorsorgeauftrag, damit die Entscheidungsgewalt in der Familie beziehungsweise im Betrieb bleibt. Bei Unverheirateten greift in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Behörde ein.