Das revidierte eidgenössische Raumplanungsgesetz ermöglicht die Umnutzung bestehender Bauten. So heisst es im neuen Artikel 24c bis: «In Streusiedlungsgebieten, die im kantonalen Richtplan festgelegt sind und in denen die Dauerbesiedlung gestärkt werden soll, können bestehende Wohnbauten zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken oder zu örtlichem Kleingewerbe umgenutzt werden.» 

Streusiedlungsgebiete sind geprägt von verschiedenen Einzelbauten. Diese Gebiete befinden sich ausserhalb der Bauzone, sind aber durch kantonale Richtpläne definiert. Sie bieten nun Potenzial für Umnutzungen. 

Das Prinzip dieser Umnutzung sei aber nicht neu – schon die bisherige Raumplanungsverordnung habe Möglichkeiten für Gemeinden mit Streusiedlungsgebieten geboten. Einige Kantone wie Bern hätten diese genutzt, Luzern hingegen nicht, bedauerte der Luzerner Kantonsrat Guido Roos in einer Anfrage an die Regierung letzten Dezember.

Im Richtplan anpassen

Guido Roos weist auf die rasante Bevölkerungsentwicklung im Kanton Luzern hin. Für viele Gemeinden im Entlebuch und im Napfgebiet gelte das aber nicht. Diese seien sogar eher von Abwanderung bedroht. Der Kanton soll deshalb die Möglichkeiten, welche das neue Raumplanungsgesetz zur Schaffung von mehr Wohnraum ausserhalb der Bauzonen biete, besser nutzen, findet Roos. Dieser ist auch Geschäftsführer des regionalen Entwicklungsträgers (RET) Luzern West. 

Dazu seien aber im aktuellen Luzerner Richtplan die Streusiedlungsgebiete gemäss den Bundesvorgaben auszuscheiden. Und es sei zu definieren, in welchen Gebieten die Dauerbesiedelung mit welchen Zielen gestärkt werden soll. Das sei bisher aber nicht erfolgt oder unklar, so Roos. 

Umnutzungen sind wichtig

Auch in der aktuellen Stellungnahme des RET Luzern West zum Richtplan wird gefordert, den Spielraum des neuen Raumplanungsgesetzes maximal zu nutzen, und die Streusiedlungsgebiete entsprechend auszuscheiden. Umnutzungen von Gebäuden in diesen Gebieten seien für die Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung von grosser Bedeutung.

Die Vernehmlassung zum Luzerner Richtplan dauerte bis Mitte Dezember 2025. Eingegangen seien 140 Stellungnahmen mit 3200 Rückmeldungen, heisst es in einer Mitteilung des Kantons. Im Sommer 2026 will der Regierungsrat den bereinigten Richtplan zu Handen des Kantonsrates verabschieden. Nach der Beratung im Kantonsrat, muss der Bundesrat die definitive Fassung genehmigen. Der gesamte Prozess werde voraussichtlich Ende 2026 oder Anfang 2027 abgeschlossen sein.

Kanton Bern nutzt das grosse Potenzial

«Wenig bekannt, aber ein grosses Potenzial bieten Bauprojekte im Streusiedlungsgebiet», sagt Bernhard Ryser, Bauberater bei der Berner Genossenschaft für landwirtschaftliches Bauen (GLB). In vielen Bauernhäusern stehe ein grosser Teil des Ökonomieteils leer, auch weil keine Landwirtschaft mehr betrieben werde. Bauen in der Landwirtschaftszone sei allerdings nur eingeschränkt möglich.

Viele Leute glauben deshalb, dass Umnutzungen nicht möglich sind. Berhard Ryser erklärt, dass je nach Situation das freie Volumen aber sehr wohl genutzt werden könne, insbesondere in Streusiedlungsgebieten. Im Kanton Bern seien deshalb grosse Teile des Hügellandes, so im Emmental, Berner Oberland und Teilen des Jura, ausgeschieden. Mit der Definition «Streusiedlungsgebiet» werde das Ziel verfolgt, die Gebiete mit traditioneller Streubauweise zu erhalten und zu stärken, heisst es in einem Themenblatt des Kantons Bern vom Amt für Gemeinden und Raumordnung. 

Das heisst konkret: Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass Gebäude, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken um- und ausgebaut werden können. Die Wohnungen dürfen sich sogar in den angrenzenden Stall ausdehnen, müssen aber ganzjährig bewohnt werden.

«Im Kanton Bern wird diese Möglichkeit schon seit vielen Jahren genutzt», sagt Ryser von GLB. Und die Umnutzungsprojekte würden von den kantonalen Behörden in der Regel problemlos bewilligt werden. Nicht zulässig seien aber Ersatzbauten oder neue Nebenbauten. «De Fünfer und s’Weggli, das geht nicht», sagt Ryser. Er weist darauf hin, dass für solche Umnutzungen die Grundsubstanz in den bestehenden Gebäuden gut sein müsse. Und eine Herausforderung seien auch gestalterische Vorgaben.