Mehr Wetterextreme wie Stürme, aber auch viele Baumkrankheiten wie das Eschentriebsterben führen dazu, dass es in den Wäldern mehr Risikobäume gibt, welche die Sicherheit gefährden können. Wer hat dafür zu sorgen, dass umgestürzte Bäume über Strassen beseitigt werden? Oder wer hat die Kosten zu übernehmen, dass Bäume beseitigt werden, welche bald umfallen und Werke wie befestigte Grillstellen im Wald oder Spielplätze am Waldrand beschädigen könnten?

Unsicherheit zu Haftung

Fragen zur Unterhaltspflicht und Haftung von Waldeigentümern sind ein Dauerbrenner, und je nach Fall nicht einfach zu beantworten. Zudem gibt es viele falsche Vorstellungen von Werkeigentümern. Selbst Rechtsgelehrte und Behörden gehen fälschlicherweise davon aus, dass immer die Baumeigentümer für Schäden haftbar gemacht werden können. So erhielt in einem konkreten Fall ein Luzerner Waldeigentümer von einer Rechtschutzversicherung von Eigentümern einer abparzellierten Privatstrasse entlang eines Waldrandes kürzlich die folgende Mitteilung: «Sollte ein kranker Baum aufgrund mangelnder Pflege oder Kontrolle auf die Strasse stürzen und Personen- oder Sachschäden verursachen, so sind Sie als Baumeigentümer dafür haftbar.»

Nein, es gibt keine Bewirtschaftungspflicht im Wald. Und nein, es sind meist nicht die Waldeigentümer, welche die Sicherheit von Werken im oder nahe ihres Waldes zu gewährleisten haben, sondern die Werkeigentümer selber.  

Gutachten und Merkblätter

Zu Sicherheits- und Haftungsfragen im Wald hat das Bundesamt für Umwelt 2022 ein Rechtsgutachten erstellen lassen, verfasst von Manuel Jaun, Rechtsanwalt und Professor an der Uni Bern. Dieses bietet Antworten auf viele Fragen. Auch mehrere Kantone haben Merkblätter zu den Haftungsfragen im Wald veröffentlicht.

Demnach haben Waldbesuchende ein Zutrittsrecht, sind aber im freien Waldgelände selbst verantwortlich bei möglichen Risiken. Fallholz gilt als waldtypische Gefahr. Wenn ein Pilzsammler von einem herabstürzenden Ast getroffen wird, oder ein Biker auf einem illegalen Trail verunfallt, könne nicht der Waldeigentümer haftbar gemacht werden. Kommen  Personen auf offiziellen Wanderwegen oder legalen signalisierten Bikewegen zu Schaden, so sei in der Regel das Gemeinwesen verantwortlich, zumal dafür meist Unterhaltsvereinbarungen bestehen.

Vereinbarungen abschliessen

Weil feste Feuerstellen oder Sporteinrichtungen im Wald als Werke gelten, tun  Waldeigentümer gut daran, mit den Erstellern beziehungsweise Werkeigentümern Vereinbarungen für den Unterhalt und die Sicherheit abzuschliessen.  Werden solche Werke geduldet und nicht von Dritten unterhalten, so haben die Waldeigentümer für die sichere Benutzung zu sorgen, beispielsweise indem instabile Bäume in der Umgebung gefällt werden.

Keine Haftung für Schäden

Für Schäden auf Nachbargrundstücken haftet die Waldeigentümerschaft nur, wenn der Schaden durch eine Handlung wie Holzerarbeiten verursacht wurde. Stürzt ein Baum hingegen durch ein Naturereignis wie Sturm, so müssen die Waldeigentümer nicht für die Räumung und den Schaden aufkommen. Waldeigentümer sind auch nicht verpflichtet, lebende oder tote Bäume vorsorglich zu fällen. Machen aber die Werkeigentümer, beispielsweise von einer Strasse, auf erhöhte Gefahren aufmerksam, so muss die Entfernung von Risikobäumen auf Kosten der Werkeigentümer von den Waldeigentümern geduldet werden.

Bäume regelmässig kontrollieren

Grundsätzlich sei immer die Werkeigentümerschaft für den Unterhalt und die Sicherheit einer Strasse verantwortlich. Bei Forststrassen im Wald sind das oft Genossenschaften. Um sich grundsätzlich vor Haftungsfällen zu schützen, wird Waldeigentümern empfohlen, das Risikopotenzial bei Werken zu klären, so durch regelmässige Baumkontrollen, und die Werkeigentümer zum handeln zu bewegen. Das heisst dass diese bei Bedarf präventive Sicherheitsholzschläge in Auftrag geben (siehe Kasten).

Präventive Sicherheitsheitsholzerei

Bund und Kantone unterstützen seit einigen Jahren Massnahmen, um die Gefahren von umstürzenden Bäumen oder herunterfallenden Ästen bei öffentlich zugänglichen Infrastrukturen zu reduzieren. So bei Wanderwegen, Rastplätzen, Feuerstellen, Waldhütten oder Bildungsangeboten wie Waldspielgruppen. Die Werkeigentümer erhalten Beiträge von bis zu 80 Prozent der Kosten für die Planung und Umsetzung von Sicherheitsholzschlägen. Dazu sind Vereinbarungen abzuschliessen, welche die Überwachung, Unterhalt, Zuständigkeiten und Finanzierung der Sicherheitsholzerei für Erholungsinfrastrukturen im Wald regeln. Solche haben beispielsweise schon zahlreiche Luzerner Gemeinden mit regionalen Waldorganisationen (RO) unterzeichnet. So kontrollieren die Betriebsförster der RO im Rahmen von Vereinbarungen den Zustand der Wälder um Werke und veranlassen die nötigen Massnahmen wie präventive Sicherheits-Holzschläge.