Abo Wo jetzt die Katze sitzt, werden demnächst Kühe stehen: Dieser Milchviehstall wird erweitert. Für solche Bauprojekte bedeutet das RPG II keine Einschränkung, denn die Landwirtschaft ist vom Ziel einer stabilen versiegelten Fläche ausserhalb der Bauzonen ausgenommen. Revision abgeschlossen Diese Folgen hat das neue Raumplanungsgesetz für die Landwirtschaft Saturday, 7. October 2023 Zwei Jahre nach den Beschlüssen im Parlament konkretisiert der Bundesrat die zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) mit der entsprechenden Verordnung. Damit stellt er auch klar, wie er das beschlossene Stabilisierungsziel umsetzen will: Die Zahl der Gebäude und der versiegelten Fläche ausserhalb der Bauzone darf nur noch um zwei Prozent zunehmen, wobei der Stand Ende September 2023 als Referenz dient. Ursprünglich hatte der Bundesrat nur ein Prozent Zuwachs zulassen wollen. Mit der Verdoppelung reagiert er insbesondere auf die Forderungen einer Mehrheit der Kantone und der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz (LDK), die mehr Entwicklungsspielraum forderten.

Spielraum für die Landwirtschaft reservieren

Versiegelte Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden, sind gemäss Erläuterndem Bericht vom Stabilisierungsziel ausgenommen. Ebenso Gebäude mit weniger als 6 m² Fläche. Um die Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe sicherzustellen, soll der durch den Abbruch von Gebäuden geschaffene Spielraum explizit zugunsten von Landwirtschaft oder der öffentlichen Hand reserviert werden können, schreibt der Bundesrat.

Die Umsetzung liegt bei den Kantonen, die ausserdem innert fünf Jahren ein Konzept zur Erreichung des Stabilisierungsziels vorlegen müssen. Zu reden gab im Vorfeld die Frage, wie der Ausgangszustand 2023 bestimmt werden sollte. Der Bundesrat legt nun fest, dass dazu die Geodaten der amtlichen Vermessung, allenfalls ergänzt durch Daten von Swisstopo, heranzuziehen sind. Zur Ermittlung der Bodenversiegelung diente die Arealstatistik, hochgerechnet auf das Stichdatum des 29. Septembers 2023.

Abbruchprämie in Form einer Kostenrückerstattung

Um den Abbruch ungenutzter oder störender Gebäude ausserhalb der Bauzonen zu fördern, sieht das RPG eine Abbruchprämie vor. Laut Verordnung kann die Eigentümerschaft die Kosten für den Abriss beim Kanton einfordern. Der Bund könne sich daran finanziell beteiligen. Der Bundesrat geht davon aus, dass jährlich 1000 bis 2000 Gebäude ausserhalb der Bauzonen abgebrochen werden, was bei durchschnittlich geschätzten Kosten von 20 000 bis 30 000 Franken pro Baute mit 20 bis 60 Millionen Franken zu Buche schlägt. Die Gelder dafür sollen primär aus den Einnahmen der Mehrwertsteuerabgabe stammen.

Alte Ställe können zu Wohnraum umgenutzt werden

Neben dem Stabilisierungsziel ist der Gebietsansatz der zweite Kernpunkt des RPG 2. Er soll es den Kantonen ermöglichen, Gebiete ausserhalb der Bauzone spezifisch und je nach regionalen Eigenheiten weiterzuentwickeln. Denkbar wäre etwa, so der Bundesrat, unter gewissen Bedingungen nicht mehr gebrauchte Ställe zu sanieren und als Wohnraum zu nutzen, wenn in einem Gebiet die traditionelle Kulturlandschaft gepflegt und entwickelt werden soll.

Schutz vor Klagen von Neuzuzügern

Der Landwirtschaft wird in der Landwirtschaftszone Vorrang eingeräumt, was der Bundesrat folgendermassen konkretisiert: «Innerhalb der Landwirtschaftszone gewährt die zuständige Behörde umweltschutzrechtliche Erleichterungen, soweit die Interessen der Landwirtschaft das Interesse an der Einhaltung des Mindestabstandes zum Schutz vor Gerüchen oder den Bestimmungen zum Schutz von Lärm überwiegen.»

Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Wohnnutzung nach der landwirtschaftlichen Nutzung entstanden ist (Zuzüger), der betroffene Wohnraum als landwirtschaftlich bewilligt wurde oder zum Bauernbetrieb gehört, von dem die Immissionen ausgehen.

Bundesrat: Keine gravierenden Belastungen für die Landwirtschaft

Der Bundesrat geht davon aus, dass dank der genannten Spezialregelungen die Stabilisierungsziele für die Anzahl Gebäude und die versiegelte Fläche ausserhalb der Bauzone keine gravierenden wirtschaftlichen Belastungen für die Landwirtschaft bringen werden.

Der Vorrang der Landwirtschaft in der Landwirtschaftszone tritt am 1. Januar 2026 in Kraft, die anderen Änderungen zum Stabilisierungsziel bzw. dem Gebietsansatz gelten ab 1. Juli 2026.