Es habe viele kritische Rückmeldungen bei der Geschäftsstelle des Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverbandes (LBV) gegeben, nachdem der Kanton über die neuen Gestaltungsvorgaben in den Medien informiert habe, sagt Geschäftsführer Raphael Felder. Einige Bauern hätten auch Unverständnis geäussert, weil sie nun beim Bauen noch mehr eingeschränkt würden.  

Funktionalität beachten

In der Arbeitsgruppe waren neben Behörden und Baufachleuten auch der Innerschweizer Heimatschutz, der Verband Luzerner Gemeinden und der LBV vertreten.

Das Mitmachen des LBV sei sehr wichtig gewesen, betont Felder: «So konnten noch strengere Vorgaben verhindert werden.» Das Resultat sei ein Konsens, er finde aber auch, dass die Vorgaben teils zu weit gehen und auch Zielkonflikte mit der Raumplanung beinhalten. Der LBV habe bei der Mitwirkung auf die Ökonomiegebäude fokussiert, damit nicht nur das Aussehen, sondern auch die betrieblichen Bedürfnisse und die Funktionalität berücksichtigt werden.

Umsetzung des Gesetzesauftrages

Felder weist auf die Vorgeschichte hin, dass mit der Annahme des Gegenvorschlages zur Luzerner Kulturlandinitiative 2020 das Planungs- und Baugesetz geändert wurde. So hat der Kanton Vorgaben zu erlassen zur Anordnung und Gestaltung von Bauten, Anlagen und Nutzungen. Schon seit 2019 gibt es einen unverbindlichen «Leitfaden Gestaltung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone». Einen Leitfaden kennt auch Zug und auch in Schwyz gibt es seit Jahren eine Planungshilfe für das Bauen in der Landschaft.

Erwartungen der Gesellschaft

Die neuen Luzerner Gestaltungsvorgaben seien nun aber eine verbindliche Grundlage im Baubewilligungsprozess und treten am 1. Juli 2026 in Kraft, heisst es in der Medienmitteilung von Anfang Februar.  Mit diesen soll die Identität der Luzerner Kulturlandschaft gestärkt werden, Bewahrung und Tradition werden stark gewichtet. Gerade bei Wohnbauten sieht Felder diesbezüglich durchaus eine positive Wirkung. «Die Gesellschaft hat Erwartungen an die Bauten im ländlichen Raum, das ist bezüglich Image für die Landwirtschaft nicht zu unterschätzen.»

In den Vorgaben werden denn auch Mindestanforderungen an das Erscheinungsbild aufgezeigt, und wie sich Bauten und Anlagen einzugliedern haben. Damit soll eine gute Basis für den Dialog geschaffen werden und das Baubewilligungsverfahren beschleunigen, heisst es im 40-seitigen Bericht.

Regionale Bautypen

Der gliedert sich in grundsätzliche Aspekte zum Planungsablauf und in einem zweiten Teil werden verbindliche Gestaltungsvorgaben aufgezeigt, die beispielsweise auch die baukulturelle Typenvielfalt regionaler Bauernhäuser im Kanton berücksichtigen. Dazu wurden Forschungsergebnisse der Hochschule Luzern berücksichtigt. Die hat im Auftrag der Dienststelle Raum und Wirtschaft zunächst regionaltypische Merkmale für Wohnbauten ausserhalb der Bauzone untersucht, 12 verschiedene regionale Wohnhaustypen wurden definiert.

Umgebungsgestaltung eingeschränkt

Gerade für Wohnbauten sind die Vorgaben sehr detailliert. So wird beispielsweise bei Sockeln von Wohnbauten vorgeschrieben, dass diese weiss oder grau sein müssen.

Grossen Wert wird auf die Situierung der Bauten in der Landschaft gelegt. Vorgaben gibt es auch zu Umfang und Art der Erschliessungsflächen, die möglichst unversiegelt und nur in Ausnahmefällen mit Hartbelag auszuführen seien. In der Umgebung werden natürliche Böschungen gegenüber neuen Stützmauern bevorzugt. Und Sitzplätze seien auf den hausnahen Bereich zu beschränken und möglichst im Volumen des Wohnhauses zu integrieren. Bauliche Sichtschutzelemente sind unerwünscht, dazu dienen sollen Wildhecken und Bäume. Klare Vorgaben gibt es auch zur Gebäudeform von Wohnbauten, wobei die Ausganglage aufgrund der regionalen historischen Typen unterschiedlich sei. 

Möglichst platzsparend und kulturlandschonend sind neue Ökonomiebauten zu realisieren, überlange Volumen seien zu vermeiden. Fassaden, aber auch Türen sollten möglichst aus Holz bestehen und Windschutznetze farblich dezent sein.

Begründete Ausnahmen sind möglich

Raphael Felder betont, dass durchaus Abweichungen von den baulichen Vorgaben möglich seien. Die müssten aber mit «überwiegenden Interessen» begründet werden, so beispielsweise wegen technischen oder ökologischen Vorgaben wie Materialisierung wegen Brandschutzauflagen oder für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeigneten Materialien oder Vermeidung von Naturgefahren aufgrund alternativer Situierung. In der Hofumgebung könnten beispielsweise  durchaus versiegelte Vorplätze bewilligt werden, wenn dies betrieblich Sinn mache. Und auch Wohnbauten, welche zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, hätten mehr bauliche Möglichkeiten als solche ohne.

Die neuen Gestaltungsvorgaben gibt es hier

Fachgremium zur Beurteilung

Derzeit werden zonenkonforme Bauten ausserhalb der Bauzone aufgrund der Gestaltungsvorgaben von der Gemeinde beurteilt, zonenfremde Bauten allerdings vom Kanton. Um widersprüchliche Erscheinungsbilder im selben Landschaftsraum zu vermeiden, soll geprüft werden, ob künftig in beiden Fällen ein Fachgremium die Beurteilung vornehmen kann. Ein Pilotprojekt laufe ab Mai im Entlebuch, heisst es in der Medienmitteilung.