«Wir im Thurgau und generell in der Ostschweiz empfehlen unsere Kunden seit Jahren, sozialversicherungsmässig auch den Ehepartner zu versichern. Das machen die meisten unserer Betriebe vorbildlich», sagte Daniel Keller, Agrisano-Regionalstellenleiter des VTL’s. Zumal heute die jungen Frauen, die auf einen Betrieb einheiraten, erpicht darauf seien, richtig versichert zu sein.
Zum Mindestversicherungsschutz
Aber wer seine Ehefrau nicht gegen Krankheit, Unfall oder Todesfall versichert hat, muss das bis Anfang 2027 nachholen. Dann ist für den Bezug von Direktzahlungen der Nachweis eines Versicherungsschutzes für die mitarbeitende Ehepartnerin erforderlich. Wie dieser auszusehen hat, ist präzise im Verordnungspaket 2024 ausformuliert. Der Mindestversicherungsschutz für die Ehepartnerin beinhaltet:
- Arbeitsunfähigkeit: Kranken-/Unfalltaggeld (ohne Mutterschaft) von mindestens 100 Franken mit einer Wartefrist von maximal 60 Tagen und einer maximalen Leistungsdauer von zwei Jahren.
- Invalidität: Jährliche Rente von mindestens 24'000 Franken pro Jahr oder ein Kapital von mindestens 300 000 Franken oder eine Kombination davon.
- Todesfall: Jährliche Rente von mindestens 24'000 Franken pro Jahr oder ein Kapital von mindestens 300 000 Franken oder eine Kombination davon.
Die neue Verordnung betrifft verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Paare – unverheiratete, im Konkubinat lebende Familien sind davon ausgenommen. Es gilt eine Altersgrenze von 65 Jahren – ab dann dann fliessen sowieso keine Direktzahlungen mehr.
Sieben Ausnahmen
Sebastian Menzel, Leiter Direktzahlungen, ging auf all die Fälle ein, in denen man von dieser Verordnung ausgenommen ist. Dabei handelt es sich um folgende Ausnahmen:
- Wenn das eigene Einkommen der Ehefrau mehr als 22'680 Franken beträgt (Referenzwert für 2025)
- Wenn der Zweitverdienerabzug der bewirtschaftenden Person in der Steuererklärung geltend gemacht wird
- Wenn das Einkommen beider Personen unter 12'000 Franken liegt
- Wenn der Betrieb von einer juristischen Person bewirtschaftet wird
- Wenn es sich um einen Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb handelt
- Wenn die mitarbeitende Ehegattin Jahrgang 1972 hat oder älter ist
- Wenn die Versicherung den Ehegatten aufgrund ihres Gesundheitszustandes ablehnt oder ein Vorbehalt angebracht wird
«Punkt 7 ist offenbar relativ häufig der Fall», sagte Sebastian Menzel. Dann verwies er auf die Strukturdatenerhebung 2026. In den Kantonen Thurgau, Schaffhausen und Luzern gebe es eine Checkliste, mit der jeder Betrieb prüfen könne, ob er der neuen Verordnung unterstellt sei. Wobei Daniel Keller von der Agrisano ergänzte, dass man diese Checkliste auch auf www.meine-situation.ch finden könne.
Bei Verstössen Direktzahlungskürzungen
«Scharf sanktioniert wird aber erst 2027», stellte Menzel richtig. Ohne Kontrollen laufe nichts. Das sei auch bei der sozialen Absicherung der Fall. «Wir vom Landwirtschaftsamt machen Stichprobenkontrollen. Die ÖLN- oder Biokontrolle der KOL ist nicht involviert», so Menzel. Das Amt könne sämtliche Versicherungspolicen vom Betrieb anfordern.
Bei mangelhaftem oder fehlendem Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall beträgt die Kürzung ab 2027 10 Prozent aller Direktzahlungen beim erstmaligen Verstoss, mindestens aber 500 Franken und höchstens 2000 Franken pro Jahr. Im Wiederholungsfall wird verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.
Er sei nicht glücklich darüber, dass die soziale Absicherung mit den Direktzahlungen verknüpft ist, sagte Menzel. Die meisten Bauernfamilien auch nicht, das zeigte sich in den Wortmeldungen. «Zu ändern wird das nicht sein. Hier wird es kein Zurückbuchstabieren geben, wie es mit den 3,5 % Acker-BFF der Fall war», so Menzel abschliessend.
Stimmen von Bäuerinnen
«Dass ich vorgesorgt habe, gibt mir Sicherheit im Alltag
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Rahel Fröhlich-Osterwalder, Aadorf, Präsidentin VTL-Kommission Frauen in der Landwirtschaft
Ich bin Betriebsleiterin. Mein Mann ist ausserhalb des Betriebes tätig. Wenn er auf dem Betrieb mitarbeiten würde, müsste auch er gemäss den Vorgaben der Direktzahlungsverordnung gegen Krankheit, Invalidität und Tod abgesichert sein. Der Infoanlass zeigte klar auf, was die neue Direktzahlungsverordnung in Bezug auf die Vorsorge beinhaltet. Das ist eine Hilfe für die Bauernfamilien, die nun bis Ende 2026 Zeit haben, Vorkehrungen zu treffen und ihre Versicherungspolicen anzupassen.
Wichtig ist, dass sich alle Bauernbetriebe bei der Veränderung ihrer Tätigkeiten und ihrer Lebensphasen an eine Versicherungsberatung wenden. Auch unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen ist es mir wichtig zu wissen, wie ich abgesichert bin. Ich möchte wissen, welche Konsequenzen es hätte, wenn ich als Betriebsleiterin ausfallen würde. Dass ich vorgesorgt habe, gibt mir Sicherheit im Alltag.
«Ich will selbst über meine Versicherungslösung entscheiden»
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Gaby Herzog, Homburg, Vorstand VTL
Wir haben jung geheiratet und früh den Betrieb übernommen. Damals war die soziale Absicherung der Ehegattin noch kein Thema. Aushilfsweise arbeite ich als Floristin und bin in verschiedenen Gremien, unter anderem auch im VTL-Vorstand, engagiert. Mein Jahreseinkommen beträgt 20 000 Franken, sodass ich – auch jahrgangsmässig – unter die neuen Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung falle.
Nächstens erhalte ich vom Betrieb einen Lohn – ich arbeite sowieso auch mit. Das Ziel ist, das Mindesteinkommen zu erreichen. Dann kann ich selbst entscheiden, welche Versicherungslösung am besten zu mir und unserer Situation passt. Und muss mich nicht an die Standardlösung vom Bund halten.
«Gut bin ich schon angestellt und abgesichert»
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Ramona Burgdorfer, Frauenfeld, Bäuerin
Heute sind wir jungen Frauen auf Zack und kümmern uns um unsere soziale Absicherung. Wenn nicht, weist einen der oder die Buchhalter(in) darauf hin, wie das vor einigen Jahren auch unsere Treuhandstelle gemacht hat. Ich bin auf dem Betrieb angestellt und mein Lohn liegt über dem jährlich geforderten Mindestlohn, sodass wir nicht unter die Versicherungspflicht gemäss Direktzahlungsverordnung fallen.
Im Grunde genommen, finde ich es schrecklich, dass mit dieser neuen Vorgabe erneut mit dem Finger auf die Landwirtschaft gezeigt wird und immer noch mehr Anforderungen mit Direktzahlungskürzungs-Drohungen kommen. Das haben wir nicht verdient.