Die Schweizer Landwirtschaft ist von der Lumpy-Skin-Krankheit (LSD) im Gegensatz zu einigen Nachbarländern zwar nicht direkt betroffen – dennoch beschäftigt diese weiterhin intensiv. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) gibt auf Anfrage der BauernZeitung einen umfassenden Überblick über die aktuelle Lage, die Schutzmassnahmen, die Impfstrategie, wirtschaftliche Folgen und den Umgang mit grenzüberschreitendem Tierverkehr.
Schweizer Tiere befinden sich noch in Frankreich
Auf die Frage, ob noch Schweizer Tiere in Frankreich seien, antwortet das BLV: «Ja. Die französischen Behörden haben zum Schutz vor einer Weiterverbreitung der Lumpy-Skin-Krankheit entschieden, dass bis mindestens 4. November 2025 kein Rind das französische Staatsgebiet verlassen darf – unabhängig vom Impfstatus.»
Das BLV erklärt weiter: «Die Massnahmen sollen am 5. November aufgehoben werden, sofern die Seuchenlage es zulässt. Frankreich arbeitet daran, Lösungen zu finden, damit auch die sich noch in Frankreich befindlichen Schweizer Tiere, darunter Alptiere, wieder ins Tal zurückgeführt werden können.»
Zur aktuellen Ausbreitung berichtet das BLV, dass im Sommer 2025 in Frankreich mehrere Ausbrüche nahe der Schweizer Grenze bestätigt wurden. Auch Italien – insbesondere Sardinien und die Lombardei – sowie Spanien seien betroffen. In der Schweiz sei bisher kein Fall der Lumpy-Skin-Krankheit aufgetreten. «Wir halten aufgrund der Lage entlang der Grenze Überwachungs- und Impfgebiete aufrecht», betont das BLV.
Strategie der Schweiz bei einem Ausbruch
Auf die Frage, ob die Keulung ganzer Bestände nach einem Ausbruch verhältnismässig sei, erklärt das BLV, dass die Schweizer Strategie auf Prävention und Eindämmung beruht: «Ziel der Schweizer Strategie ist es, die Einschleppung des Virus zu verhindern und eine Weiterverbreitung zu unterbinden. Die Lumpy-Skin-Krankheit wird als hochansteckende Tierseuche eingestuft. Die Tötung infizierter Bestände dient primär dem seuchenpolizeilichen Schutz und der Aufrechterhaltung des internationalen Handels.»
Die Impfung sei die zentrale präventive Massnahme: «Sie schafft eine Immunitätsbarriere und verhindert Krankheitsausbrüche. Ergänzend spielen auch der Schutz vor Vektoren, konsequente Biosicherheitsmassnahmen und gezielte Ausschlussuntersuchungen eine wichtige Rolle.»
Wissenschaftliche Grundlagen und internationale Empfehlungen
Das BLV verweist auf die Empfehlungen der Weltorganisation für Tiergesundheit und der Europäischen Union, die sich unter anderem auf die Erfahrungen der Balkanländer von 2015 bis 2017 stützen. «Dort zeigte sich, dass nur eine rasche und flächendeckende Massenimpfung von mindestens 80 Prozent der Rinder die Lumpy-Skin-Krankheit wirksam eindämmen kann. Innerhalb eines Jahres konnte die Seuche in den geimpften Regionen getilgt werden.»
In der Schweiz beruht die gesetzliche Strategie laut BLV auf einer präventiven Impfung in der Überwachungszone, um die Einschleppung der Krankheit zu verhindern. «Die Tötung ganzer Bestände wird nur dort eingesetzt, wo es für den Seuchenschutz notwendig ist.»
Gefragt nach der finanziellen Entschädigung erklärt das BLV: «Da es sich bei der Impfung nicht um eine freiwillige Massnahme handelt, werden die Kosten für den Impfstoff gemäss Tierseuchengesetz vom Bund übernommen. Die Kosten für die Verabreichung trägt der Kanton.» Anders als bei der Blauzungenkrankheit seien für LSD aber keine zusätzlichen Entschädigungen vorgesehen.
Samenhandel und Infektionsrisiken
Zur Infektiosität von Samen aus geimpften Tieren kann das BLV keine weiteren Auskünfte erteilen: «Fragen zur möglichen Virusnachweisbarkeit oder Infektiosität von Samen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Instituts für Virologie und Immunologie. Dem BLV liegen hierzu keine eigenen Bewertungen vor.»
Grundsätzlich gelten für den Handel mit Samen aus Impfgebieten strenge veterinärrechtliche Vorgaben: «Für die Schweiz regelt die Verordnung des BLV vom 17. Juli 2025, dass Samen aus der Impfzone nur innerhalb der Impfzonen versendet werden darf, und die Ausfuhr in die Impfzone eines anderen Landes verboten ist. Der internationale Handel mit Samen aus geimpften Regionen ist somit teilweise eingeschränkt, abhängig vom jeweiligen Seuchenstatus der Empfängerländer.»
Wirtschaftliche Folgen für Zuchtunternehmen
Das BLV macht deutlich, dass konkrete Angaben zu wirtschaftlichen Schäden für Schweizer Zuchtbetriebe nicht vorliegen. «Die tatsächlichen Auswirkungen hängen von der Exporttätigkeit und den Geschäftsmodellen der Betriebe ab und können nur von den betroffenen Unternehmen selbst beurteilt werden. International ist dokumentiert, dass LSD zu spürbaren wirtschaftlichen Einbussen führen kann, insbesondere durch Produktionsrückgänge und vorübergehende Handelsbeschränkungen.»
Zur Zusammenarbeit mit der EU erläutert das BLV, dass die Schweiz im Rahmen der Veterinärabkommen in engem Austausch mit der EU stehe. Ziel sei es, die Schweiz seuchenfrei zu halten und die Handelsbeziehungen aufrechtzuerhalten. Die Massnahmen würden stets an das EU-Recht angepasst – darunter Überwachung, Schutz- und Überwachungszonen, Impf- und Bewegungsregelungen. «Die Abstimmung mit der EU-Kommission und den betroffenen Mitgliedstaaten erfolgt laufend, damit Exporte möglichst rasch wieder ohne zusätzliche Einschränkungen möglich sind.»
Pferde und Rinder nicht gemeinsam weiden
Gefragt nach der Bedeutung von Pferden im Zusammenhang mit einer möglichen Übertragung der Krankheit weist das BLV darauf hin, dass Pferde keine Rolle bei der Übertragung von LSD spielen: «Sie können das Virus weder aufnehmen noch vermehren. Ein sehr geringes Risiko besteht nur, dass stechende Insekten, die zuvor ein infiziertes Rind gestochen haben, mechanisch mit einem Pferd weitertransportiert werden und später ein anderes Rind stechen. Ein solcher Übertragungsweg ist jedoch äusserst unwahrscheinlich.»
Bewegungseinschränkungen für Pferde seien daher nicht notwendig, jedoch sollten sie vorsorglich nicht gemeinsam mit Rindern aus Risikogebieten weiden.
Die Schweiz habe in betroffenen Grenzregionen bereits Kontrollen, Überwachungsmassnahmen und klar geregelte Bewegungsbeschränkungen umgesetzt. «Die Lage wird laufend beurteilt, sodass bei Bedarf zusätzliche oder angepasste Massnahmen sofort umgesetzt werden können. Ziel ist es, die Einschleppung und Weiterverbreitung des Virus in der Schweiz so weit wie möglich zu verhindern», erklärt das BLV zum Monitoring in Grenzregionen.
Notfallstrategie bei Ausbruch
Im Falle eines Ausbruchs würde sofort die Tierseuchenverordnung greifen: «Der betroffene Bestand wird unter behördliche Überwachung gestellt, infizierte Tiere getötet, Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet und der Tierverkehr streng kontrolliert. Verdächtige Symptome müssen umgehend gemeldet werden.»
Parallel dazu käme die gezielte Impfstrategie zum Einsatz: «In definierten Regionen könnte eine Impfpflicht angeordnet werden, um die Einschleppung oder Weiterverbreitung des Virus zu verhindern. Diese präventive Impfung würde das Risiko eines grösseren Ausbruchsgeschehens deutlich senken.»
Ausweitung der Impfpflicht möglich?
Eine Ausweitung der Impfpflicht in weiteren Grenzkantonen sei grundsätzlich möglich, falls sich die epidemiologische Lage verschärft und das Risiko einer Einschleppung steigt. Das BLV weist jedoch darauf hin, dass eine Impfung in Gebieten ohne seuchenrelevantes Risiko hohe Kosten verursachen, den Tierverkehr stark einschränken und potenzielle Handelsfolgen nach sich ziehen würde. Die Impfstrategie bleibe daher gezielt und dynamisch, stets auf die Situation angepasst – mit dem Ziel, die Einschleppung des Virus in die Schweiz zu verhindern.