Am 4. November 2025 wurde bei einer Wildgans in Vinelz (BE) das hochpathogene Vogelgrippevirus (H5N1) nachgewiesen. Daraufhin erliess das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) am 6. November eine Verordnung und richtete Beobachtungsgebiete entlang des Bielersees, Murten- und Neuenburgersees ein, die bis Ende März 2026 gelten. Am 12. November wurde auch in Männedorf im Kanton Zürich bei einer Wildgans das Vogelgrippevirus nachgewiesen.
Noch handelt es sich um Einzelfälle. Doch aufgrund der Zugvogelperiode und der Situation in den Nachbarländern bleibt die Lage dynamisch: Eine Einschleppung in Hausgeflügelbestände kann nicht ausgeschlossen werden. Entscheidend ist daher, dass Ausbrüche frühzeitig erkannt und die vorgeschriebenen Schutz- und Hygienemassnahmen konsequent umgesetzt werden. Für Geflügelhaltungen in den betroffenen Gebieten gelten besondere Auflage. Das Risiko ist vor allem in Freiland- und Auslaufhaltungen erhöht, wo Tiere Zugang zu Bereichen mit Wildvögeln oder deren Kot haben.
Im Zentrum dieser Schutzvorkehrungen steht die Biosicherheit
Unter dem Begriff Biosicherheit fasst das BLV sämtliche baulichen und organisatorischen Massnahmen zusammen, die das Einschleppen und die Verbreitung von Krankheitserregern verhindern sollen. Dazu gehören Hygieneschleusen beim Stalleingang, das Tragen von Schutzkleidung, die Desinfektion von Händen und Schuhen sowie die Trennung verschiedener Tierarten. Geflügelhaltungen müssen so gestaltet sein, dass kein Kontakt zu Wildvögeln möglich ist – etwa durch Netze oder Zäune. Auch Fussbäder, separate Stallkleidung und sorgfältige Handhygiene sind unverzichtbar. Diese Vorgaben gelten auch für kleinere Betriebe mit weniger als 50 Tieren – und sollten überall konsequent umgesetzt werden, um das Risiko auf ein Minimum zu reduzieren.
Kommt es zu Krankheits- oder Todesfällen, müssen Geflügelhaltende rasch reagieren
Ein Verdacht auf Vogelgrippe besteht, wenn mehrere Tiere innerhalb kurzer Zeit erkranken oder sterben oder typische Symptome wie Atembeschwerden, Rückgang der Legeleistung oder erhöhte Sterblichkeit auftreten. In solchen Fällen ist umgehend eine Tierärztin oder ein Tierarzt beizuziehen, der den kantonalen Veterinärdienst informiert. Auch tote oder kranke Wildvögel dürfen nicht berührt, sondern müssen der Polizei, Wildhut oder dem Veterinärdienst gemeldet werden. Zudem sollten Tierhaltende sicherstellen, dass ihre Geflügelhaltung korrekt registriert ist und aktuelle Kontaktdaten bei der kantonalen Koordinationsstelle hinterlegt sind, um im Ereignisfall rasch informiert werden zu können.
Auf die Lebensmittelsicherheit hat der aktuelle Fall keine Auswirkungen
Eier und Geflügelprodukte können weiterhin bedenkenlos konsumiert werden, da das Virus nicht über Lebensmittel übertragen wird. Für Freiland- und Auslaufhaltungen bestehen derzeit keine Vermarktungseinschränkungen, solange keine Stallpflicht angeordnet ist. Sollte eine solche erforderlich werden, dürfen Eier weiterhin als «Freilandhaltung» verkauft werden, sofern der Zugang zu einem Aussenklimabereich gewährleistet bleibt.
Entschädigung gemäss Tierseuchenverordnung
Werden Tiere aufgrund seuchenpolizeilicher Anordnungen getötet, erfolgt eine Entschädigung gemäss Tierseuchenverordnung (TSV); der Bund übernimmt 90 Prozent des Schätzungswerts der Tiere. Vorbeugende Massnahmen wie Auslaufverbote oder Stallpflichten werden hingegen nicht entschädigt, da sie dem allgemeinen Seuchenschutz dienen.
Das BLV steh in engem Austausch mit den kantonalen Veterinärdiensten, Bauern- und Geflügelverbänden, um die Landwirtschaft laufend über Risiken und Präventionsmassnahmen zu informieren, heisst es weiter. Über Merkblätter, FAQs und Informationsmaterial auf der BLV-Webseite werden aktuelle Entwicklungen und Empfehlungen regelmässig kommuniziert. Alle landwirtschaftlichen Organisationen seien aufgerufen, diese Informationen aktiv an ihre Mitglieder weiterzugeben, um gemeinsam eine Einschleppung und Ausbreitung der Vogelgrippe zu verhindern.