Diesen Herbst wurden die Abschaffung des Eigenmietwertes und die Einführung einer kantonalen Liegenschaftssteuer für Zweitwohnungen an der Urne angenommen. Der Schweizer Bauernverband hatte im Vorfeld der Abstimmung für eine Annahme plädiert. Auch aus den kantonalen Bauernverbänden tönte es diesbezüglich zustimmend. So sagte Markus Kretz, Präsident des Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverbandes: «Der Eigenmietwert belastet auch die Landwirtschaft.» Gegenüber der Thurgauer Kantonalbank erläuterte er, dass mit diesem Systemwechsel der Fehlanreiz, sich zu verschulden, korrigiert werde, was für eine ökonomisch nachhaltige Landwirtschaft dringend nötig sei.
«Keine Auswirkungen auf die Hofübergabe»
Im Interview mit dieser Zeitung vom August 2025 bekräftigte SBV-Direktor Martin Rufer, dass für die Landwirtschaft keine negativen Folgen zu erwarten wären. Er betonte auch, dass, solange sich die Liegenschaft im Geschäftsvermögen befindet, die Reform bei einer Umsetzung keine Auswirkungen auf Hofübergaben hätte.
Keine Änderungen in diesem Bereich
Der SBV-Direktor erklärte auch, dass bei Maiensässen, die sich im Privatvermögen befinden und nicht vermietet oder verpachtet werden, der bisherige Eigenmietwert bei der Steuerberechnung wegfiele, was eine finanzielle Entlastung zur Folge hätte. Wenn sich diese Gebäude im Geschäftsvermögen des Landwirts befinden, ergeben sich zur heutigen Regelung keine Änderungen.
Landwirtschaft profitiert indirekt
Grundsätzlich würde die Landwirtschaft «indirekt» von der Abschaffung des Eigenmietwerts profitieren, so Martin Rufer. Für Liegenschaftsbesitzende ergäben sich jedoch einige Änderungen, wie einer Mitteilung zu entnehmen ist. Ab wann diese Änderungen aber in Kraft treten, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch offen, frühestens aber per 2028. An der Besteuerung des Vermögens ändert sich allerdings nichts.
Für die Einkommenssteuer ergeben sich voraussichtlich folgende Änderungen:
Liegenschaften im Geschäftsvermögen: Für Liegenschaften im Geschäftsvermögen ändert grundsätzlich nichts. Dort bleibt der Eigenmietwert bestehen und es können Unterhaltskosten und Hypothekarzinsen abgezogen werden.
Liegenschaften im Privatvermögen: Bei Liegenschaften im Privatvermögen fällt der Eigenmietwert weg und muss somit nicht mehr versteuert werden. Bei Selbstnutzung der Liegenschaft sind werterhaltende Liegenschaftskosten (bekannt als Unterhalt) und Hypothekarzinsen nicht mehr von den steuerbaren Einkünften abzugsfähig. Zudem stellen auch Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen bei der Bundessteuer keine abzugsfähigen Leistungen mehr dar.
Vermietete Liegenschaften: Bei vermieteten Liegenschaften ist ein Abzug der werterhaltenden Investitionen und der Hypothekarzinsen immer noch möglich. Hypothekarzinsen dürfen nur anteilig im Umfang der Quote des unbeweglichen Vermögens der vermieteten Objekte zum Gesamtvermögen abgezogen werden.
Ersterwerb: Für Ersterwerber gibt es eine Ausnahme. Diese können Schuldzinsen bis zu 10 Jahre nach dem Erwerb abziehen. Begrenzt auf 5000 Franken pro Person und Jahr, linear über 10 Jahre, jährlich 10 % abnehmend.
Zweitliegenschaften: Für Zweitliegenschaften kann nun durch die Kantone eine separate Liegenschaftssteuer eingeführt werden.
| Direkte Bundessteuer | Staats-/ Gemeindesteuern | |
| Eigenmietwert | Fällt weg | Fällt weg |
| Abzug Liegenschaftsunterhalt | Nur bei vermieteten Liegenschaften | Nur bei vermieteten Liegenschaften |
| Energiespar- und Umweltschutzabzug | Fällt weg | Optional |
| Abzug Rückbaukosten | Fällt weg | Optional |
| Abzug Schuldzinsen | Für Ersterwerber/ für vermietete Liegenschaften | Für Ersterwerber/ für vermietete Liegenschaften |
| Abzug Denkmalpflege | Bleibt bestehen | Optional |