Das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg macht darauf aufmerksam, dass für einzelne Pflanzenschutzmittel (PSM) eine neue Auflage gilt: «Information, damit Dritte die Parzelle nicht betreten», heisst es im Pflanzenschutzmittelverzeichnis z. B. bei einem Herbizid mit dem Wirkstoff Glyphosat. Von der Liebegg gibt es eine Vorlage zum Download für eine Info-Tafel mit der Aufschrift «Betreten verboten. Hier werden Lebensmittel produziert. Besten Dank für die Rücksichtnahme». Muss man jetzt diverse Feldränder mit Schildern ausrüsten?
Angepasst an die Situation informieren
«Die Umsetzung dieser Auflage wurde bewusst nicht weiter spezifiziert, damit die ‹Information› angepasst an die jeweilige Situation geschehen kann», heisst es beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) auf Anfrage der BauernZeitung. Das könne in Form eines Hinweisschildes geschehen. In Fällen, wo kein öffentlicher Weg an der behandelten Parzelle vorbeiführt oder wo diese nicht an öffentliche Grünfläche angrenzt, kann laut BLV auch eine mündliche Information der möglicherweise betroffenen Personen genügen. Dazu zählten etwa Familienmitglieder und Nachbarn.
Abhängig von den Risikoprüfungen bei der Zulassung
Diese Auflage sei nicht neu, so das Bundesamt: «Sie wird bereits seit mehreren Jahren von der Zulassungsstele Pflanzenschutzmittel verfügt.» Das BLV erklärt den Hintergrund so, dass zwar unbeteiligte Dritte landwirtschaftliches Produktionsland nicht betreten sollten, es aber Szenarien gebe, in denen etwa Jogger, Hundehalter oder Spaziergänger doch einmal auf ein Feld gehen. In der Schweiz grenzt Kulturland häufig an Flächen wie Parks, Gärten, Sport- und Freizeitanlagen, Pausenplätze oder Spielplätze.
Daher könne es leicht geschehen, dass zum Beispiel Bälle oder Hundespielzeug unabsichtlich ins Kulturland geraten. «Wird das Spielgerät zurückgeholt, kann es zu Kontakt mit Pflanzenteilen kommen, die mit PSM behandelt worden sind.» Wenn die Risikobewertungen im Rahmen des Zulassungsverfahren zeigen würden, dass solche Kontakte zur Aufnahme von gesundheitlich nicht akzeptablen PSM-Rückständen führen, werde die Auflage «Information, damit Dritte die Parzelle nicht betreten» verfügt. Entsprechend sind nicht nur Herbizide betroffen.
Weder zur Form der Information (mündlich oder mit Hinweis-Tafel) noch zur zeitlichen Dauer ist Genaueres festgelegt. Es gibt demnach keine verbindlichen Fristen, wie lange nach der Anwendung darüber informiert werden muss, dass eine behandelte Parzelle nicht betreten werden soll.
Risiken des Nichtbefolgens klar vermitteln, um Gesundheitsschutz zu wahren
«Mittels der Information sollten Dritte darauf hingewiesen werden, dass das Betreten der behandelten Parzelle gesundheitsgefährdend sein kann», fasst das BLV zusammen. Würden die Risiken des Nichtbefolgens klar vermittelt, könne man davon ausgehen, dass die Parzelle tatsächlich nicht betreten wird und damit der Gesundheitsschutz gewährleistet ist.
Auch wenn keine Details vorgeschrieben sind, ist es ratsam, die Auflage zur Information Dritter zu befolgen. PSM müssten unter Beachtung der Verwendungsanweisungen eingesetzt werden, erinnert das BLV. Widerhandlungen könnten mit verschiedenen Verwaltungsmassnahmen geahndet werden, «unter anderem durch Verwarnung, Ausschluss von Berechtigungen oder Busse in der Höhe von bis zu 10 000 Franken.»