Was die Delegierten von Bio Suisse vor vier Jahren an deren Versammlung beschlossen haben, ist heute Realität: Männliche Bio-Küken müssen ab jetzt alle aufgezogen werden. Das sind laut Zahlen der Kükenschlupf-Statistik des Aviforums rund 630 000 Tiere jährlich.

Auf Biobetrieben wurden die Brüder der Legehennen teils schon vor der offiziellen Aufzuchtspflicht behalten. So zogen Biobetriebe bereits im Jahr 2022 rund ein Drittel aller männlichen Küken auf. Die Aufzucht dieser Junghähne geschieht zu einem grossen Teil in Ställen, die bisher nur für die Aufzucht von Legehennen genutzt wurden. Da in der Bio-Eierproduktion die Legehennen zunehmend länger gehalten werden, braucht es weniger Hennen, die nachgezogen werden müssen, und diese Kapazitäten können zur Aufzucht der Hähne genutzt werden. Ein Teil der Bruderhähne wird aber auch auf Betrieben aufgezogen, die bislang Mastpoulets gehalten haben. Soweit die Logik von Bio Suisse.

Mastgeflügel oder Aufzucht?

Ob Bruderhähne als Mastgeflügel gelten und in einem entsprechenden Mastpoulet-Stallungssystem gehalten werden müssen, hängt laut Bio Suisse vom geplanten Tageszuwachs ab. Der Dachverband hält fest: «Sofern die Bruder- oder Junghähne in Junghennen-Aufzuchtställen gehalten werden, gelten die entsprechenden Anforderungen der Richtlinien. Junghähne können aber auch in Pouletmastställen gehalten werden, wo dann die entsprechenden Anforderungen der Richtlinien Mastgeflügel gelten.»

Auf Nachfrage beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) heisst es jedoch, dass für Bruderhähne keine eigene Kategorie existiere, da sowohl Küken als auch Jungtiere beide Geschlechter von Tieren der Legelinie umfassen. In den Bio-Suisse-Richtlinien ist festgelegt, dass Junghähne ab einem Tageszuwachs von 17 Gramm pro Tag sowie Zweinutzungshähne bis zu einem Tageszuwachs von 23 Gramm pro Tag aufgezogen werden können. Sie müssen also in einem Stallungssystem gehalten werden, das den Aufzuchtrichtlinien entspricht.

Hähne, die eine Tageszunahme von 23 Gramm pro Tag überschreiten, dürfen nur in Herden von maximal 500 Tieren gehalten werden, analog den Anforderungen für die Pouletmast. Dies deshalb, weil sie sowohl was die Anforderungen an ihre Lebensumgebung (Stall) angeht als auch bezüglich des Endproduktes (Schlachtkörper) den Mastpoulets ähnlicher sind als den Junghähnen bzw. den Junghennen, wie Bio Suisse schreibt. Die Mindesthaltungsdauer beträgt bei den Bio-Bruderhähnen wie bei den Bio-Mastpoulets mindestens 63 Tage.

Ab dem 43. Lebenstag ist ein Zugang zum Aussenklimabereich für Bruderhähne Pflicht. Von den aktuell verfügbaren Zweinutzungshühnern findet diese Regelung lediglich bei der Zweinutzungshybride Lohmann Dual (LD) Anwendung. Heisst: Alle anderen Zweinutzungshähne – zum Beispiel jene der Ökologischen Zierzucht GmbH (ÖTZ) – dürfen auch in den grösseren Junghennen-Aufzuchtställen eingestallt werden.

500 oder 4000 Tiere im Stall?

Diese beliebige Handhabung – ob ein Bruderhahn nun als Mastgeflügel gilt oder als Aufzuchttier – hat natürlich einen grossen Einfluss auf die maximal zulässige Herdengrösse pro Stall, denn Bio Suisse schreibt bei Mastpouletställen eine maximale Herdengrösse von 500 Tieren vor. Bei der Junghennenaufzucht gilt eine maximale Herdengrösse von 4000 Tieren.

Laut Stimmen aus der Praxis ist das eine verwirrende Regelung. Und tatsächlich scheinen zwischen BLV und Bio Suisse noch offene Fragen zu bestehen. Denn laut Tierschutzverordnung gelten Bruderhähne nicht als Masttiere, weil sie von Tieren aus der Legelinie stammen. Für die Stallplanung bedeutet dies aus Sicht des BLV, dass die Anforderungen der Tierschutzverordnung einzuhalten sind, die für Küken bzw. Jungtiere von Legelinien gelten. Diese Anforderungen sind bundesrechtlich verbindlich und massgebend. Sie dürfen weder unterschritten noch durch private Regelwerke relativiert werden.

«Gespräche stehen noch an»

Was gilt nun also? Auf Anfrage bestätigt Bio Suisse, dass «mit dem BLV noch Gespräche anstehen, weshalb wir dazu noch keine Antwort geben können», so deren Mediensprecher.

Das BLV relativiert die Uneinigkeit zwischen Bio Suisse und dem Bundesamt hinsichtlich der tierschutzrechtlichen Definition der Bruderhähne: «Die Richtlinien der privatrechtlichen Organisation Bio Suisse gehen über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus und können zusätzliche oder alternative Vorgaben enthalten. Die Auslegung, Anwendung oder Weiterentwicklung dieser Richtlinien, einschliesslich der Frage, ob Bruderhähne in Aufzucht- oder Mastställen gehalten werden sollen, liegt nicht in der Zuständigkeit des BLV. Entsprechend kann das BLV keine Aussagen zur stallbaulichen Umsetzung nach Bio-Suisse-Richtlinien machen und diese auch nicht verbindlich interpretieren», so die BLV-Mediensprecherin.

«Es besteht kein Widerspruch»

Aus rechtlicher Sicht besteht daher laut BLV kein Widerspruch: «Das BLV legt fest, welche Mindestanforderungen gemäss Tierschutzverordnung zwingend einzuhalten sind. Bio Suisse definiert zusätzliche Anforderungen für Betriebe, die sich freiwillig ihrem Label anschliessen.»

Dennoch betont das zuständige Bundesamt, dass Landwirtinnen und Landwirte in jedem Fall sicherstellen müssen, dass die Vorgaben der Tierschutzverordnung eingehalten werden. Das BLV verweist hierbei auf Bio-Suisse und sagt, dass der Verband für verbindliche Auskünfte zur stallbaulichen Planung zuständig sei. Dem BLV lägen derzeit keine Informationen über Übergangsbestimmungen oder Abweichungen von der geltenden Tierschutzverordnung im Zusammenhang mit der Einführung der Bruderhahnaufzucht per 1.1.2026 vor, heisst es weiter.

Welche Auswirkungen die Definition eines Bruderhahns auf die Praxis hat – insbesondere auf diejenigen Betriebe, die einen Stallbau beabsichtigen – bleibt zum jetzigen Zeitpunkt ungeklärt.

Bewilligung nötig

Gemäss Tierschutzgesetz gilt: Serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere dürfen nur mit einer behördlichen Bewilligung angeboten und verkauft werden. Eine solche Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Anforderungen an eine tiergerechte Haltung erfüllt sind. Die Beurteilung erfolgt unter dem Aspekt der Tiergerechtheit und liegt in der Zuständigkeit des BLV. Das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Einrichtungen, für die noch kein Bewilligungsgesuch bei einem der beiden Zentren eingereicht wurde, ist vorschriftswidrig.

Aufstallungssysteme ohne Bewilligung können vorschriftswidrig sein<

Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss Artikel 7 des Tierschutzgesetzes serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere nur mit einer behördlichen Bewilligung angeboten und verkauft werden dürfen. Eine solche Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Anforderungen an eine tiergerechte Haltung erfüllt sind. Die Beurteilung erfolgt unter dem Aspekt der Tiergerechtheit und liegt in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV. Das BLV hat hierfür seine beiden Zentren für tiergerechte Haltung bestimmt, welche die Einrichtungen prüfen, und die entsprechenden Bewilligungen erteilen. Das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Einrichtungen, für welche noch kein Bewilligungsgesuch bei einem der beiden Zentren eingereicht wurde, ist vorschriftswidrig. Inhalt und Ablauf des Prüf- und Bewilligungsverfahrens sind in der Tierschutzverordnung (Art. 81–84 TSchV) geregelt (aus: Das Prüf- und Bewilligungsverfahren für Stalleinrichtungen (PDF, 319 kB, 04.06.2025))

Vermarktung von Eiern aus einem Bruderhahn-System

Es gibt unterschiedliche Labels, die kennzeichnen, dass für die Produktion von Eiern oder Fleisch keine männlichen Küken getötet wurden: Bio Knospe-Produzierende kennzeichnen ihre Eier mit dem Label «Hahn wie Henne», Coop mit «für Henne & Hahn» sowie «Zweinutzungshuhn» und Migros mit «Aus Liebe zu den Küken». Eier von Demeter-Höfen sind mit «Hahn im Glück» ausgezeichnet. Zudem gibt es das Label «Henne & Hahn» mit Eiern von Farmy, Gallina, Eiermaa und Hosberg.