Abbruchprämie und Stabilisierungsziel, diese beiden Begriffe werden in den nächsten Jahren bei Baugesuchen in der Landwirtschaft viel zu reden geben. Die Begriffe sind im neuen eidgenössischen Raumplanungsgesetz verankert; diese Änderungen treten im Juli 2026 in Kraft. Derzeit sind die Kantone daran, ihre Rechtsgrundlagen anzupassen. So laufen unter anderem im Aargau bis am 18. März und in Luzern bis am 11. Mai die Vernehmlassungen zur Überarbeitung der kantonalen Planungs- und Baugesetze.
Bald ist die Limite erreicht
Mit dem Stabilisierungsziel soll die Anzahl Bauten ausserhalb Bauzone limitiert werden. Zulässig ist gemäss Raumplanungsgesetz noch eine Zunahme um zwei Prozent, als Referenzwert gilt Ende September 2023. Im Aargau gab es damals 30 233 Gebäude ausserhalb der Bauzone, somit sind noch rund 600 weitere Bauten möglich. In Luzern gab es 40 645 Bauten, rund 800 weitere sind somit möglich. Dann ist Schluss mit Bauen, beziehungsweise es gilt die Kompensationspflicht. Das dürfte ja nach Kanton in wenigen Jahren soweit sein.
Anreize zur Erreichung des Stabilisierungszieles soll die Abbruchprämie bieten. Laut Artikel 5 a des Raumplanungsgesetzes werden die Kantone verpflichtet, den Abbruch von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone grundsätzlich zu finanzieren, primär aus den Erträgen aus der Mehrwertabgabe bei Einzonungen. Ausgenommen von der Finanzierungspflicht sind Fälle, in denen eine «anderweitige gesetzliche Pflicht zur Tragung der Beseitigungskosten» besteht.
Die Gemeinden sollen mitzahlen
Im Aargau soll dies nun mit der kantonalen Gesetzesanpassung konkretisiert werden, ebenso die Kostenregelung zwischen Kanton und Gemeinden. Gerechnet wird mit jährlich 1,2 Mio Franken für Abbruchprämien. Vorgesehen ist, dass diese Kosten je hälftig von Kanton und Gemeinden getragen werden, zumal die Mehrwertabgaben zu einem grossen Teil in die Gemeindekassen fliessen, wie im Anhörungsbericht festgestellt wird. Dagegen spricht sich in der Stellungnahme der Bauernverband Aargau (BVA) aus. Eine finanzielle Beteiligung der Gemeinden sei bundesrechtlich nicht vorgesehen. Eine Mitfinanzierung würde gerade kleinere ländliche Gemeinden überproportional belasten, zumal diese im Gegenzug auch weniger Einnahmen durch die Mehrwertabgabe eingenommen hätten.
Prämie auch bei Rückbau-Revers
Grossen Wert legt der BVA darauf, dass sowohl in der kantonalen Gesetzesanpassung wie in der Verordnung verankert werden müsse, dass die Abbruchprämie auch bei verfügtem Rückbau-Revers zu leisten sei. Solche grundbuchlichen Verpflichtungen bestehen im Kanton Aargau schon seit vielen Jahren, sagt Alain Bütler, Fachmitarbeiter Raumplanung beim BVA. «Es wäre nicht im Sinne des Bundes, wenn es dafür keine Abbruchprämie gäbe.»
Er verweist auf den Anhörungsbericht des Kantons, wo dieser explizit die Ausnahmen listete, für welche Objekte es keine Abbruchprämie gebe. So hätten die Eigentümer die Abbruchkosten zu tragen bei nicht bewilligten oder befristet bewilligten Bauten. Oder «mit auflösender Bedingung bewilligte Bauten, wenn es sich nicht um zonenkonforme landwirtschaftliche Bauten handelt.» Hingewiesen wird im Bericht auf Voten im Bundesparlament, wonach für den Rückbau selbst dann Abbruchprämien bezahlt werden sollen, wenn ein Ersatzbau errichtet wird. Somit gelte der Ausnahmeartikel von der Zahlungspflicht nicht für Bauten, welche als landwirtschaftlich zonenkonform mit Beseitigungsrevers bewilligt wurden, folgert Bütler.
Bundesrecht gilt ab Juli 2026
Der BVA begrüsst diese Haltung des Kantons sehr und weist darauf hin, dass die Landwirtschaftsbetriebe für ihre weitere Entwicklung auf bauliche Anpassungen ausserhalb der Bauzone angewiesen seien. «Die Abbruchprämie kann helfen, veraltete Strukturen rückzubauen und durch zweckmässige Neubauten zu ersetzen, ohne zusätzlichen finanziellen Druck», schreibt der BVA.
Die neuen Bestimmungen im Raumplanungsrecht sind von den Kantonen zwingend bereits ab Mitte 2026 einzuhalten. Weil die Vernehmlassungen zu den Gesetzesanpassungen in den Kantonen noch laufen, und erst danach die Kantonsparlamente diese zu beraten haben, reicht die Zeit nicht. Deshalb haben die Regierungen sowohl im Aargau wie in Luzern beschlossen, als Übergangslösung sogenannte Einführungsverordnungen zu erlassen. So können die neuen Bestimmungen in den Kantonen zeitgleich mit dem Bundesrecht am 1. Juli in Kraft treten.
Luzern will keine Abbruchprämie bei Rückbaupflicht
Im Kanton Luzern wird von jährlich 150 bis 200 Objekten ausgegangen, für welche eine Abbruchprämie geltend gemacht werden könnte. Bei durchschnittlich 50 000 Franken pro Gebäude könnten dies jährlich bis 10 Mio Franken sein. Davon wären mindestens die Hälfte durch Mehrwertabgaben zu decken. Zu viel, findet der Kanton. «Mit der Einführung einer generellen Kostentragungspflicht für Rückbauten greift das Bundesrecht zu weit und sieht finanzielle Abgeltungen vor, die nicht mehr mit dem raumplanerischen Stabilisierungsziel zu erklären sind und allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuwiderlaufen», heisst es in der Vernehmlassungsbotschaft.
Die Liste der Ausnahmen, wo der Rückbau durch die Eigentümer zu tragen ist, soll deshalb im kantonalen Recht ausgedehnt werden. Das Bundesrecht sehe solche Ausschlüsse vor. «Damit soll die Anzahl Abbruchobjekte sowie die Höhe der Abbruchkosten auf ein tragbares Mass reduziert werden.» Die Ausnahme von Abbruchobjekten bei landwirtschaftlichen Ersatzneubauten mit rechtskräftiger Rückbauverfügung betreffe jährlich 120 bis 150 Fälle. Damit könnten bis zu 7,5 Mio Franken eingespart werden. «Die Abbruchprämie beträgt dann jährlich nur noch höchstens 2,5 Mio Franken.»
Im Gegensatz zum Aargau ist Luzern somit nicht bereit, Abbruchprämien für Objekte mit Rückbau-Revers zu leisten. Die Vernehmlassung zu den Änderungsvorschlägen im kantonalen Planungs- und Baugesetz läuft noch. Der Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverband (LBV) hat dazu noch nicht Stellung genommen. Kritische Bemerkungen sind wohl vorprogrammiert.


