Um für Stabilität zu sorgen, lässt der Bundesrat heuer die Direktzahlungsverordnung unverändert. Dafür enthält das kürzlich verabschiedete Landwirtschaftliche Verordnungspaket (VP) 25 einige Massnahmen, die dem einheimischen Pflanzenbau zugutekommen sollen:
Saatgutproduktion: Höherer Einzelkulturbeitrag (EKB) für Kartoffeln, Mais, Futtergräser und -leguminosen.
Zucker: EKB für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung weiter unbefristet nach 2026 mit 2100 Franken pro ha.
Zuckermarkt: Mit der Branche entwickeltes Grenzschutzsystem soll der Schweizer Zuckerwirtschaft im Fall von internationalen Preisrückgängen Sicherheit geben.
Nützlinge: Vereinfachte Zulassung von biologischen Bekämpfungsmitteln, z. B. gegen die Kirschessigfliege und die Bananenschmierlaus.
Koordinierte Bekämpfung
Der Maiswurzelbohrer kommt in der Schweiz zu verbreitet vor, um noch als Quarantäneorganismus zu gelten, und muss daher neu geregelt werden. In befallenen Gebieten darf Mais nicht zwei Jahre hintereinander auf derselben Parzelle angebaut werden, Ausnahmen sind aber nach einer Wiese möglich.
Gegen das Erdmandelgras sehen die neu definierten, koordinierten Bekämpfungsmassnahmen eine Meldepflicht an Kantone und allenfalls Lohnunternehmer vor. Sämtliche potenziell kontaminierten Maschinen sind vollständig zu reinigen.
Grundkontrollen risikobasiert
Mit dem VP 25 geht der Bundesrat den ersten Schritt im Aktionsplan zur Vereinfachung des Kontrollwesens, indem er den Kantonen den Verzicht auf bestimmte Kontrollen ermöglicht. So kann risikobasiert künftig auf 10 % aller Betriebe pro Jahr die Grundkontrolle entfallen.
Ausserdem muss nach Neu- und Wiederanmeldungen von Direktzahlungsarten im ersten Jahr nicht kontrolliert werden, wenn es um eine Beitragssumme von weniger als 500 Franken geht. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn eine neue Tierkategorie im BTS angemeldet wird, die sodann im Rahmen der nächstfolgenden BTS-Grundkontrolle kontrolliert würde.
Für Gewässerschutzkontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben erweitert der Bundesrat das Intervall von einmal in vier Jahren auf mindestens zweimal innerhalb von acht Jahren. Das verbessere die Kombinierbarkeit mit anderen Kontrollen.
Tierzucht kommt an die kurze Leine
In der Vernehmlassung zur revidierten Tierzuchtverordnung (TZV), die Teil des VP 25 ist, wurde die Vorlage laut Bundesrat «grundsätzlich unterstützt». Die Strategie Tierzucht 2030 geht auf die Parlamentsbeschlüsse zur AP 22 + zurück und stellt die Zuchtprogramme ins Zentrum der Förderungen. Das wird nun in der revidierten TZV umgesetzt. In der Ausrichtung ihrer Zuchtprogramme seien die Organisationen zwar weitgehend frei, ist im Erläuternden Bericht zu lesen. «Allerdings ist sicherzustellen, dass sie eine angemessene Wirkung in den Bereichen Wirtschaftlichkeit, Produktqualität, Tiergesundheit und Tierwohl, Ressourceneffizienz und Umweltwirkung des Schweizer Ernährungssystems zeigen», heisst es weiter.
Nur wenn diese Anforderung erfüllt ist, können anerkannte Zuchtorganisationen Finanzhilfen für die Herdebuchführung und die Auswertung von Zuchtmerkmalen erhalten. Gemäss Bericht gelingt dies allen bisher geförderten Zuchtprogrammen – einigen allerdings nur knapp.
Die Stiftung Pro Specie Rara sah in der Vernehmlassung aber eine Bedrohung für seltene Rassen auf sich zukommen, da die Erhaltung nicht mehr als eigenständiges Ziel von Zuchtprogrammen vorgesehen ist. Gerade für anfangs noch kleine, bedrohte Bestände sei der ausschliessliche Fokus auf eine genetische Verbesserung nicht praktikabel. Trotzdem ist der Bundesrat dabei geblieben. Er ist der Meinung, dass mit dem gewählten Bewertungsschema die Angemessenheit des Zuchtprogramms auch mit einem einzigen Merkmal «ohne Weiteres» zu erreichen sei.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann indes die Bewertung der Zuchtprogramme künftig verändern oder verschärfen, um die Wirkung der Programme in einem oder mehreren Bereichen zu verstärken. Bereits heute nur knapp genügende Zuchtprogramme müssten sich entsprechend darauf vorbereiten, etwa indem zusätzliche Zuchtmerkmale mit entsprechenden Wirkungen erfasst und ausgewertet werden. Genetische Bewertungen anstelle von Zuchtwertschätzungen sind dabei nicht zulässig.
Anforderungen steigen
Man sei sich allerdings einig gewesen, dass die Anforderungen an die Zuchtorganisationen steigen. Finanzhilfen für Leistungsprüfungen wurden aus der TZV entfernt. Sie wurden durch Finanzhilfen für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen ersetzt und Letztere mit den Beiträgen für Herdebuchführung zusammengeführt (Gelder gibt es nur, wenn eine Zuchtorganisation in beiden Bereichen tätig ist).
Interpellation für seltene Rassen
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Erhaltung bedrohter Rassen nur durch Zuchtorganisationen gelingen kann. Daher streicht er die Möglichkeit von Erhaltungsprojekten durch Organisationen wie Pro Specie Rara (PSR). Mit einer Interpellation geht Ständerätin und PSR-Stiftungsrätin Maya Graf gegen diese Neuerung in die Offensive. Sie fordert ausserdem, dass Zuchtorganisationen mit kleinen Beständen ausreichend finanzielle Unterstützung erhalten und «unnötige Anforderungen wie aufwendige Zuchtwertschätzungen bei geringer Tierzahl» gestrichen werden. Die Neuregelungen würden direkt die gefährdetsten Populationen treffen, warnt PSR.
Bis auf die Bestimmungen betreffend Zuckerrüben treten alle Neuerungen per 2026 in Kraft.
