Seit der Buchhaltungspflicht der Landwirte hat sich der Termin der Hofübergaben vom Frühling auf den 1. Januar verschoben, weil dann der geringste Aufwand für die Buchhaltung und die Steuererklärung entsteht. Zusätzlich wurden auch die Direktzahlungen im Laufe der Zeit auf das Kalenderjahr ausgerichtet, so dass am wenigsten Abgrenzungsprobleme entstehen, wenn der Verkauf per 1. Januar erfolgt. Möglich ist aber auch jedes andere Datum, es gibt diesbezüglich keine Vorschrift.

Liegt ein Gewerbe vor?

Bei einer Hofübergabe sind unzählige Punkte zu prüfen bzw. abzuchecken. Dabei besteht die Gefahr, dass die wichtigen Hauptfragen, die vor jeder Übergabe aus Sicht des bäuerlichen Bodenrechts zu prüfen sind, übergangen werden:

  • Liegt ein Gewerbe im Sinne von Art. 5 und 7 des bäuerlichen Bodenrechts (BGBB) vor?
  • Erfüllt die übernehmende Person die Bedingungen der Selbstbewirtschaftung?
  • Will die übernehmende Person ein Gewerbe bewirtschaften?

Ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt und damit einer der Basispunkte für eine Ertragswertübernahme erfüllt ist, kann anhand der Tabelle geklärt werden.

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Werden die Bedingungen für eine Hofübergabe erfüllt?

Selbstbewirtschaftung bedeutet, dass die übernehmende Person die notwendige Fähigkeit dazu besitzt und auch gewillt ist, selbst Hand anzulegen bei der Führung und Bewirtschaftung des Hofes. Das BGBB verlangt im Vergleich zum Bezug von Direktzahlungen explizit keine absolvierte Ausbildung.

Es wird aber erwartet, dass entweder ein Tatbeweis vorliegt (die Person hat schon erfolgreich in der Landwirtschaft gearbeitet) und/oder eine Ausbildung absolviert worden ist, welche die Eignung zur Selbstbewirtschaftung ergibt. Mit der Grösse und Komplexität (zum Beispiel Spezialkulturen) des Hofes steigt auch die Erwartung an das notwendige Wissen einer selbstbewirtschaftenden Person. Damit ein Landwirtschaftsbetrieb zum Ertragswert übernommen werden kann, muss also ein Gewerbe und Selbstbewirtschaftung vorliegen.

Diese Kombination muss auch noch nach der Hofübergabe ­erfüllt werden, nicht nur im ­Zeitpunkt der Hofübernahme. Vereinzelt trifft man die Ausgangslage an, dass relativ kurz nach der Hofübergabe der Betrieb extensiviert wird – zum Beispiel die Milchwirtschaft, Tierhaltung oder Spezialkulturen aufgegeben, welche es bisher ermöglichten, den Gewerbestatus zu halten. Hatte die übernehmende Person nie den Willen, das landwirtschaftliche Gewerbe als solches in dieser Grösse zu führen, sind die Bedingungen für die Ertragswertübernahme nicht erfüllt.