Ab 2022 gilt bekanntlich ein Schleppschlauch-Obligatorium. Wie berichtet, wird der Bund im Falle der Direktzahlungen im ersten Jahr des Obligatoriums auf Abzüge verzichten. Diese werden erst ab 2023 ausgesprochen, wie Bernard Belk, Vizedirektor im Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) bestätigt.
Kantone zuständig
Beim Eintreiben von Bussen kennen die Behörden hingegen keine Gnade. Wie das Bundesamt für Umwelt (Bafu) auf Anfrage schreibt, «können Betroffene bei Übertretungen von umweltrechtlichen Bestimmungen mit Busse bestraft werden». Das Amt verweist auf den Artikel 61 des Umweltschutzgesetzes. Hier wird bei Verstössen gegen diese Bestimmungen mit Bussen bis zu 20 000 Franken gedroht, wobei die Zuständigkeit für den Vollzug des Umweltrechts bei den Kantonen liegt.
Auf die Frage, ob eine Verschiebung der Sanktionierung erwogen worden sei, erwidert das Bafu: «Der Bundesrat hat am 12. Februar 2020 entschieden, ab 1. Januar 2022 ein Obligatorium einzuführen. Bis dahin gilt eine zweijährige Übergangszeit. Das Parlament hat am 17. Juni 2021 darauf verzichtet, das Obligatorium zu streichen. Entsprechend gilt die Regelung ab Januar 2022.» Ein Bussenmoratorium ist also nicht vorgesehen.
Hingegen betätigt sich das Bafu in der landwirtschaftlichen Beratung: «Es ist zu beachten, dass nicht jeder Betrieb zwingend einen Schleppschlauch anschaffen muss. In der Praxis besteht die Möglichkeit, wie in anderen Bereichen auch, Lohnunternehmungen einzusetzen. Für die Produzenten besteht auch die Möglichkeit, zusammenzuarbeiten und gemeinsam ein Gerät zu mieten», so das Amt.
Bemühungen dokumentieren
Bei eventuellen Lieferverzögerungen sei es zur Vermeidung von allfälligen Konflikten mit dem Umweltrecht wichtig, dass die Bemühungen des Betriebs um einen Schleppschlauch nachweisbar sind (Bestellung, Kontakt des Lohnunternehmer usw.), schreibt das Bafu.