Auf Bundesebene ist immer noch unklar, ob der Schleppschlauch ab 2022 obligatorisch wird. Eine Motion des Zuger Ständerats Peter Hegglin, die einen solchen Schritt verhindern und die entsprechende Förderung verlängern will, ist im Nationalrat aus Zeitgründen in der Frühlingssession nicht zur Sprache gekommen. Der Ständerat hingegen hat dem Vorstossschon in der Wintersession zugestimmt.

Ammoniak muss sinken

Derweil preschen zwei Kantone mit individuellen Obligatorien vor. Über den entsprechenden Beschluss der Thurgauer Regierung haben wir bereits informiert. Dieselben Pläne gibt es auch im Kanton Luzern.

Der Luzerner Regierungsrat hat schon letzten Sommer den kantonalen Massnahmenplan Luftreinhaltung, Teilplan Ammoniak in der Landwirtschaft, beschlossen. Dieser hat das Ziel, die Ammoniakemissionen aus der Luzerner Landwirtschaft bis 2030 gegenüber dem Basisjahr 2014 um 20 % zu reduzieren. Schon in den Vorjahren gab es einen Massnahmenplan, dieser wurde nun verschärft, weil die bisherigen Bemühungen zu wenig Wirkung zeigten.

Ab 2022 im ÖLN

Eine der neuen Massnahmen ist das Obligatorium für emissionsmindernde Ausbringverfahren von flüssigen Hofdüngern (M5). Diese Massnahme M5 tritt gemäss einem Merkblatt der Luzerner Dienststelle Umwelt und Energie (Uwe) ab 2022 in Kraft und werde im Rahmen des ÖLN kontrolliert. Die Pflicht gelte übrigens für alle Betriebe und sei nicht auf DZ-berechtigte Betriebe beschränkt, heisst es seitens der Dienststelle für Landwirtschaft und Wald (Lawa).

Als anerkannte Techniken gelten bandförmige Ausbringung mittels Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern, das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz sowie die tiefe Gülleinjektion. Die Verfahren sind bis zu einer Hangneigung von 18 Prozent grundsätzlich anzuwenden.

Damit kleine Betriebe bei der Umsetzung der Massnahme nicht übermässig belastet werden, sind solche vom Obligatorium ausgenommen, wenn die Fläche mit einer Hangneigung bis 18 % weniger als 3 ha beträgt. In Einzelfällen könne der Kanton Luzern aus technischen oder betrieblichen Gründen Ausnahmen gewähren, heisst es in einem Merkblatt der Dienststelle Uwe. Bei der Präzisierung der Ausnahmen soll auf die Vollzugshilfen des Bundesamts für Umwelt (Bafu) und des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) abgestellt werden, mit Anpassungen aus Luzerner Sicht wo nötig, erklärt dazu Thomas Meyer vom Lawa.

Obligatorium noch offen

So sei denkbar, dass Bewirtschaftungsparzellen von unter 20 Aren ausgenommen sind, ebenso Hochstammobstgärten mit Qualitätsstufe 2. Die Flächen mit Pflicht für emissionsmindernde Ausbringverfahren sollen im landwirtschaftlichen geografischen Informationssystem Lagis georeferenziert aufgeführt werden.

Im Kanton Luzern wird davon ausgegangen, dass die Motion Hegglin im Sommer angenommen wird. Laut Thomas Meyer werde derzeit geprüft, ob es für die kantonale Massnahme des Schleppschlauch-Obligatoriums eine rechtliche Grundlage auf kantonaler Ebene brauche. Deshalb sei der Zeitpunkt der Inkraftsetzung von M5 noch offen. Eine klärende Antwort wird noch im April erwartet.

Auch wenn die Motion Hegglin angenommen wird, sollen die Ressourceneffizienzbeiträge weiterhin ausbezahlt werden. Der definitive Entscheid liege aber beim BLW. Im Kanton Luzern sind das Fr. 30.- pro ha und Ausbringung mit emissionsmindernder Technik. Im Gegensatz zu Thurgau werden in Luzern keine zusätzlichen kantonalen Beiträge ausbezahlt. Bereits heute wird hier rund die Hälfte der Gülle mit dem Schleppschlauch ausgebracht. Dafür erhalten die Bauern jährlich rund 3 Mio Franken an Unterstützung. Thomas Meyer geht davon aus, dass bei Einführung des Obligatoriums im Kanton Luzern das Potenzial zum Güllen mit Schleppschlauch bei rund 72 Prozent der LN liegt.

Ausnahmen auch im Thurgau

Auch im Kanton Thurgau ist das Schleppschlauch-Obligatorium ab 2022 Teil eines Massnahmenplans. Für Schleppschuh oder Gülledrill erhält man zusätzlich zu den Bundesbeiträgen Fr. 15.- pro ha und Ausbringung. Befreit von der Pflicht sind hier Betriebe mit weniger als 3 ha, Dauerkulturen und Kleinparzellen. In Hochstammanlagen darf pro Baum eine Are Fläche ohne Schleppschlauch gegüllt werden. Zudem gilt eine Ausnahme für Lieferengpässe beim nötigen Gerät. Für Daniel Vetterli, Co-Präsident des kantonalen Bauernverbands, zeigen die Ausnahmeregelungen, dass man auf die Branche gehört habe. «Wir werden die Umsetzung des Massnahmenplans eng begleiten», betont er.