Der Bund macht ernst mit der Umsetzung von emissionsmindernden Verfahren für die Ausbringung von Gülle. Wie mehrfach berichtet, ist deren Anwendung ab 2022 mit einigen Ausnahmen obligatorisch. Mit einer entsprechenden Änderung der Luftreinhalteverordnung hat der Bundesrat diesen Schritt im Februar vollzogen.

Auch abdecken obligatorisch

Obligatorisch wird gleichzeitig auch die Abdeckung von neu erstellten Güllelagern. Die neuen Bestimmungen gelten aber auch für bestehende Lager. Für deren Sanierung wird jedoch eine Frist von sechs bis acht Jahren gewährt, so dass bis spätestens 2030 alle Güllelager mit einer dauerhaften Abdeckung versehen sein müssen, wie es auf der Webseite des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) heisst. Begründet werden diese Massnahmen damit, dass über 90 Prozent der schweizweiten Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft und namentlich aus der Gülle stammen. Hier gebe es «ein grosses Potential zur Reduktion», so das BLW.

Zuerst nur bis 2019 geplant

Seit 2014 unterstützt der Bund emissionsmindernden Verfahren mit Ressourceneffizienzbeiträgen (s. Kasten). Diese Stützung war ursprünglich bis 2019 begrenzt. Nun hat aber eine Motion dazu geführt, dass dieser Beitrag um zwei Jahre verlängert wird. «Um den Anpassungsprozess weiter zu unterstützen, wird die Förderung mittels Direktzahlungen in den Jahren 2020 und 2021 weitergeführt, heisst es in den Erläuterungen des Bundesamts für Umwelt zur Luftreinhalte-Verordnungsanpassung vom Februar. Ab 2022 sei eine finanzielle Unterstützung in dieser Form aber ausgeschlossen. Vielmehr werden diese Verfahren dann als Teil des ÖLN gefördert. Das heisst, sie werden neu als Voraussetzung für den Bezug von Direktzahlungen geführt.

 

30 Fr. pro ha, teilweise gibts vom Kanton mehr

Noch bis Ende 2021 erhalten Bewirtschafter einen Ressourceneffizienzbeitrag für die Ausbringung von Gülle mit emissionsmindernden Verfahren. Am weitesten verbreitet ist der Schleppschlauch. Akzeptiert sind auch der Schleppschuh (mit Schleifkufe), der Gülledrill (Schuh mit Schneidscheibe oder Stahlmesser), sowie die tiefer reichende Gülleinjektion.

Der Beitrag für das emissionsmindernde Ausbringen von Gülle wird pro Hektare und Gabe ausgerichtet. Er beträgt Fr. 30.– pro Hektare und Gabe.

Pro Fläche berechtigen maximal vier Güllegaben pro Jahr zu Beiträgen. Berücksichtigt wird dafür der Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des Beitragsjahres; ausgeschlossen sind Güllegaben im Zeitraum vom 15. November bis zum 15. Februar (Begründung der Behörden: verminderter Stickstoffbedarf der Kulturen und Abschwemmungsgefahr wegen geringer Aufnahmefähigkeit).

Pro Hektare und Güllegabe mit Schleppschlauch können3 kg verfügbarer Stickstoff in der Suisse-Bilanz angerechnet werden. Massgebend für die Anrechnung sind die Flächenanmeldung des entsprechenden Beitragsjahres sowie die Wegleitung Suisse-Bilanz.

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich pro Fläche folgende Aufzeichnungen zu führen:

  • Datum der Ausbringung der Gülle mit Schleppschlauch.
  • Begüllte Fläche.
  • Eintragung im Formular D der Suisse-Bilanz.

In verschiedenen Kantonen werden zusätzliche Anreize gesetzt. Nidwalden etwa bezahlt für emissionsmindernde Verfahren zusätzliche 10 Fr. pro ha. Graubünden unterstützt die Umrüstung mit 630 000 Fr.

Weitere Informationen: www.blw.admin.ch

 

«In der Praxis bewährt»

Das BLW weist in seinem aktuellen Newsletter auf die Verlängerung der Beiträge hin. Auch weil der Verlust von Stickstoff als wertvolles Produktionsmittel weder im Interesse der Umwelt noch von Bäuerinnen und Bauern liege, seien emissionsvermindernde Ausbringverfahren bereits weit verbreitet.

In der Praxis seien die meisten Güllelager bereits abgedecktund der Einsatz des Schleppschlauchs nehme kontinuierlich zu. Auch wegen der geruchsmindernden Wirkung hätten sich die Bemühungen «in der Praxis bewährt», so das BLW.

Strohhäcksel reichen nicht

Als dauerhaft wirksame Abdeckungen kommen laut der Vollzugshilfe «Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft» des Bafu und des BLW feste Konstruktionen oder Schwimmfolien in Frage. Öffnungen in der Abdeckung seien auf ein Minimum zu beschränken.

Klar definiert ist selbstverständlich auch, was in Sachen Abdeckung nicht geht: «Natürliche Schwimmschichten, Strohhäckselaufschichtungen oder andere Abdeckungen, die ihre emissionsmindernde Wirkung zeitweise – zum Beispiel beim Rühren der Gülle – verlieren, erfüllen das Kriterium der dauerhaften Wirksamkeit in der Praxis nicht», so die Ausführungen in der Vollzugshilfe.

 

An steilen Hängen kein Schleppschlauch nötig

Das Schleppschlauobligatorium ab 2022 gilt nicht für steile Hänge. Wie es im Anhang zwei der im Februar vom Bundesrat verabschiedeten Luftreinhalte-Verordnung (LRV) heisst, sind «Gülle und flüssige Vergärungsprodukte auf Flächen mit Hangneigungen bis 18 Prozent durch geeignete Verfahren möglichst emissionsarm auszubringen, wenn diese Flächen auf dem Betrieb insgesamt drei oder mehr Hektaren betragen».

Das heisst mit anderen Worten, dass auf Betrieben mit weniger als drei Hektaren oder an Hängen mit über 18 Prozent Neigung mit den bewährten anderen Verfahren weitergegüllt werden darf, also beispielsweise mit Pralltellern oder Verschlauchung.

Als geeignete Verfahren gelten laut der LRV:

  • Die bandförmige Ausbringung mit  Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern.
  • Das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz.
  • Die Ausbringung mit Breitverteilern im Ackerbau, sofern die ausgebrachten flüssigen Hofdünger innerhalb weniger Stunden in den Boden eingearbeitet werden.