Der Bund plant eine Verordnungsrevision des Lebensmittelrechts. Diese würde unter anderem die Hof- und Weide-schlachtung ermöglichen. Die Bündner Regierung befürwortet in ihrer Stellungnahme die Hof- und Weideschlachtung nur unter Vorbehalten.

Tierschutz und Hygiene ausbauen

Sie fordert, in der Verordnungsrevision seien zwingend Anpassungen und Ergänzungen der Bestimmungen aufzunehmen. Insbesondere beim Tierschutz und der Hygiene sei ein Niveau sicherzustellen, das mit jenem von Kleinschlachtbetrieben vergleichbar ist. Ansonsten drohe ein Vertrauensverlust gegenüber dem Veterinärdienst. Dies werde auch von Bevölkerung und Konsumenten erwartet. «Geringere Anforderungen an diese Art der Tötung der Tiere würden nicht verstanden», heisst es in der Mitteilung. Weiter verlangt die Bündner Regierung in ihrer Stellungnahme, dass der grosse zusätzliche Vollzugsaufwand durch kostendeckende Gebühren vergütet werden müsse.

Ein Hof mit Bewilligung

Im Kanton Graubünden verfügt der Hof Dusch in Paspels bereits über eine Bewilligung für eine Hofschlachtung. Mutterkuhhalter und Biobauer Georg Blunier möchte damit seinen Schlachttieren den Stress des Transports zum Schlachthof ersparen (BauernZeitung vom 27. April 2018).

Das Verfahren der Hofschlachtung, das vom Bündner Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit nach baulichen Massnahmen auf dem Betrieb Dusch bewilligt wurde, ist an eine ganze Reihe von Auflagen gebunden. Georg Blunier fasst das Prinzip so zusammen: Der Unterschied zu einer herkömmlichen Schlachtung bestehe im Wesentlichen darin, dass der Teil des Betäubens und Entblutens durch einen Mitarbeiter des benachbarten Schlachthof Bonaduz auf den Hof Dusch ausgelagert worden sei.

Permanenter Revisionsbedarf

Im Grundsatz begrüsst es die Bündner Regierung in ihrer Stellungnahme zur Verordnungsrevision des Bundesrates, dass diese eine Harmonisierung mit dem EU-Recht anstrebt. Beim Lebensmittelrecht bestehe ein permanenter Revisionsbedarf, weil anderenfalls neue Handelshemmnisse gegenüber der EU entstehen könnten und der Gesundheits- und Täuschungsschutz nicht mehr vollumfänglich gewährleistet wäre.