Ab dem Geburtsmonat bis zu dem Monat, in dem der 16. Geburtstag des Kindes liegt, haben Eltern Anspruch auf Kinderzulagen von 200 Franken pro Monat im Talgebiet und 220 Franken pro Monat im Berggebiet. Sofern das Kind die Ausbildung bereits vor dem 16. Geburtstag beginnt, wird die Kinderzulage durch die Ausbildungszulage abgelöst. Die Ausbildungszulage beträgt 250 Franken pro Monat im Talgebiet und 270 Franken pro Monat im Berggebiet. 

Die Ausrichtung erfolgt ab dem Monat, in dem das Kind die nachobligatorische Ausbildung beginnt, frühestens jedoch für den Monat, in dem der 15. Geburtstag des Kindes liegt. Kinderzulagen werden ab Geburt nicht pro rata bezahlt, sondern nur für ganze Monate. Landwirtschaftliche Arbeitnehmende erhalten zudem eine Haushaltszulage von 100 Franken pro Monat. Einzelne Kantone richten zusätzlich zu diesen Mindestansätzen weitere Zulagen aus.

Was passiert nun, wenn Mitarbeitende krank werden oder aufgrund eines Unfalls ausfallen?

Bei Arbeitnehmenden ohne Kinderzulagen beträgt das Taggeld 80 % des ordentlichen Lohns. Bei der Taggeld-Berechnung wird der Jahreslohn und somit – falls vertraglich vereinbart – auch der 13. Monatslohn berücksichtigt. Das Taggeld wird pro Kalender- und nicht pro Arbeitstag berechnet. 

Berechnung ohne Kinderzulagen: Monatslohn × 12 oder × 13 / 365 Tage × 80 %

Berechnung mit Kinderzulagen: [Monatslohn × 12 (oder × 13)] + [Kinderzulagen × 12] / 365 Tage × 80 %. 

Somit ist der Anteil Kinderzulagen im Taggeldansatz enthalten. Gleichzeitig zahlt die Arbeitgeberin die Kinderzulagen normal weiter. Damit erhalten die Arbeitnehmenden die Kinderzulagen doppelt vergütet, zumindest während den ersten drei Monaten nach einem Unfall. Dies führt dazu, dass Mitarbeitende bei einem Unfall auf den ersten Blick praktisch gleich viel Lohn oder sogar mehr erhält wie wenn sie oder er arbeitet. 

Beispiele: hier.

Kinderzulagen-Mutation

Sofern der Ausfall infolge eines Unfalls mehrere Monate dauert, werden die Kinderzulagen während des Unfallmonats und in den drei darauffolgenden Monaten normal mit dem Lohn weiterbezahlt und gemäss Anspruchsausweis von der AHV-Ausgleichskasse mit den Akonto-Lohnbeiträgen verrechnet. Anschliessend müssen diese von Seiten des Arbeitgebers gestoppt werden. Dies erfolgt mit einer Meldung an die AHV-Ausgleichskasse (Mutationsmeldung für Familienzulagen). Hier sind die Arbeitgeber(innen) handlungspflichtig.

Der Anspruch auf Familien­zulagen richtet sich nach der Einkommenshöhe – im 2022 beträgt das Mindesteinkommen 597 Franken pro Jahr. Einige Arbeitgeber(innen) zahlen freiwillig über das Unfalltaggeld (80 %) den Lohn von 100 % weiter. Die Differenz von 20 % gilt als Lohnzahlung und nicht als Taggeld und ist somit sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Sobald die 20 % Lohnanteil das Mindesteinkommen von 597 Franken übersteigen, haben Mitarbeitende wieder Anspruch auf die Kinderzulagen – ausbezahlt durch die Ausgleichskasse. Dies kann auch erreicht werden, wenn die Mitarbeiterin wieder 50 % arbeitsfähig ist und nur noch zu 50 % Taggeldanspruch hat.

Kürzung bei 13. Monatslohn

Wenn im Arbeitsvertrag ein13. Monatslohn vereinbart ist (in der Landwirtschaft ist kein 13. Monatslohn vorgesehen  – Pflicht), kann dieser jährlich, monatlich oder anderweitig ausbezahlt werden. Grundsätzlich haben Arbeitnehmende Anspruch auf den Anteil, welcher sie/er bereits gearbeitet hat (pro rata). Auch die Unfallversicherung geht von einem pro-rata-Anspruch aus. In der Praxis wird der 13. Monatslohn oft Ende Jahr ausbezahlt. Da der 13. Monatslohn im Taggeldansatz mitberücksichtigt wird, kann dieser Ende Jahr gekürzt werden. Somit relativiert sich die Lohngleichheit spätestens Ende Jahr beim 13. Monatslohn. Bei Angestellten mit zwölf Monatslöhnen ist keine weitere Kürzung vorzunehmen.

Beispiel: hier.

Grundsätzlich könnte man als Arbeitgeber(in) den Anteil 13. Monatslohn wieder aus dem Taggeldansatz herausrechnen und Ende Jahr die Zahlung ordentlich vornehmen. Die Unfallversicherung verpflichtet jedoch die Arbeitgebenden den Ansatz analog der Taggeldabrechnung in die Lohnabrechnung zu übernehmen. 

Bei Fragen hilft die zuständige Ausgleichskasse oder das Treuhandbüro gerne weiter.