Herkömmliche Landwirtschaftsbetriebe setzen immer mehr auf Nebenzweige, z.B. auf die Pensionspferdehaltung. Wichtig ist, dass die Betriebshaftpflicht-Versicherung auch darauf ausgerichtet wird.
Landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung überprüfen
Ein Fallbeispiel: Ein Pensionspferd bricht aus einer schlecht verschlossenen Box aus. Es beschädigt ein am Waldrand abgestelltes Fahrzeug einer Drittperson. Für den Schaden am Fahrzeug haftet hier nicht der Tierbesitzer. Die Tierhalterhaftpflicht nach Art. 56 Obligationenrecht ist auf den Pensionsgeber übergegangen. Er haftet für den Schaden am Fahrzeug also, wie wenn ihn ein eigenes Tier verursacht hätte.
Landwirtschaftsbetriebe, die die Pensionspferdehaltung als Nebenbetrieb führen, sollten ihre landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung überprüfen. Erstens sollte die Pensionspferdehaltung als Nebenbetrieb in der Police erwähnt werden. Und zweitens sollte der Übergang der Tier-halterhaftpflicht bei Pensions-pferden nach OR 56 unbedingt mitversichert werden.
Bei den meisten Versicherern muss dieses Risiko mit einem Prämienzuschlag in die Police eingeschlossen werden. Die Haftpflicht von eigenen Tieren hingegen, ist in der Grunddeckung meist schon enthalten.
Pensionsgeber sollte mit Tierbesitzer einen Vertrag abschliessen
Ein weiteres Beispiel: Beim Füttern der Pferde ist der Pensionsgeber einen Moment unachtsam. Er verletzt ein Pensionspferd mit der Gabel am Kopf. Grundsätzlich entsteht bei der Pensionspferdehaltung zwischen Tierbesitzer und Pensionsgeber ein Hinterlegungsvertrag nach Art. 472 und folgende des Obligationenrechts. Der Pensionsgeber haftet für einen Schaden, den das Pferd erleidet – es sei denn, er könne sich angemessen entlasten. Zum Beispiel bei höherer Gewalt oder bei nachgewiesenem Drittverschulden.
Sinnvollerweise schliesst der Pensionsgeber mit jedem Tierbesitzer einen schriftlichen Vertrag über die Pensionspferdehaltung ab. Verschiedene Stellen bieten Vorlagen für solche Verträge an. Oft wird in solchen Verträgen die Haftung des Pensionsgebers stark reduziert.
In einer landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung sind Schäden an Pensionspferden, für die der Pensionsgeber haftet, üblicherweise nicht in der Grunddeckung enthalten. Die meisten Versicherer bieten eine Zusatzversicherung an. Diese Deckung ist oft relativ teuer und mit einer Summenlimite pro Schadensfall versehen. Ob diese Zusatz-deckung nötig und sinnvoll ist, muss der Pensionsgeber individuell entscheiden – je nachdem, wie viele Pensionspferde er im Stall hat und welche Werte diese aufweisen.