Landwirtschaftliche Arbeiten sind wetterabhängig und gerade in diesem Sommer sind die Landwirte darauf angewiesen, während einer Schönwetterphase möglichst viele Arbeiten zu erledigen. Teilweise sind sie deshalb bis spät in die Nacht oder am Wochenende tätig. Da stellt sich die Frage, ob dies zulässig ist.

Es gilt das Vorsorgeprinzip

Allgemein gilt in der Schweiz das Vorsorgeprinzip. Emissionen, wozu auch Lärm und Geruch gehören, sind grundsätzlich, soweit dies technisch möglich und wirtschaftliche tragbar ist, zu reduzieren. Verboten und daher zu vermeiden sind alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen auf Nachbargrundstücke z. B. durch üblen Geruch oder Lärm.

Doch was bedeutet das, für die landwirtschaftliche Arbeit während der Ruhezeiten?

Die Regelung der Ruhezeiten für Arbeiten im Freien ist Sache der Kantone. Entsprechend unterschiedlich fallen auch die konkreten Regelungen aus. Meist beginnt die Nachtruhe an Werktagen zwischen 19 und 22 Uhr und endet zwischen 6 und 7 Uhr. An Samstagen können die Zeiten einschränkender sein. Während der genannten Ruhezeiten ist das Arbeiten mit lärmigen Werkzeugen und Maschinen (z. B. Motorsägen) im Freien verboten. Dies gilt auch für Sonn- und Feiertage. Für dringende, wetterabhängige landwirtschaftliche Tätigkeiten gibt es in der Regel jedoch eine Ausnahmebestimmung.

In vielen Gemeinden ist an Sonn- und Feiertagen das Ausbringen von Hofdüngern verboten

In gewissen Kantonen gibt es auch Bestimmungen zum Ausbringen von Hofdünger etc. Beispielsweise wird im Polizeireglement der Vertragsgemeinde der Regionalpolizei Zofingen AG festgehalten, dass dies an Sonn- und Feiertagen sowie an den Vorabenden ab 20 Uhr und über die Mittagszeit verboten ist. Eine weitergehende Einschränkung enthält z. B. das Reglement über Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Gemeinde Oberuzwil SG.

Um Klagen zu vermeiden, lieber prüfen, ob die Arbeit nicht verschoben werden kann

Werden die Ruhezeiten nicht eingehalten, kann dies in Wohngegenden für die Anwohner sehr belastend sein. Um Klagen und Strafen zu vermeiden, empfiehlt es sich, vor Beginn der Arbeit zu prüfen, ob diese wirklich so dringend ist, dass sie nicht verschoben werden kann.

Ausserdem ist die Dauer der Schönwetterperiode und ein möglicher Aufschub der Ernte zu prüfen. Ist ein Aufschub nach Abwägung aller Punkte tatsächlich nicht möglich, so ist darauf zu achten, dass die Arbeiten in der Nähe von Wohngebieten tagsüber erledigt werden. Ein Verstoss gegen die kommunalen oder kantonalen Ruhezeitenvorschriften wird meist mit Busse bestraft.

Bei Fragen rund um die Ruhezeiten helfen wir von Agriexpert gerne weiter (Tel. 056 462 52 71).

 

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Severina Alder ist Rechtsanwältin bei der Agriexpert, dem Kompetenzzentrum in der Landwirtschaft. Es ist eine Dienstleistung des Schweizerischen Bauernverbands.