Viele Landwirte hatten im Herbst wegen der vielen Niederschläge nur wenige Gelegenheiten, um noch Gülle auszubringen vor dem Winter, ohne den Boden zu schädigen. So füllen sich nun die Güllelöcher.

Eigentlich haben Schweizer Landwirt(innen) laut Gesetz genügend Kapazität, um Hofdünger auf dem Betrieb zu lagern und die sogenannte «Vegetationsruhe» zu überstehen. Vorgeschrieben ist die Mindestdauer von drei Monaten bei einem Talbetrieb und bis zu sieben Monaten in der Bergzone IV. Das ist im ÖLN (Ökologischer Leistungsnachweis) enthalten.

Nicht, wenn es gefroren ist

Was bedeutet Vegetationsruhe? Dies ist die Zeit, in der die Pflanzen keinen Stickstoff aufnehmen können. Die Vegetationsruhe tritt je nach Wetter meist zwischen Ende Oktober und Ende November in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt darf im Grundsatz ­keine Gülle mehr ausgebracht werden. Dies ist in der «Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft» aus dem Jahr 2012 festgehalten. Darin steht: «Flüssige Dünger dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist.» Von den vier Zuständen sind im Winterhalbjahr deren drei relevant. Nachfolgend sind sie aufgeführt.

Wassergesättigt: Die Böden sind nass und nicht mehr aufnahmefähig, da die Poren mit Wasser gefüllt sind. Es bleiben Wasserlachen liegen.

Gefroren: Der Boden gilt als gefroren, wenn sich an mehreren Stellen ein spitzer Gegenstand (z. B. Schraubenzieher Grösse Nr. 5) nicht mehr mit der flachen Hand in den Boden stossen lässt.

Schneebedeckt: Der Boden gilt als schneebedeckt, wenn der Schnee witterungs- und standortbedingt länger als einen Tag liegen bleibt (zum Zeitpunkt der geplanten Ausbringung).

Verantwortung beim Bauer

Mit den milderen Wintern kam es in den vergangenen Jahren immer wieder vor, dass die Vegetationsruhe in tieferen Lagen unterbrochen wurde. Man spricht dann von einem «Düngefenster». Dies ist der Fall, wenn die Temperatur während sieben aufeinanderfolgenden Tagen im Tagesschnitt bei über fünf Grad liegt. Die Temperaturdaten kann man auf www.agrometeo.ch nachschauen.

Das Gesetz sieht keine Bewilligungsmöglichkeit für Notausträge bei Gülle vor. Grundsätzlich liegt die Verantwortung beim Landwirt. Wer das Gesetz verletzt, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Doch wie auch bei vielen anderen Dingen ist beim Thema «Güllen im Winter» der Kantönligeist zu spüren. In einigen Kantonen wurden aufwendige Checklisten erarbeitet, die dem Landwirt helfen sollen, ob er mit dem Güllen im Winter eine illegale Handlung macht oder nicht.

Und was kann man tun, wenn das Gülleloch voll ist? Die Berater vom landwirtschaftlichen Institut des Kantons Freiburg Grangeneuve empfehlen: Nach Möglichkeit beim Nachbarn zwischenlagern. Und wenn ein «Güllefenster» eintritt, der Boden weder gefroren, wassergesättigt oder schneebedeckt ist, die Gelegenheit nutzen. Sie empfehlen zudem, dies nach Möglichkeit auf einer Naturwiese zu tun, die nicht zu stark geneigt ist und sich nicht im Zustrombereich von einem Oberflächengewässer befindet.