«Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen», heisst es in der Tierschutzverordnung (TSchV) Art. 155 Abs. 1. Deren Inhalt sollte jedem Landwirt und jeder Landwirtin aus der Grundbildung bekannt sein. Doch gemäss Strafverfahrensstatistik kommt es jährlich immer wieder zu Verstössen beim Transport.
2020 gingen insgesamt 141 Meldungen (90 Rinder, 22 Schweine, 20 Schafe, 9 Geflügel) gegen einen vorschriftswidrigen Transport von kranken/verletzten Tieren oder Widerhandlungen gegen die Transportvorschriften ein.
Diese Fehler unterlaufen am Häufigsten
Besonders häufig würden bauliche Mängel am Transportfahrzeug festgestellt, so die Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte (VSKT) auf Nachfrage der BauernZeitung. «Dies können z. B. ungeeignete Rampen sein, die entweder zu steil waren oder über keine oder nicht angemessene Querleisten verfügten.» Zudem gäbe es immer wieder Meldungen über:
- fehlende Abschlussgitter,
- zu grosse Spalten zwischen dem Fahrzeugaufbau und der Rampe,
- einen fehlenden Rampenseitenschutz oder
- fehlende Abtrennung der Tiere nach Art und Geschlecht.
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Neben den Mängeln am Transportfahrzeug ist ein nicht adäquater Umgang mit den Tieren besonders schwerwiegend zu werten.
Diese grobfahrlässigen Fehler dürfen nicht passieren, wenn man sich an die Vorschriften hält. Die VSKT, das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sowie das Bundesamt für Strassen (ASTRA) bieten auf 48 Seiten eine Vollzugshilfe zum Tiertransport an. Wir greifen die wichtigsten Vorschriften für Sie auf.
Die Transportfähigkeit muss zu allererst beurteilt werden
Bevor Nutztiere für den Transport fertig gemacht werden, ist die Transportfähigkeit zu beurteilen:
- Können die Tiere selbstständig in den Wagen gehen und alle Beine gleichmässig belasten?
- Haben sie keine sichtbaren Verletzungen wie grosse Anschwellungen oder Wunden mit Ausfluss?
- Ist die Körpertemperatur normal hoch?
Wenn all diese Fragen mit Ja beantwortet werden konnten, dann haben fürs erste die Tiere schon einmal die Transportanforderungen erfüllt.
Sind Nutztiere mit Einschränkung dabei, wie:
- Hochträchtige Tiere,
- Tiere mit leichten Organvorfällen oder
- Tiere mit leichter Einschränkung am Bewegungsapparat z. B. aufgrund des Alters oder eines Klauenleidens
müssen diese separat oder in separaten Abteilen transportiert werden. Zudem sollte für ausreichend Einstreu, für eine möglichst flache Rampe und kurze Transportwege gesorgt werden, sagt die VSKT der BauernZeitung. Der Transporteur ist dann zuständig für die regelmässige Überwachung des betroffenen Tieres.
Nicht transportfähig sind hingegen Tiere, die offene Knochenbrüche und offene Wunden aufweisen oder deren innere Organe freiliegend sichtbar sind. Ebenso müssen Tiere, die nicht mehr gehen können, im Stall bleiben. Im Zweifelsfall ist der Bestandestierarzt beizuziehen, welcher die Transportfähigkeit des Tieres und die Aussicht auf Genusstauglichkeit des Schlachtkörpers beurteilt.
Wichtige Dokumente mitnehmen
Mit dem Tiertransport müssen die Original-Begleitdokumente mitgeführt werden. Medikamente, Verletzungen und Krankheiten sind darin oder in einem ebenfalls mitgeführten tierärztlichen Zeugnis zu deklarieren. Die Begleitdokumente können bei Kontrollen, sei es im Strassenverkehr, an Ausstellungen oder Märkten, verlangt werden. Wird das Tier zum Schlachter transportiert, sind sie dem Fleischkontrolleur abzugeben.
Gewerbsmässig verwendete Fahrzeuge müssen eine Kopie von Anhang 4 der Tierschutzverordnung mitführen (S. 167 ff), sie gibt Auskunft über den Mindestraumbedarf der Tiere (siehe Tabellen).
Schritte, um den Transport vorzubereiten
«Tiere sehen anders, hören anders, bewegen sich anders als der Mensch. Dieses Wissen ist wertvoll für die Planung der Tiertransporte», heisst es in einem Merkblatt des Kontrolldienst Schweizer Tierschutz STS. Um die Tiere nicht in unnötige Stresssituationen zu bringen, ist deshalb eine gute Vorbereitung nötig.
Überprüfen der Treibwege
Hindernisse wie z. B. eine Abflussrinne sollten mit Einstreu überdeckt, andere wenn möglich beseitigt werden. Treibwege müssen trittsicher und wenn möglich blickdicht sein. Bei Schweinen trichterförmige Verengungen vermeiden, bei Rindern sind diese vorteilhaft.
Tiergerechtes Treiben
Keine elektrischen oder spitzen Treibhilfen einsetzen. Keine Schmerzen durch Schwanzdrehen, Ziehen an den Ohren sowie Schlagen auf Augen oder Geschlechtsteile zufügen. Die Tiere nicht in zu grossen Gruppen verladen. Der Treiber sollte Ruhe ausstrahlen, langsame Bewegungen machen und mit ruhiger Stimme sprechen.
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Rampe
Kann das Fahrzeug nicht bis auf den Boden abgesenkt werden, sind gleitsichere Rampen anzubringen. Bei einer Neigung von über 10° sind Querleisten notwendig. Der Steigungswinkel bei Rindern sollte max. 30°, bei Schweinen max. 20° betragen.
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Rampenseitenschutz
Der Seitenschutz (bei Grossvieh 100 cm, bei Kleinvieh/Kälber 80 cm hoch) muss direkt an das Fahrzeug angrenzen, damit die Tiere nicht durch den Spalt sehen/springen können. Darauf kann verzichtet werden, wenn dieHöhendifferenz zwischen Boden und Ladefläche max. 50 cmbeträgt und die Tiere geführt werden.
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Abtrennen/Anbinden
Rinder nicht an den Hörnern und/oder am Nasenring anbinden. Tiere nach Geschlecht, Tierart undAlter mit Trenngattern abtrennen (ausser Elterntiere mit Jungtieren) oder solche, die sich nicht vertragen.
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Abschlussgitter
Abschlussgitter anbringen. Diese müssen dem starken Druck der Tiere standhalten können. Abschlussgitter sind der Grösse der Tiere anzupassen, damit sie nicht unter/durch/über die Absperrung gelangen.
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Ladung
Die max. Belegungsdichte ist gemäss Mindestraumbedarf und max. Nutzlast des Fahrzeugs einzuhalten (siehe Tabellen, weitere Tierschutzverordnung S. 167 ff). Haben die Tiere mehr als das Doppelte vom Mindestraumbedarf zur Verfügung, ist eine Trennwand einzusetzen.
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Mindestraumbedarf für den Transport von Rindern:
Gewicht Tier | Fläche in m2 je Tier | Mindesthöhe in cm des Abteils |
40–80 kg | 0,30 | Widerristhöhe +20 cm |
80–150 kg | 0,40 | Widerristhöhe +25 cm |
150–250 kg | 0,80 | Widerristhöhe +25 cm |
250–350 kg | 1,00 | Widerristhöhe +35 cm |
350–450 kg | 1,20 | Widerristhöhe +35 cm |
450–550 kg | 1,40 | Widerristhöhe +35 cm |
550–700 kg | 1,60 | Widerristhöhe +35 cm |
über 700 kg | 1,80 | Widerristhöhe +35 cm |
(Quelle VSKT Vollzugshilfe Tiertransport 2018)
Mindestraumbedarf für den Transport von Schweinen:
Gewicht Tier | Fläche in m2 je Tier | Mindesthöhe in cm des Abteils |
bis 15 kg | 0,09 | 75 cm |
15–25 kg | 0,12 | 75 cm |
25–50 kg | 0,18 | 75 cm |
50–75 kg | 0,30 | 90 cm |
75–90 kg | 0,35 | 100 cm |
90–110 kg | 0,43 | 100 cm |
110–125 kg | 0,51 | 100 cm |
125–150 kg | 0,56 | 110 cm |
150–200 kg | 0,69 | 110 cm |
über 200 kg | 0,82 | 110 cm |
(Quelle VSKT Vollzugshilfe Tiertransport 2018)
Bodenbeschaffenheit
Der Fahrzeugboden muss gleitsicher sein – Einstreu mit saugfähigem Material verwenden.
Transportdauer
Die Transportdauer darf inklusive dem Ein- und Ausladen nur max. 8 Stunden betragen.
Eine Checkliste für Selbstfahrer mit den wichtigsten Punkten beim Transport von Labeltieren stellt der Kontrolldienst Schweizer Tierschutz (STS) zur Verfügung. Ebenso hat das Inforama zusammen mit dem Berner Bauernverband, sowie der Bund eine Checkliste erstellt.