Zwischen dem 1. November und dem 15. Februar ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (inkl. Schneckenkörner) verboten. Für Behandlungen ab dem 1. November braucht es eine Sonderbewilligung. Falls die Meteobedingungen in der ersten Novemberwoche noch günstig sind, kann für gut begründete Situationen eine Sonderbewilligung bei den Fachstellen beantragt werden.

Spritzschrank-Inventar aufräumen

Vor Wintereinbruch sollte das Pflanzenschutzmittellager geordnet werden. Die Lagerung der Produkte erfolgt in der Originalpackung in einem frostsicheren Raum.

Beim Erstellen des Inventars müssen Mittel, die nicht mehr zugelassen sind, als Sonderabfall entsorgt oder an die Verkaufsstellen zurückgebracht werden. Bei den Auflagen der Pflanzenschutzmittel gibt es ständig Änderungen. Auf der Internetseite vom Bund finden sie die aktuelle Situation für alle Produkte. Dies ist die einzig gesetzlich gültige Informationsquelle.

Aufbrauchfristen überprüfen

Prüfen Sie sorgfältig, ob für Ihre Produkte Aufbrauchfristen festgelegt wurden. Überprüfen Sie ebenfalls die Auflagen (kleine Buchstaben) insbesondere jene bezüglich des Gewässerschutzes.

Die Auflagen zu Abdrift und Abschwemmung in die Oberflächengewässer sind mit SPe3 gekennzeichnet. Bei gewissen Produkten (z. B. Dual Gold) gibt es auch eine Einschränkung der Menge pro Hektaren auf der gleichen Parzelle innerhalb von drei Jahren. Diese sind mit SPe1 gekennzeichnet und dienen dem Schutz des Grundwassers.

Die SPe1 sind für die gesamte LN gültig, nicht nur in den Grundwasserschutzzonen. Um das Risiko von Pflanzenschutzmittel-Rückständen in den Gewässern zu reduzieren, werden bei den ÖLN Kontrollen vermehrt solche Aspekte angeschaut.

Merkblatt zur «Reduktion von Drift und Abschwemmung»: hier.