Personalverleih liegt vor, wenn Angestellte, welche im Betrieb des Arbeitgebers tätig sind, an weitere Arbeitgeber verliehen werden. Unter gewerbsmässigem Personalverleih wird eine regelmässige und gewinnorientierte Geschäftstätigkeit verstanden. Als regelmässig gelten zehn oder mehr Arbeitseinsätze (auch eines einzelnen Angestellten) innerhalb von zwölf Monaten.
Als gewinnorientiert gilt entweder ein jährlicher Umsatz von mindestens 100 000 Franken oder ein Gewinn aus der Verleihtätigkeit von mehr als 5 %. Gewerbsmässiger Personalverleih erfordert eine Bewilligung, die am Sitz des Verleihbetriebes bei der kantonalen Wirtschaftsbehörde einzuholen ist.
Davon abzugrenzen ist das gelegentliche Überlassen. Dabei wird ein Angestellter nicht geplant und nicht regelmässig, sondern nur selten und nur kurzfristig einem anderen Einsatzbetrieb überlassen. Dies kann bspw. aufgrund von Arbeitsspitzen, Ferienabwesenheiten, Unfall oder Krankheit beim anderen Betrieb erfolgen.
Gelegentliches Überlassen in der Regel unproblematisch
Bei Personalverleih und bei gelegentlichem Überlassen werden der Lohn und die Sozialversicherungen weiterhin vom überlassenden Arbeitgeber abgerechnet. Gelegentliches Überlassen zwischen Landwirtschaftsbetrieben ist tendenziell unproblematisch. Idealerweise haben beide Betriebe denselben Unfallversicherer und dieser wurde vorgängig über den überbetrieblichen Einsatz informiert. Handelt es sich jedoch um unterschiedliche Tätigkeitsgebiete, können sich sowohl beim Personalverleih als auch beim gelegentlichen Überlassen arbeits- und versicherungsrechtliche Fragen ergeben.
Normalarbeitsverträge gelten in anderen Branchen nicht
In Branchen ausserhalb der Landwirtschaft gelten die kantonalen Normalarbeitsverträge nicht. Möglicherweise kommt beim Einsatzbetrieb das Arbeitsgesetz zur Anwendung oder es besteht ein Gesamtarbeitsvertrag für die Branche (bspw. Baugewerbe, Gastgewerbe), welcher höhere Löhne, kürzere Arbeitszeiten, längere Ferien usw. als in der Landwirtschaft vorsieht. Im Bereich der Unfallversicherung kann je nach Branche (bspw. Baugewerbe, Forst) eine SUVA-Unterstellung bestehen.
Bei versicherungsrechtlichen Fragen zum gelegentlichen Überlassen und dem Personalverleih wendet man sich an die landwirtschaftliche Versicherungsberatungsstelle.