Während der Erntesaison – zum Beispiel der Kartoffelernte – werden auf Landwirtschaftsbetrieben sporadisch familienfremde Helferinnen und Helfer für wenige Tage oder gar nur Stunden eingesetzt. Umgangssprachlich werden sie als «Aushilfen» bezeichnet, was fälschlicherweise zur Annahme führt, sie könnten über das Produkt «Aushilfenversicherung» versichert werden. Dem ist aber nicht so.
In der Regel handelt es sich dabei um geplante und organisierte Arbeitseinsätze, welche dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebenden dienen. Werden Bar- und/oder Naturallöhne entrichtet, gelten diese Mitarbeitenden in sogenannten Kleinstarbeitsverhältnissen trotz der Geringfügigkeit ihrer Entschädigung sozialversicherungsrechtlich als «normale» Arbeitnehmende. Der arbeitgebende Betrieb hat sie somit gegen die Folgen von Krankheit und Unfall zu versichern.
Ab dem ersten Lohnfranken gegen Unfallfolgen zu versichern
Des Weiteren müssen AHV/IV/EO/ALV/FLG-Beiträge erhoben werden, sofern der Lohn pro Kalenderjahr höher als 2'300 Franken ist. Darunter werden Beiträge nur auf Verlangen des Arbeitnehmenden erhoben. Sofern die Kleinstarbeitsverhältnisse den kantonalen Normalarbeitsverträgen (NAV) in der Landwirtschaft unterstehen, sind landwirtschaftliche Arbeitnehmende zudem im Rahmen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung zu versichern.
Angestellte sind grundsätzlich ab dem ersten Lohnfranken obligatorisch gegen Unfallfolgen zu versichern. Bei der Unfallversicherung gemäss UVG besteht Deckung für Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitnehmende, die mindestens acht Stunden pro Woche bei demselben Arbeitgebenden arbeiten, sind auch gegen Nichtberufsunfälle zu versichern.
Freiwillige Aushilfenversicherung empfiehlt sich
In Ergänzung zur obligatorischen Unfallversicherung empfiehlt es sich, für den Betrieb eine freiwillige Aushilfenversicherung abzuschliessen. Diese übernimmt Schadenfälle von Personen, welche bei einer spontanen Handreichung auf dem Betrieb verunfallen und somit nicht als Arbeitnehmende im Sinne der obligatorischen Unfallversicherung gelten.
Der Pensionskassenanschluss ist bei Kleinstarbeitsverhältnissen nicht relevant, da die Eintrittskriterien der beruflichen Vorsorge nicht erfüllt werden. Die landwirtschaftlichen Versicherungsberatungsstellen sind bei Fragen zum Versicherungsschutz für Aushilfen behilflich.