In den vergangenen Monaten wurde ein schädlicher Krankheitserreger durch die Einfuhr von Saatgut oder von Jungpflanzen in Schweizer Gemüsebaubetrieben festgestellt. Bei einem Befall müssen die betroffenen Betriebe strenge Hygienemassnahmen einhalten. Einerseits führt der Befall mit dem Organismus zu Ertragseinbussen, andererseits sind die verordneten Massnahmen mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Die öffentliche Hand beteiligt sich nur in bestimmten Härtefällen an den Kosten. Mit einer Versicherung kann sich der Produzent aber absichern.[IMG 2]
Wer stellt den Krankheitserreger bei infizierten Pflanzen fest?
Oft ist es für den Produzenten nicht einfach, zu erkennen, ob seine Pflanzen durch einen bestimmten Krankheitserreger befallen wurden. Erst eine aufwendige Laboranalyse des Pflanzgutes gibt eindeutig Aufschluss darüber, ob die Pflanze infiziert ist. Ist das Resultat positiv, werden zusammen mit dem eidgenössischen Pflanzenschutzdienst strenge Massnahmen ergriffen, um eine Ausbreitung zu verhindern.
Was heisst dies konkret für den betroffenen Gemüsebaubetrieb?
Sobald der Verdacht auf einen Quarantänebefall durch das Labor bestätigt ist, werden die Behörden die Massnahmen zur Bekämpfung des Organismus festlegen und diese mit einer offiziellen Verfügung dem Produzenten kommunizieren. Die Gewächshäuser müssen danach dekontaminiert werden und es müssen zudem Hygienemassnahmen eingehalten werden. Um die Schadenorganismen zu vernichten, werden regelmässig Proben im Betrieb genommen und die Desinfektionsmassnahmen definiert.
Wie kann sich der Produzent gegen Erreger von Quarantänekrankheiten wirksam schützen?
Um das Einführen und die Verbreitung von schädlichen Organismen möglichst zu begrenzen, müssen präventive Massnahmen vor und während des gesamten Kulturzeitraumes getroffen werden. Hygienemassnahmen sind ein unverzichtbarer Bestandteil. Viele Gartenbaubetriebe haben sich in den vergangenen Jahren rasant entwickelt – vom herkömmlichen Betrieb zum Unternehmen mit Pflanzenproduktionen unter Einsatz komplexer Kulturverfahren und spezieller Technik. Deshalb ist es sinnvoll, alle Risiken einzukalkulieren und sich von einer Fachperson beraten zu lassen. Freilandkulturen können bei der Schweizer Hagel mit der Gärtnerei-Pauschalversicherung gegen Hagel- und Elementarschäden versichert werden. Folgekosten von behördlichen Verfügungen gegen Quarantäneorganismen können durch eine Zusatzversicherung gedeckt werden.
Für Gewächshauskulturen bietet die Schweizer Hagel in Zusammenarbeit mit der Gartenbau-Versicherung «VVaG» ebenfalls eine Versicherung gegen behördliche Quarantäne-Verfügungen an. Voraussetzung ist das Vorhandensein einer Verderbschaden-Versicherung. Die Versicherung übernimmt die Folgekosten (entgangene Erlöse bzw. zusätzlich entstehende Produktionskosten) an den durch die Verfügung betroffenen Pflanzen (gesunde oder durch Schadorganismen befallene), wenn hierfür einer der in den Bedingungen aufgeführten Schadorganismen (z. B. Jordanvirus für Gewächshauskulturen) verantwortlich ist. Bekämpfungsmassnahmen, Entsorgungs- und/oder Desinfektionskosten betroffener Pflanzen und Waren sowie die Desinfektionskosten von Betriebseinrichtungen und Gebäuden sind mitversichert und werden im Rahmen der Versicherungssumme entschädigt.
