Dossier BauernZeitung Frage an den Fachmann / die Fachfrau Thursday, 28. September 2023 Nicht alles, was nach einem Gebäude aussieht, ist versicherungstechnisch ein Gebäude. Ein Gebäude ist ein Erzeugnis der Bautätigkeit, unbeweglich (fest mit dem Boden verankert), hat ein Dach, benutzbaren Raum (zum Wohnen, Lagern, Produzieren usw.) und ist eine Dauereinrichtung.

Gemäss diesen Grundsätzen gelten ein mobiler Hühnerstall oder ein Folientunnel nicht als Gebäude im versicherungstechnischen Sinn. Bei Abgrenzungsfragen helfen die Richtlinien der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten. Diese Richtlinien definieren, was als bauliche Vorkehrung gilt, die mit dem Gebäude versichert werden soll, und was für die Fahrhabeversicherung vorgesehen ist.

Ein Werk hingegen ist, vereinfacht gesagt, jeder fest und dauerhaft mit dem Boden verbundene Gegenstand, zum Beispiel eine einbetonierte Kinderschaukel. Der Eigentümer haftet für alle auf seinem Grundstück befindlichen Werke, egal ob es sich um ein Gebäude oder eben «nur» ein Werk handelt.

Werk- und Gebäudeeigentümer können sich für relativ wenig Geld für die folgenden Risiken versichern: Haftpflicht als Eigentümer der Gebäude und Bauwerke auf dem Grundstück (Werkeigentümerhaftung), Haftpflicht als Eigentümer des Grundstücks (Grundeigentümerhaftung), Haftpflicht für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Liegenschaft (z. B. Reinigungs- oder Unterhaltsarbeiten, Verschuldenshaftung) und Haftpflicht für plötzliche Umweltbeeinträchtigung (z. B. Explosion eines Tanks mit Austritt giftiger Stoffe).

Die Gebäudehaftpflichtversicherung ist in der Grunddeckung der Privat- oder in der Betriebshaftpflichtversicherung enthalten. Nach Usanz sind in der Privathaftpflichtversicherung maximal drei Wohnungen gedeckt, wobei eine davon durch den Eigentümer selbst bewohnt sein muss.

[IMG 2]In der Betriebshaftpflichtversicherung sind Gebäude gedeckt, wenn sie ganz oder teilweise dem versicherten Betrieb dienen. Bezogen auf Wohngebäude bedeutet dies, dass nebst der Betriebsleiterwohnung auch weitere Wohnungen gedeckt sind. Einzelne Versicherer gewähren die Deckung aber nur, wenn sich diese Wohnungen auf dem Betriebsareal befinden.

In allen Fällen, in denen die Privat- oder Betriebshaftpflichtversicherung keinen Schutz bietet, ist eine separate Gebäudehaftpflichtversicherung zu empfehlen. Oftmals ist das bei vermieteten oder verpachteten Gebäuden oder Grundstücken der Fall. Nicht zu vergessen ist ein unbebautes Grundstück oder auch der Wald, der zum Beispiel einer Erbengemeinschaft gehört.