Man stelle sich folgendes Szenario vor: Der Klauenpfleger kommt und die Tiere geraten in Aufregung, da ihre alltägliche Routine gestört ist. Möglicherweise entdeckt die Kuh vor dem Klauenstand eine Lücke, flieht aus dem Stall, touchiert auf der Strasse ein Auto und es entsteht Blechschaden. Wie kann man sich als Betriebsleiter und Klauenpfleger vor den Folgen eines solchen Ereignisses schützen?

Grundsätzlich müssen die beteiligten Personen sicherstellen, dass das Risiko eines Ausbruchs möglichst klein ist. Neben dem angemessenen Verhalten gegenüber den Kühen eignen sich Hilfsmittel wie Abschrankungen, Treibgänge und ein sicherer, gut bedienbarer Klauenstand. Im Zusammenhang mit der Abwendung von Schäden hat die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) Merkblätter erstellt, welche allgemein anerkannte Regeln enthalten. Zudem ist es wichtig, sich der jeweiligen Haftungsnormen bewusst zu sein und diese durch entsprechende Versicherungen abzudecken.

Gemäss OR Art. 56 haftet der Tierhalter für den von seinem Tier angerichteten Schaden. Kann er aber nachweisen, dass er alles getan hat, was in seiner Macht stand, um den Schaden abzuwenden, und der Schaden trotzdem – aus unvorhersehbaren Gründen – eingetreten ist, kann er sich von seiner Haftung befreien.

Sorgfalt muss bewiesen werden

Die Tierhalterhaftung ist eine sogenannte milde Kausalhaftung, d. h. der Verursacher muss seine Unschuld beziehungsweise Sorgfalt beweisen. Da die Anforderungen an den Entlastungsbeweis hoch sind, ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung sehr zu empfehlen. In der Grunddeckung der Betriebshaftpflichtversicherung Landwirtschaft ist die Tierhalterhaftpflicht enthalten.[IMG 2]

Eine Haftpflichtversicherung ist auch für den Klauenpfleger empfehlenswert, da er unter Umständen für Schäden gegenüber Dritten und gegenüber dem Auftraggeber haftet. Bezüglich der Deckung von Schäden, die der Klauenpfleger am behandelten Tier verursacht, können sich die Produkte der Anbieter unterscheiden. Übt der Klauenpfleger seine Tätigkeit nebenberuflich zu seinem Landwirtschaftsbetrieb aus, sind die Risiken dieser Nebentätigkeit in der Grunddeckung seiner landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung nicht eingeschlossen. Es handelt sich um eine zuschlagspflichtige Sondergefahr, die sich aber gegen geringen Aufpreis einschliessen lässt.

Die Berater der zuständigen Ortsagentur der Emmental-Versicherung oder der Beratungsdienst der Agrisano in Brugg sind Tierhaltenden bei Fragen zu einem sinnvollen Versicherungsschutz gerne behilflich.