Selbstständige Landwirte und Landwirtinnen mit einem AHV-pflichtigen Einkommen können bei der Agrisano Prevos-Vorsorgepläne im Rahmen der freiwilligen beruflichen Vorsorge (Säule 2b) abschliessen. Nebst der wichtigen Risikovorsorge zur Absicherung der Folgen von Invalidität und Tod können im Hinblick auf die Pensionierung auch Beiträge für die Altersvorsorge geleistet werden. Die Risiko- und Altersvorsorge wird über ordentliche (jährliche) Beiträge finanziert.

Mit Einkausbeiträgen Altersvorsorge verbessern

Für die Altersvorsorge können mit Einkäufen aber auch entgangene Beitragsjahre und/oder Einkommenser-höhungen nachträglich in die Pensionskasse einbezahlt werden. Sowohl die ordentlichen Beiträge wie auch die Einkaufsbeträge tragen zur finanziellen Verbesserung der Altersvorsorge bei und können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Diese Einlagen in die zweite Säule beeinflussen auch das AHV-Einkommen der Selbstständigerwerbenden.

Als persönliche Einlagen von Selbstständigerwerbenden in die berufliche Vorsorge sind grundsätzlich laufende Beiträge sowie Einkaufssummen zum Abzug vom Roheinkommen zugelassen. Ordentliche Beiträge sind immer nur zur Hälfte abziehbar. Einen höheren «Arbeitgeberanteil», zum Beispiel 70 Prozent, zulasten des Betriebes zu verbuchen, ist nicht zulässig.

AHV-Beitragsverfügung kontrollieren

Grundsätzlich ist ein Einkauf mit 50 Prozent vom AHV-Einkommen abzugsfähig. In der Rechtsprechung wurde aber präzisiert, dass Einkäufe in die 2. Säule AHV-rechtlich maximal auf die Hälfte des von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommens beschränkt sind. Meldet also das Steueramt der Ausgleichskasse beispielsweise ein Einkommen von 60'000 Franken und einen Einkauf von 80'000 Franken, so werden nicht 40'000 Franken (die Hälfte des Einkaufs) abgezogen, sondern nur 30'000 Franken (die Hälfte des gemeldeten Einkommens).[IMG 2]

Beiträge und Einkäufe in die zweite Säule werden in Buchhaltung und Steuererklärung geltend gemacht. Die Darstellung erfolgt kantonal unterschiedlich. In der Praxis stellen wir teilweise fest, dass insbesondere der Abzug von Einkäufen AHV-rechtlich nicht berücksichtigt wird. Kontrollieren Sie in Jahren, in denen Sie Einkäufe getätigt haben, Ihre AHV-Beitragsverfügung auf diesen Punkt.

Bei Fragen zur Vorsorge der ersten und der zweiten Säule wenden Sie sich an Ihre landwirtschaftliche Versicherungsberatungsstelle, die dem kantonalen Bauernverband angegliedert ist, oder an den Beratungsdienst der Agrisano in Brugg.