Gemäss Art. 55 Abs. 1 OR haftet der Arbeitgeber für Schäden gegenüber Dritten, die seine Angestellten oder Hilfspersonen in Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit verursachen. Der Arbeitgebende kann sich nur entlasten, wenn er nachweist, dass er seine Mitarbeitenden sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht hat oder dass der Schaden trotz aller Sorgfalt nicht zu verhindern gewesen wäre. In der Praxis ist dieser Nachweis jedoch oft schwer zu erbringen.

Arbeitnehmende zur Verantwortung ziehen

Unter Umständen kann der Arbeitgeber auf seinen Angestellten Rückgriff nehmen. Nach Art. 321e OR haftet dieser gegenüber dem Arbeitgebenden für Schäden, die er ihm durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten zufügt. Die Gerichtspraxis zeigt, dass beispielsweise ein Arbeitnehmer bei grobfahrlässigem Verhalten (Verstoss gegen elementarste Vorsichtsmassnahmen) mit maximal drei Monatslöhnen haftet. Je nach Situation können jedoch diverse Haftungsreduktionen zur Anwendung kommen. Dazu gehören insbesondere das Berufsrisiko, die Qualifikation, das Mass an Fachkenntnis sowie die dem Arbeitgeber bekannten oder erkennbaren persönlichen Fähigkeiten des Arbeitnehmers. Ebenso kann eine finanzielle Notlage des Arbeitnehmers zu einer Haftungsreduktion führen.

Mit Versicherungsschutz vorbeugen

In der Regel haften Arbeitgebende für Schäden, die Mitarbeitende während der Arbeit verursachen. Nur bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz können Arbeitnehmende persönlich haftbar gemacht werden, wobei aber eine Schadenersatzsumme zugunsten des Arbeitgebers oft sehr limitiert ausfällt. Wichtig zu wissen: Die Privathaftpflichtversicherung von Arbeitnehmenden deckt keine Schäden, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit verursacht werden. Für landwirtschaftliche Betriebe sind daher eine sorgfältige Instruktion der Mitarbeitenden und ein umfassender Versicherungsschutz entscheidend. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist unverzichtbar. Nicht durch eine Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind beispielsweise Sachschäden im eigenen Betrieb oder Personenschäden der Bauernfamilie. Diese müssen über freiwillige Versicherungen gedeckt werden. Dazu gehören beispielsweise Kaskoversicherungen für Fahrzeuge oder Taggeldversicherungen und Risikovorsorge für die Bauernfamilie.